3. Prozess wegen des Todes von Laya Condé
Ein Toter, eine Tat, kein Täter
- Hintergrund
- Termine
- Erster Prozesstag o9.o4.2o13
- Zweiter Prozesstag 11.o4.2o13
- Dritter Prozesstag 18.o4.2o13
- Vierter Prozesstag 23.o4.2o13
Termine
- Do. 18.o4.2o13 – o9:15Uhr
- Di. 23.o4.2o13 – o9:15Uhr
- Di. 14.o5.2o13 – o9:15Uhr
- Do. 16.o5.2013 – o9:15Uhr
- Mi. 22.o5.2o13 – o9:15Uhr
- Fr. 24.o5.2o13 – o9:15Uhr
- Mi. 12.o6.2o13 – o9:15Uhr
- Fr. 14.o6.2o13 – o9:15Uhr
- Di. 18.o6.2o13 – o9:15Uhr
- Do. 2o.o6.2o13 – o9:15Uhr
- Di. 25.o6.2o13 – o9:15Uhr
- Mi. 26.o6.2o13 – o9:15Uhr
- Fr. 28.o6.2o13 – o9:15Uhr
- Fr. o5.o7.2o13 – o9:15Uhr
Hintergrund
Am 9.04.13 eröffnete das Landgericht Bremen erneut das Verfahren gegen Igor V. (geb. ’63) zum dritten mal in der ersten Instanz. Im Raum steht der Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge bzw. fahrlässiger Tötung.
Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, am 27.12.2004 den wegen Kokainhandels verdächtigten Laya-Alama Condé einer Brechmittelbehandlung zur Beweissicherung unterzogen zu haben. Hierbei soll Mageninhalt in die Lunge von Condé geraten sein. Der Angeklagte habe die Behandlung jedoch nach Eintreffen des Notarztes weitere 20 Minuten fortgesetzt. Condé sei an den folgen der fortgesetzten Maßnahme durch Sauerstoffmangel gestorben.
Erster Prozesstag, o9.o4.2o13
V. erklärt, der Vorfall belaste ihn psychisch bis heute, er nehme psychologische Hilfe in Anspruch und seine Ehe sei daran zerbrochen. Der am Institut für Rechtsmedizin tätige Arzt gab an, Brechmittelverabreichungen seien höchst umstritten gewesen und nach heutigem Kenntnisstand nicht mehr vertretbar. Er und die meisten seiner Kollegen haben sich dagegen ausgesprochen und er habe erbeten solche Maßnahmen nicht durchführen zu müssen.
Trotzdem habe er umfangreiche Erfahrungen mit derartigen Maßnahmen, sowohl die freiwillige Einnahme als auch die zwangsweise Verabreichung von Brechmittel mittels Nasensonde betreffend. Den Notarzt habe er nur aufgrund eines defekten Gerätes gerufen und nicht aus medizinischen Gründen, in der Hoffnung, dass dieser die Behandlung abbräche. Da dies nicht geschah sei er jedoch zu Fortsetzung des Brechmitteleinsatzes verpflichtet gewesen, da er sich sonst strafbar gemacht hätte.
Der Grund für den Eintritt von Wasser in die Lunge war, so V., fehlerhafte Rettungsmaßnahmen des Notarztes, zudem sei ein Intubiergerät defekt gewesen.
Dannach langweilte der Anwalt Joester alle Beteiligten mit einer einseitigen Darstellung der wissenschaftlichen und politischen Diskussion über den zwangsweisen Einsatz von Brechmitteln sowie über die medizinische Wirksamkeit des Brechmittels Ipecacuanha.
Erster vorgeladener Zeuge war ein Polizeibeamter. Dieser war mit seinem Kollegen ohne Einsatzgrund am Sielwall, wo sie Condé aufgegriffen und wegen “offensichtlicher Schluckbewegungen” mitnahmen. Obwohl er einen durchweg ruhigen und friedlichen Eindruck machte, wurde Condé präventiv gefesselt. Dies wurde mit vorangegangenen Erfahrungen bei der Verabreichung von Brechmittel an “Schwarzafrikaner” begründet.
Ansonsten scheinen im wesentlichen alle Erinnerungen des Zeugen verflogen. Weder dazu, wer die Maßnahme anordnete, noch auf welcher Sprache kommuniziert wurde bzw. ob Condé gem. StPO belehrt wurde konnte er Angaben machen. Er war sich jedoch sicher, dass der Notarzt nicht aufgrund eines Notfalles gerufen wurde. Zu dem Zustand von Condé im Verlauf der Behandlung wusste er jedoch nichts mehr zu sagen.
Zweiter Prozesstag, 11.o4.2o13
Am Donnerstag, dem 2. Prozesstag wurde der Polizeibeamte K. als 2. Zeuge vernommen.
Seiner Aussage nach, sei er an Weihnachten 2004 zusammen mit dem Beamten F. aufgrund eines anderen Einsatzes im Zivilwagen im Bereich des Sielwall unterwegs gewesen. Dort befände sich eine offene Drogenszene mit dem Schwerpunkt Cannabis und Kokain. Aufgrund der Laufwege seien ihnen mehrere „Schwarzafrikaner“ aufgefallen. Besonders sei ihnen eine Person [Laye Condé – Anm. der Verfasser] aufgefallen, da diese verdächtiges Verhalten an den Tag gelegt habe.
Als die Person die Beamten bemerkte, habe diese die Straßenseite gewechselt. Nachdem er angesprochen wurde, habe er sich etwas in den Mund gesteckt und Schluckbewegungen gemacht. Er habe einen Schneidezahn in der Hand gehabt und sich geweigert seinen Mund zu öffnen.
Daraufhin seien sie mit Laye Condé zum Polizeipräsidium gefahren, wo die sogenannte Exkorporation durchgeführt werden sollte. K. zufolge beteuerte Laye Condé durchgängig seine Unschuld.
Die Kommunikation wurde in einer Mischung aus Deutsch und Englisch geführt. K. gab an, dass er davon ausgehe, dass Laye Condé die Erklärung der ihm bevorstehenden Exkorporation verstanden habe. Er könne dies aber nicht mit Sicherheit sagen, da weder er fließend Englisch noch Laye Condé fließend Deutsch gesprochen hätten. Im Verlauf der Verhandlung wird außerdem ein älterer Bericht von K. verlesen, in dem dieser angibt, eine Belehrung von Laye Condé hätte aufgrund unüberbrückbarer Sprachbarrieren nicht stattfinden können. Die “Schwarzafrikaner” am Eck hätten die Exkorporation als Maßnahme aber gekannt.
Auf Nachfrage der Richterin wie lange eine Exkorporation möglich sei, antwortete Herr K., dass die Prozedur innerhalb von maximal zwei Stunden durchzuführen sei.
Zuerst habe Laye Condé deutlich gemacht, er werde das Brechmittel „freiwillig“ zu sich nehmen. Als er schließlich doch mehrmals zögerte – ein Verhalten, dass K. als „Spielchen“ bezeichnet – sei ihm angekündigt worden, die Exkorporation würde gegebenenfalls auch zwangsweise durchgeführt. K. gibt an, Laye Condé wäre mit der Nasensonde „gedroht“ worden, nimmt diese Formulierung jedoch auf Nachfrage der Richterin zurück. Anschließend sei Laye Condé zwangsweise eine Nasensonde gelegt worden, durch die ihm Wasser und Brechmittel verabreicht werden sollten. Er sei hierbei zu „seinem Schutz“ gefesselt und am Kopf festgehalten worden.
Nach dem Legen der Nasensonde und der Verabreichung des Brechmittels sei ihm mit einer Spritze Wasser durch die Sonde zugeführt worden.
Im weiteren Verlauf habe Laye Condé eine mit Kokain gefüllte Kugel erbrochen. Obwohl Laye Condé der Aussage des K. zufolge seinen Mund geschlossen hielt, um das Erbrochene zu „filtern“, sei ihm diese Kugel wohl durch die Zahnlücke gerutscht.
Als ein Messgerät des angeklagten Arztes Igor V. den Sauerstoffgehalt des Blutes nicht mehr anzeigte, habe dieser die Exkorporation unterbrochen, den Raum verlassen und den Notarzt gerufen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, eines der Handys der Polizisten zu benutzen, ohne den Raum zu verlassen.
Zwei Rettungssanitäter trafen ein, wenig später auch der Notarzt. Laye Condé sei zu diesem Zeitpunkt „lethargisch“ gewesen, was aber eine übliche Verhaltensweise bei Exkorporationen darstelle. K. habe den Eindruck gehabt, Laye Condé „hätte sich ergeben“.
K führt weiter aus, die Sanitäter und der Notarzt hätten festgestellt, Laye Condés Gesundheitszustand hätte einer Fortsetzung der Exkorporation nicht im Wege gestanden. Die Exkorporation sei zu diesem Zeitpunkt nicht weit fortgeschritten gewesen. Eine Exkorporation sei erst abgeschlossen, wenn ausschließlich Wasser erbrochen werde. In der Regel sei dies nach der Zuführung von sieben bis zehn Litern Wasser der Fall.
Die Rettungssanitär und der Notarzt seien auf Bitten des Angeklagten anwesend geblieben. Die Exkorporation wurde fortgesetzt. Die Arme Laye Condés seien nun nicht mehr fixiert gewesen. Nach der weiteren Zuführung von Wasser seien zwei bis drei weitere mit Kokain gefüllte Kugeln zum Vorschein gekommen. Igor V. habe diese in einer Schale gesichert.
Kurz darauf sei der Notarzt „plötzlich“ aufgestanden und habe gesagt, dass es nun reiche. Er sei zu Laye Condé gegangen und die Sanitäter hätten Maßnahmen ergriffen. Es habe den Anschein gemacht, dass es Laye Condé tatsächlich schlecht ging. Er hätte wohl das Bewusstsein verloren. Dies sei aber vorher für K. nicht ersichtlich gewesen. Laye Condé wurde reanimiert, die Werte stabilisierten sich und er sollte ins Krankenhaus gebracht werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Exkorporation beendet gewesen.
Der Zeuge sagte aus, dass er das Gefühl hatte, der Notarzt hätte die Exkorporation als solche abgelehnt.
K. sagt weiterhin aus, er hätte schon vor der Ankunft der Rettungssanitäter Schaum am Mund des Laye Condé bemerkt, vermutete aber, dies sei die Folge des „Filterns“.
Auf Nachfrage gab K. an, dass er an etwa zehn bis zwanzig Exkorporationen beteiligt gewesen sei, mehrere davon gemeinsam mit dem Angeklagten. Diese sei aber die erste „erzwungene“ gewesen. Er habe nur Gutes über Igor V. zu berichten und sich bei diesem immer gut aufgehoben gefühlt. Generell könne er sich an keine Konflikte zwischen Ärzten und Polizisten in Zusammenhang mit Exkorporationen erinnern. Später sagt K. aus, selbst wenn Igor V. der Exkorporation gegenüber kritisch gewesen wäre, hätte er sich niemals „ausgeweint“, da ihm dies als Schwäche ausgelegt worden wäre.
Er könne sich des Weiteren nicht an die von Igor V. vorgenommene Voruntersuchung von Laye Condé erinnern, wisse aber, dass diese in keinem Fall länger als fünf Minuten gedauert habe. Er wisse weiterhin nicht, ob Laye Condé überhaupt auf Fragen des Igor V. geantwortet habe oder auf etwaige Gesundheitsgefahren aufmerksam gemacht worden wäre. Er hätte zu dem Zeitpunkt aber Exkorporationen auch nicht für gefährlich gehalten.
Weiterhin gibt K. an, dass während der „zweiten Phase“ der Exkorporation [K. verwendet diesen Ausdruck für die Zeit nach dem Versagen des Messgerätes – Anm. der Verfasser] nicht mehr mit Laye Condé gesprochen worden wäre. Später erklärt K., der Angeklagte hätte versucht, Laye Condé anzusprechen. Dieser sei jedoch nicht mehr ansprechbar gewesen, was aber für die Exkorporation „egal“ gewesen sei.
Des Weiteren habe der Notarzt keine Ahnung von Exkorporationen gehabt. Dieser habe jedoch die große Wassermenge, die Laye Condé zwangsweise zugeführt wurde, in Frage gestellt.
Laut K. hat der Angeklagte versucht, den Brechreiz unter Zuhilfenahme entweder eines Spatels oder einer Pinzette zu verstärken.
K. könne sich nicht an ungewöhnliche Geräusche von Laye Condé während der Exkorporation erinnern, jedoch seien Husten- und Würgegeräusche normal. Obwohl sich K. direkt vor Laye Condé aufhielt, um ihm einen Eimer hinzuhalten, in den dieser erbrechen sollte, sei ihm nicht aufgefallen, dass dieser das Bewusstsein verloren hatte. Weiterhin führt er aus, dass Laye Condé sich auf untypische Art erbrochen habe, da das erwartungsgemäße „Schwallerbrechen“ zumindest im späteren Verlauf der Exkorporation ausgeblieben sei.
Dem Handel mit Kokain sei ohne Exkorporationen nicht beizukommen.
Im Anschluss an die Befragung zeigte die Richterin verschiedene Werkzeuge, wie sie auch für Exkorporationen genutzt wurden und Bilder des Exkorporationsraumes.
Nach Rückfragen des Staatsanwaltes und des Verteidigers wurde der Zeuge unvereidigt entlassen.
Auffällig ist, dass K. in seiner Aussage über weite Strecken bei der Schilderung von Drogenkriminalität das Wort „Schwarzafrikaner“ als Sammelbegriff oder Synonym für Drogenhändler zu benutzen scheint. Auf diese Vorurteile angesprochen, entgegnet K. diesbezüglich nicht vorurteilsbelastet zu sein, da Exkorporationen ja auch an „weißen Junkies“ durchgeführt worden seien.
Dritter Prozesstag, 18.o4.2o13
Am 3. Verhandlungstag kamen die beiden Sanitäter, die während der zweiten Phase der Exkorporation anwesend waren, zu Wort.
Der erste Rettungsassistent berichtet, er habe Condé gefesselt und mit aufrechtem Oberkörper angetroffen. Condé hätte einen „leicht müden“ Eindruck gemacht und habe stecknadelkopfgroße Pupillen gehabt, sowie Schaum vor dem Mund. Die Untersuchung ergab einen niedrigen aber unkritischen Sauerstoff-Gehalt im Blut, er sei jedoch nicht ansprechbar gewesen. Der Rettungsassistent ging zu diesem Zeitpunkt von einem möglicherweise im Magen geplatzten Drogenkügelchen aus.
Unmut äußerte er über die distanzierte Haltung des eintreffenden Notarztes, welcher sich mit Condé kaum auseinander gesetzt habe. Nach der Stabilisierung des Zustandes von Condé erklärte sich der Notarzt auf Bitten des Polizeiarztes V. einverstanden, zu bleiben. Der Sanitäter betont, dass V. während des gesamten Vorganges sehr unsicher gewirkt habe. Später antwortete der Notarzt dann auf die Frage des Polizeiarztes V., ob die Behandlung fortgesetzt werden könne: “Machen Sie was Sie wollen”. Daraufhin wurde die Exkorporation fortgesetzt. Der Notarzt habe in der Zeit mit dem Rücken zu Condé gesessen und sein Protokoll geschrieben. Der Sanitäter kritisiert dies scharf.
Im Verlauf des weiteren Brechmitteleinsatzes fällt die Herzfrequenz später sehr stark ab, die Pupillen seien nun stark geweitet. Erst jetzt greift der Notarzt wieder ein. Es wurde reanimiert, sowie Wasser aus dem Mundraum abgepumpt. Condé sei daraufhin abtransportiert worden. Der Notarzt ging bereits im Krankenwagen von einem “Ertrinken” aus. Später im Krankenhaus sei der Notarzt dann sehr aufgewühlt gewesen und soll, bevor er einfach verschwand, sinngemäß so etwas wie “Ich habe ihn sterben lassen.” gesagt haben.
Ähnlich lautend berichtete auch der zweite ebenfalls an dem Tag anwesende Rettungssanitäter. Auch er wies auf die schlechte Verfassung Condés beim Eintreffen hin. Er sei gefesselt in 45° Winkel liegend und nicht ansprechbar gewesen. Außerdem konnte eine niedrige Sauerstoffsättigung im Blut festgestellt werden.
Auch der zweite Rettungsassistent kritisierte das Verhalten des Notarztes stark. Sonst ähneln sich die Aussagen der beiden Rettungsassistenten sehr. Erneut wird der Notarzt scharf kritisiert. Daran, wie der Notarzt auf die Frage, ob die Exkooperation fortgesetzt werden könne, reagiert habe, kann er sich nicht erinnern. Meint aber, dass sie zumindest nicht verneint worden ist.
Beide Sanitäter haben sich in der zweiten Phase an der Exkorperationsmaßnahme durch Hilfsarbeiten beteiligt und sind durch Wasser holen dem Angeklagten V. zur Hand gegangen.
Auffällig ist im Ergebnis besonders, dass es während des gesamten Prozesstages mehr um den Notarzt als um den Angeklagten V. ging. Weiterhin ist uns negativ aufgefallen, dass wenig über die Wassermenge, mögliches Husten und andere wichtige Details gesprochen wurde. Im Endeffekt entstand für uns der Eindruck, als wäre das Verhalten des Notarztes Gegenstand der Verhandlung gewesen und nicht die Frage, wie sich der Angeklagte während der Exkorporation verhalten hat.
Vierter Prozesstag, 23.o4.2o13
Am vierten Prozesstag kam der damalige Vorgesetzte des Angeklagten zu Wort. Der Zeuge bescheinigte dem Angeklagten hervorragende Kenntnisse. Er gab an, dass V stets bemüht war, sich weiter zu bilden und somit einer der Ärzte mit der besten Ausbildung war. Nach seiner Einschätzung hat V in den 8 Jahren 100-150 Brechmitteleinsätze durchgeführt, wieviele davon nicht “freiwillig” gewesen sein, wisse er nicht.
Weiterhin gab der Zeuge an, dass es eine neue Theorie gäbe, wie der Tod von Laya Condé zu erklären sei. Es sei herausgefunden worden, dass ein so genannter “autonomer Konflikt” zum Tod führen kann. Ein solcher autonomer Konfilkt kann, kurz gesagt, auftreten, wenn die Atmung einer Person in einer extremen Stresssituation unterbrochen wird. Dies erkläre auch diverse Todesfälle bei Abschiebungen, da dort oft durch die Fixierung der Polizeibeamt_innen es dazu käme, dass die Person die fixiert wird, keine Luft mehr bekäme. Der Anwalt Vs merkt daraufhin an, dass demnach die Maßnahmen der Polizei überdacht werden müssten.
Der Zeuge geht weiterhin darauf ein, dass nach dem Todesfall durch eine Zwangsgabe von Brechmitteln, ihr Einsatz erneut geprüft wurde, das Ergebnis war allerdings, dass diese Praxis bei richtigem Liegen der Magensonde, ungefährlich sei.Dennoch hätten viele Ärzt_innen den Eingriff nicht durchführen wollen. Er hat deswegen eine Dienstanweisung erstellt, diese habe zum Zweck gehabt, den Ärzt_innen mögliche Kontraindikatoren aufzuzeigen, sodass sie in der Lage gewesen wären, die Maßnahme zu verweigern.
Der zuständige Oberstaatsanwalt hatte, so der Zeuge, damit gedroht, dass alle Ärzt_innen, die sich weigern Brechmittel auch zwangsweise zu verabreichen, strafrechtlich zu verfolgen. Die Möglichkeit die Brechmittelgabe mit Verweis auf die Dienstanweisung zu verweigern, hätte es im Fall von Laya Conde aber nicht gegeben. Vielmehr sei V enttäuscht gewesen, dass der gerufene Notarzt nicht eingeschritten sei. Laut Aussage des Zeugen, hätte der Notarzt wegen seiner größeren Sachkenntnis die Maßnahme abbrechen können, V hätte sich an die Einschätzung des Notarztes halten müssen.
Auch die Tatsache, dass V keine anständige Anamnese durchgeführt hat, relativiert der Zeuge. Das sei üblich gewesen, wer kein deutsch verstehe und von sich aus nichts sage, der hätte dann wohl auch nichts zu sagen. Die Aufklärung darüber, was passiert, wenn das Brechmittel nicht “freiwllig” getrunken wird, hätte in Zeichensprache stattgefunden. Auch ein Hinweis auf die Instrumente, die dann zum Einsatz kommen sollen, sei erfolgt.
Auch der Einsatz einer Pinzette oder eines Holzspatels sei aus ärztlicher Sicht völlig angemessen, wenn der Brechreiz nachlasse, da Nebenwirkungen durch das Brechmittel nur zu verhindern seien, wenn es komplett erbrochen wird.
Neben dem Vorgesetzten wurde noch ein Polizeibeamter gehört, dieser war allerdings während der meisten Zeit nicht anwesend und hat somit nichts neues erzählen können.