Achter Prozesstag gegen antifaschistische Ultras
Achter Prozesstag im Verfahren gegen antifaschistische Ultras
Tatkomplex: Steinwurf gegen NPD Aufmarsch in Rostock – Fortsetzung
Sicherstellung digitale Kommunikation der Angeklagten
Am Donnerstag, 03.03.2016, wurde die Untersuchung des Tatkomplexes, welcher bereits am 25.02.2016 im Landgericht verhandelt wurde, fortgesetzt.
Zu Beginn beantragte Verteidiger Wesemann das Verfahren auszusetzen, um neue Informationen, die der Staatsanwaltschaft (StA) vorliegen sollen, in die Akte der Verteidigung aufzunehmen und sich mit dem Verteidiger Sürig über den Inhalt zu beraten. Hierbei soll es sich um mehrere von der StA sichergestellte Daten-CD’s mit Aufzeichnungen über den Chatverlauf zwischen den beiden Angeklagten, beim Social-Media Anbieter WhatsUp, handeln. Sowie sichergestellte Korrespondenz über e-Mail der Angeklagten.
Die StA kündigte an, damit beweisen zu wollen, der Angeklagte Wesley S. habe „Betäubungsmittel über die Gefängnismauern der JVA geworfen“ und habe hiermit durch „Handel treiben mit Betäubungsmitteln“ auch während des Verfahrens gegen ihn, eigenes strafbares Handeln fortgesetzt. Auch soll hiermit aus Sicht der Anklage bewiesen werden, der Angeklagte Valentin S. habe „in der Untersuchungshaft vier verschiedene Mobiltelefone“ widerrechtlich in seiner Zelle besessen und diese u. a. genutzt, um damit Kontakt zu dem Mitangeklagten zu halten. Hierbei seien Dialoge zustande gekommen, die beweisen sollen, die beiden Angeklagten hätten sich ihrer, den ihnen vorgeworfenen Taten, gerühmt. So konstatierte der StA: „Aus dem extrahierten Chat sei die Einstellung der Angeklagten zum Einsatz von Gewalt erkennbar“. Weiter soll die zuletzt in den Verhandlungssaal mitgeführte Mappe und ein T-Shirt des Angeklagten Valentin S., mit der Aufschrift „Antifa Boxing Club“ und „Free Valentin“, gegen die -Sitzungspolizeiliche Verfügung- des Gerichts verstoßen.
Nach diesen Anträgen und Ankündigungen der StA wurde die Untersuchung durch Vernehmung von Zeugen zum Tatkomplex ‚Steinwurf auf eine NPD Demo in Rostock‘ fortgesetzt.
Zeuge der Polizeibehörde Markus W.
Der erste Zeuge, Beamter der Bundespolizei, war zum Zeitpunkt des Aufmarsches der NPD, in Rostock, im Bahnhofsgebiet eingesetzt. Nach seinen Einlassungen war er an diesem Tag zuständig die politischen Lager „Links“ und „Rechts“ voneinander getrennt zu halten und die sogenannte Sicherheit und Ordnung am Bahnsteig zu gewährleisten. Indem die als „Rechts“ eingestuften Personengruppen auf Gleis 3 von den als „Links“ eingestuften Personen auf Gleis 7 voneinander abgeschirmt und entsprechend den Lagern zugeordnet wurden. Hier sei ihm „eine ca. 14-Köpfige Personengruppe aufgefallen„, unter der sich die Angeklagten befunden haben sollen. Diese habe er und seine Kollegen aufgrund der Kleidung und äußeren Erscheinung nach „Rechts“ sortiert. Erst beim Skandieren von „Alerta Antifascista“ durch diese Gruppe, sei ihnen der Fehler bewusst geworden und sollen daraufhin die Provokateure gewaltsam zurück in den Block „Links“ gedrängt haben. Nach Schilderung des Zeugen habe Valentin S. sich in der Gruppe befunden und einen Mundschutz getragen, weshalb er diesen auch direkt angesprochen hätte. Auch auf Hinweis diesen Mundschutz zu entfernen, sei dieser seiner Aufforderung nicht nachgekommen. Wenige Zeit später soll der Person der Mundschutz heraus gefallen sein. Daraufhin soll der Zeuge ihn separiert und belehrt haben. Dieser sei dennoch nicht kooperativ gewesen und habe sich weiterhin auf seine Gruppe konzentriert und auf weitere Provokationen gegen das „rechte Lager“. Nach der Personalien-Feststellung und weiteres Maßregeln, soll Valentin S. sich ohne Erlaubnis von der Position entfernt haben und in seiner Gruppe verschwunden sein.
Der eintreffende Zug, der die beiden Lager zurückführen sollte zu ihren Wohnorten, wurde durch den Beamten und seinen Kollegen in zwei Teile eingeteilt, um darin die Lager getrennt transportieren zu können. Nach Abfahrt des Zuges soll gegen 21.07 Uhr die Notbremse für ca. 45 Min. im Zug widerrechtlich aktiviert worden sein. Mit der Folge, dass der Zug den Bahnhofsbereich Rostock nicht verlassen konnte und den gesamten Personenverkehr beeinträchtigt haben soll. Nach dem der Zug wieder gefahren sei, gab es nach Aussagen des Zeugen einen Umstieg auf dem Bahnhof ‚Bad Kleinen‘. Auch hier sei dem Beamten unter „einhundert Personen wiederum der Angeklagte aufgefallen„. Dieser soll wiederholt durch Provokationen entgegen der in Sichtweite stehenden „rechtem Lager“ aufgefallen und wiederum vermummt aufgetreten sein. Hiernach habe der Zeuge den Angeklagten jedoch nicht noch einmal wahrnehmen können.
Nach dieser Darstellung des Polizeibeamten, fragte der Vorsitzende wie dieser sich auf diese Verhandlung vorbereitet habe. Dieser entgegnete, dass er sich noch einmal den Bericht durchgelesen habe. Auf die Frage, ob er sich auch selbstständig an dieses Ereignisse erinnere, gab er an, sich durch das Lesen der Diensterklärung und durch Einlesen in den Vorgang wieder erinnert habe. Selbstständig sei ihm der Vorfall auch deswegen nicht eingefallen, da er dies damals als „Verstoß gegen das Versammlungsgesetz“ verfolgt hatte und nicht wie im Strafverfahren just wegen des Vorwurfs der Körperverletzung. Weiter wurde der Zeuge gefragt, ob ihm auch Fotos gezeigt worden seien auf denen angeblich die Angeklagten zu sehen sein sollen. Solche Fotos seien dem Zeugen nach eigener Aussage jedoch nicht vorgehalten worden. Warum ausgerechnet der Zeuge darauf käme, dass es sich nun auch um den Angeklagten Valentin S. handele, der im Tatzusammenhang mit Körperverletzungen stehen soll, beantwortete der Zeuge, dass es eine für ihn erkennbaren Tatsache sei, das dieser sich im „Nahbereich der Aktion“ aufhielt und sich dem polizeilichen Zwang entzogen hatte. Schließlich habe aus seiner Sicht auch der beschlagnahmte Mundschutz eine Rolle dabei spielen müssen.
Nach diesen Antworten auf die Fragen der Vorsitzenden setzte Verteidiger Sürig mit seiner Befragungen fort. Sürig wollte in Erfahrung bringen, ob die Gruppe „Links“ dem Lager „Rechts“ auch dann zugeordnet worden wäre, hätte diese sich ruhig verhalten. Der Zeuge wies diese Frage als Spekulation zurück. Dem entgegnete Verteidiger Sürig, dass es doch gerade die Gruppe „Links“ war, die weitere Eskalation mitunter von körperlicher Gewalt dadurch selbst verhinderte, in dem sie trotz der falschen Zuordnung nach „Rechts“ und der sich damit bietenden Tatgelegenheit, diese dennoch ausließ. Stattdessen lautstark auf sich aufmerksam machte und damit selbstständig die Gelegenheit unterband. Wäre es der Gruppe „Links“ um eine körperlichen Auseinandersetzung gegangen, wie der Zeuge behauptete, wäre die Chance dafür nur dann gegeben gewesen, wenn sie den Irrtum der Beamten vor Ort ausgenutzt hätten, so Sürig. Dies sei aber nicht geschehen und deshalb sei auch nicht zu unterstellen, die Gruppe „Links“, unter denen sich die Angeklagten befunden haben sollen, sei es unweigerlich um eine gewalttätige Konfrontation gegangen.
Der Verteidiger Wesemann setzte die Befragung unter dem Aspekt der Bekleidung der mutmaßlichen Gruppe „Links“ fort. Hierbei befragte er den Zeugen auf die Marken der Kleidungsstücke und Schuhe. So nannte Wesemann die Marken „New Balance“ und „Lonsdale“ und fragte, ob dem Zeugen diese Labels als szenetypisch „Rechts“ bekannt seien. Der Zeuge verwies auf seine erste Aussage, keine eigenständigen und detaillierten Erinnerungen mehr an den Tag zu haben. Wesemann befragte im Detail weiter den Zeugen zu Aussehen der Personen, zu den Schuhen, Marken, Hosen, Haaren und der Oberbekleidung. An keines der abgefragten Details erinnerte sich der Zeuge selbstständig.
Nachdem hier keine erhellenden Informationen von dem Zeugen vorgebracht werden konnten, setzte Verteidiger Sürig die Befragung fort. Dieser wollte in Erfahrung bringen, ob „eigentlich das Lager Rechts gänzlich aggressionfrei gewesen“ sei und ob nicht von dieser Seite ein Plan zur Gewalt gegen das Lager „Links“ bestanden haben könnte. Schließlich sei nach Auffassung des Verteidigers dieses rechte Lager auf dem Bahnsteig gegenüber, in Sichtweite, gewesen und habe auf Provokationen doch wohl reagiert. Sürig erklärte weiter, sich unmöglich vorstellen zu können, das dieses rechte Lager ganz ruhig da gestanden habe und keine Parolen skandiert oder mit Beschimpfungen provoziert hätte. Auch sei es für ihn seltsam, warum denn der Fokus der Beamten vor Ort nur auf das Lager „Links“ gerichtet gewesen sei. Hierauf antwortete der Zeuge, dass dieser sich „nicht mehr erinnere.“
Nach dieser Befragung wurde der Zeuge entlassen. Hierauf verkündete Verteidiger Wesemann, für ihn sei „keinerlei Zusammenhang zu den Angeklagten herstellbar„. Dies wies der StA entschieden zurück mit der Behauptung: „Die Fotos reichen hier vollkommen aus“. Wesemann sah dies als falsche Annahme und machte dem Gericht deutlich, dass der Zeuge, Beamter Markus W., sich nicht einmal erinnern könne, ob auf den Kleidungsstücken der Gruppe „Links“ überhaupt irgendetwas gestanden habe.
Zeuge Dr. Korzinski – Gutachter für DNA Analysen
Der nächste Zeuge (Gutachter) arbeitet als Diplom-Biologe in einem Institut zur Analyse von DNA Spuren. Seine Funktion bei Gericht ist es, objektiv dem Gericht zu erklären, ob an dem mutmaßlichen Tatmittel, hier einem sichergestellten Stein, der als Wurfgegenstand genutzt worden sein soll, DNA Anhaftungen sind, die in Beziehung zu dem Angeklagten, hier Valentin S. stehen sollen. Hierbei bezieht sich, im Gegensatz zur gewöhnlichen Befragungen von Zeug_innen, eine Aussage eines Gutachters nicht auf subjektives Erleben und Erinnern, sondern allein auf wissenschaftlich objektiv belastbare Tatsachen.
Der Gutachter hat im Auftrag der Ermittlungsbehörden folgende Maßnahmen zur Untersuchung vorgenommen und die folgenden Tatsachen festgestellt:
Nach acht ‚Mundschleimhaut-Abstrichen‘ möglicher DNA Spur Träger, darunter die Angeklagten, die im kausalen Zusammenhang zum Steinwurf stehen könnten, hat das Labor im Ergebnis keine eindeutige DNA Spur die vom Tatmittel stammt, den Angeklagten Valentin S. als alleinigen Verursacher zuordnen können. Im Ergebnis handelt es sich bei der untersuchten Probe, um eine sogenannte ‚Mischspur‘. Allein ein aufwendiges Laborverfahren muss die Nähe des Tatmittels zu den mutmaßlichen Tätern eindeutig herstellen oder ausschließen können. So kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, das Valentin S. als Verursacher einer der DNA Spuren auf dem untersuchten Stein in Frage kommt. Dies bedeutet im juristischen Sinne jedoch nicht, das ihm auch unterstellt werden kann, tatsächlich selbstständig Kontakt zu dem Stein gehabt zu haben, um diesen als Tatmittel zu verwenden. Es lässt sich auch vertreten, das eine dritte Person dieselben Handschuhe oder ähnliches vor Berührung des Steins trug, die auch der Angeklagte zuvor getragen haben könnte. Hierbei kann es zu Übertragungen der eigenen DNA auf die DNA eines Dritten gekommen sein. In dessen Folge vermischen sich die beiden DNA Spuren und lassen eine juristisch saubere Zurechenbarkeit zwischen Täter und Tathandlungen, oder auch nur die wirkliche Nähe des DNA Trägers zu dem Tatmittel zum Tatzeitpunkt, nicht zu. Dies ist zum Verständnis des faktischen Ergebnisses des Gutachtens des Zeugen von Bedeutung. Eine Vielzahl von Szenarien lassen sich denken, wie es zu der Mischspur gekommen war. Dies ist eines von vielen Problem beim Nachweis des Verursachers bei Mischspuren.
(Der Weserkurier hatte irreführend in seinem Artikel mit der Schlagzeile „Statistische Berechnung zu DNA-Spuren belastet Werder-Ultra“ das Ergebnis des Gutachters so dargestellt, als ob allein die Tatsache das Valentin S. als DNA Verursacher objektiv nicht ausgeschlossen werden könne, schon für sich eine „belastende“ Tatsache für den Angeklagten darstelle. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Eine Tat muss einem Beschuldigten zweifelsfrei durch sein kausales Zutun zum Erfolg der Tat objektiv nachgewiesen werden. Objektive Zweifel über die kausale Zurechenbarkeit zwischen Taterfolg und Täter führen nicht zu einer Belastung für den Beschuldigten)
Vorausgegangen war dieser Feststellung über das Gutachten einer sehr detaillierten Aufschlüsselung von Zahlen, Techniken, angewendeter Software und mathematischen Modellen, durch die jene DNA Spur auf dem fraglichen Stein mit der Probe der Mundschleimhaut, der infrage kommenden Täter abgeglichen wurde. Die genaue Erörterung möchten wir den Leser_innen an dieser Stelle ersparen.
Zeuge Polizeibeamter Nicola F.
Der dritte Zeuge an diesem Verhandlungstag hatte die Funktion den Demonstrationszug zu begleiten und eine Sitzblockade, die den Aufmarsch zu blockieren suchte, zu räumen. Hierbei sei dem Beamten eine Gruppe ca. 20 Meter entfernt von ihm aufgefallen. Aus dieser Gruppe heraus habe eine Person die vermummt gewesen sein soll mit dem Mittelfinger in Richtung Aufmarsch provozierend gestanden. Den Wortlaut von provozierenden Rufen habe er nicht verstanden. Dabei will der Beamte beobachtet haben, wie eine Person an einer Hauswand hinter der Hecke verschwand und nach Sekunden wieder auftauchte und mit einem Stein warf. Hierauf habe der Beamte sofort reagiert und laut gerufen: Steinwurf. Nachdem eine Person getroffen wurde, sei er mit seinen Kollegen zum Geschädigten gelaufen und dort verblieben. Weiter habe er das Geschehen um den mutmaßlichen Täterkreis nicht verfolgen können.
Auf Nachfrage des vorsitzenden Richters, wie groß die Gruppe war und ob ihm weitere Details in Erinnerung seien, antwortete dieser, er habe ca. 10 Personen wahrgenommen. Weiter habe er eine „beige Hose“ als „auffällig“ empfunden. Die anderen sollen alle „schwarze“ Kleidung getragen haben. So wie Personen in Kapuzenpullovern und einem Tuch um den Mundbereich. Sonst seien ihm keine Merkmale in Erinnerung geblieben. Auch könne er zu den Körpergrößen keine Angaben machen. Auf direkte Nachfrage, ob denn bei den Größen der Person irgendeine Auffälligkeit bestanden habe, verneinte dieser Zeuge dies betont. So sei hier „nichts weiter auffällig“ gewesen. Nach diesen Einlassungen wurden Fotos in Augenschein genommen.
Hier brachte folglich der Zeuge auch keine eindeutigen Erkenntnisse zutage. Dies wurde an Aussagen deutlich wie „kann mich an Details nicht erinnern“ oder „kann mich an dieses Foto nicht erinnern“ sowie „die erste Person auf dem Bild könnte passen„. Nach der Augenscheinnahme wurde der Zeuge ebenfalls entlassen.
Zeuge der Polizeibehörden Ronny S.
Der nächste Zeuge war bei dem Aufmarsch nach eigener Aussage an der „rechten Flanke“ aktiv. Ihm sei dir betreffende Gruppe aufgefallen während der Sitzblockade gegen den Aufmarsch der NPD. Es sei für die Polizei in solchen Situation üblich, nicht so sehr auf das Gesamtgeschehen zu achten, sondern auf „verdächtiges Verhalten„, da erfahrungsgemäß solche Situationen von Störern ausgenutzt würden und ein erhöhtes Risiko bestehe, dass es zu Straftaten komme. In seinen weiteren Einlassungen war die Beschreibung der fraglichen Gruppe und dessen Verhalten zu den Einlassungen des Polizeibeamten Nicola F. in etwa deckungsgleich. Abweichend war die Beschreibung der Hosen der tatverdächtigen Gruppe. Hier will der Zeuge nun auch „Jeanshosen“ gesehen haben.
Insgesamt waren auch bei diesem Zeugen die meisten der Erinnerungen nicht eigenständiger Natur, sondern stammten aus dem Nachlesen der angefertigten Notizen in den Akten der zuständigen Dienststelle. Die Erinnerungen waren insgesamt eher spekulativ und brachten ebenso wenig klare Erkenntnisse, die eine Verbindung zwischen der fraglichen Gruppe und den Angeklagten sichern würden. Nach dieser Vernehmung wurde der Zeuge entlassen.
Zum Abschluss des Verhandlungstages wurden zwischen den Prozessparteien die Merkmale auf den vorgelegten Fotos diskutiert. Dies mit Hinblick darauf, dass hier nach Auffassung der StA gutachterlich festgestellt werden müsse, ob die Merkmale auf den Fotos mit denen der Angeklagten übereinstimmt. Dies konnte durch Augenscheinnahme bisher nicht objektiv geklärt werden. Zur Disposition stehen die Merkmale: Augenpartie, Haaransatz, Augen – Nase Abstand, Form der Ohren, Tätowierung auf den Lichtbildern und die des Angeklagten Wesley S. sowie die „helle Hose“ auf den Lichtbildern von Rostock. Nach Auffassung der Verteidigung sei dies bereits durch das Betrachten der Fotos objektiv erkennbar, dass es sich unmöglich um die Angeklagten handeln könne.
Die Anträge der Verteidigung der letzten Verhandlungstage wurden durch Beschlüsse des Gerichts insgesamt zurückgewiesen. Somit hatte keines der Anträge der Verteidiger erfolg. Beantragt worden war unter anderem: Aussetzung des Verfahrens, Beweisverwertungsverbot der Facebook Observation durch den in Bremen in der Sache zuständigen Beamten Martin W., Verwertung der Aussagen eines Oberstaatsanwaltes in Beziehung zu Aussagen der rechtsradikalen Aktivistin F., die in Bückeburg wahrheitswidrig gegen Antifaschist_innen ausgesagt haben soll, Verwertungswiderspruch zu den Beschlagnahmungen der Hausdurchsuchungen bei den Angeklagten.
Beantragt wurde durch die StA ein biometrisches Gutachten zu erstellen und dem Gericht so die Frage zu klären, ob es sich bei den auf den Lichtbildern zu sehenden Personen tatsächlich nicht um die Angeklagten handelt. Verteidiger Sürig bestand darauf, dass wenn dies beantragt wird, ein unabhängiger Gutachter bestellt werden müsse und bemängelte, dass es nicht erklärbar sei, warum der StA erst zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens diesen Schritt einleitete, obwohl angeblich für seinen Mandanten schon damals „dringender Tatverdacht“ bestanden haben soll. Folglich das Gutachten bereits im Vorverahren bereits geklärt hätte, das es sich nicht um die Angeklagten handele und es nicht zur Anklage hätte kommen müssen.
Der neunte Prozesstag wird im LG Bremen am 22.03.2016, um 09.00 Uhr, fortgesetzt.
Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Bremen
3 Antworten
[…] letzten Termin zu Hauptverhandlung wurde eine Mail verlesen, die eine dienstliche Äußerung eines […]
[…] 8. Prozesstag – 03.03.2016 9. Prozesstag – 22.03.2016 […]
[…] Bericht des AKJ Bremen zum 8. Prozesstag gegen antifaschistische Ultras […]