Zweiter Prozesstag
Zu Beginn der Verhandlung am 01.02.2016 beantragte der zuständige Staatsanwalt (StA) die Identifizierung zweier Zuschauer. Der StA war der Auffassung, dass die beiden Personen als mögliche Zeugen des Tatgeschehens am “Verdener Eck” in Frage kämen. Sie sollen zusammen mit weiteren Zeugen gemeinsam in einem Sportstudio trainieren. Nach kurzer Identifizierung der fraglichen Personen im Zuschauerbereich wurde festgestellt, dass es sich bei den mutmaßlichen Zeugen nicht um die gesuchten Zeugen handelt. Ein szenekundiger Beamter der vor dem Landgericht die wartenden Personen observierte, hatte die beiden Zuschauer dem StA vor Ort angezeigt. Die Verteidigerin Voigt wies darauf hin, dass es möglich sei, das jede_r im Zuschauerraum potentiell in diesem Sportstudio trainieren könne. Das allein sei aber noch lange kein Grund jede_n beliebig als Zeug_in aus dem Saal entfernen zu lassen. Die Vorsitzenden ließen mitteilen, dass sich der Verdacht des Staatsanwaltes offenkundig nicht erhärten ließe.
Die zunächst für den zweiten Prozesstag geladenen drei Zeugen sind trotz schriftlicher Ladung nicht erschienen. Das Gericht wird prüfen lassen, ob es gelingt, die unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt vorführen zu lassen. So blieben für diesen Prozesstag nur noch zwei Zeugen zur Vernehmung. Die Brüder Daniel und Florian M., von denen Florian als Geschädigter in diesem Verfahren auftritt.
Daniel M. wurde zunächst zum Tatgeschehen aus seiner Sicht befragt. Er erinnerte sich, mit weiteren Freunden, darunter Patrick S., nach einem Spiel gegen späten Abend losgezogen zu sein und sich “gut betrunken” noch einmal zur Tankstelle begeben zu haben, um weiteren Alkohol zu kaufen. Von dort seien sie als Gruppe lautstark grölend zu Musik aus einem Ghettoblaster die Hochstraße entlang gegangen, bis sie auf die Täter trafen.
Der Vorsitzende zitierte die Aussagen des Geschädigten Florian S. nach dem Angriff auf ihn wie folgt: „Ich hatte mit Kumpels die deutsche Nationalhymne mitgebrüllt, die Passanten fanden unsere Deutschlandrufe nicht so witzig. Es wurde sich gegenseitig beleidigt. Ich hatte richtig Bock, mich zu schlagen.“
Der Geschädigte bestätigte auf Nachfrage dem Gericht, diese Aussage damals gemacht zu haben. In dem Zusammenhang soll der Angeklagte Wesley S. aus der Ferne vorbeigekommen sein, etwas Unverständliches in seine Richtung gerufen und dabei wild gestikuliert haben. Danach sei der Angeklagte verschwunden, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen war.
Ca. 15 Minuten später, nachdem der Geschädigte weiter auf der Straße in Höhe der Kurfürsten-Allee, unter der Hochstraße, mit seinen Freunden sein Treiben fortgesetzt hatte, sollen hinter einem parkenden Wohnwagen, bzw. laut Aussage im Protokoll, einem “Betonpfeiler”, “von links und rechts maskierte Männer” auf ihn zu gerannt sein, ihn angegriffen und geschlagen haben. Dabei hätten die Täter auch den mitgeführten Ghettoblaster genutzt, um ihm damit sowohl auf den Kopf, als auch mit Schlagringen in den Augenbereich zu schlagen. Als er aber kurz darauf wieder zu sich gekommen war, habe er unbedingt hinter den Tätern her gewollt, um sich mit ihnen zu schlagen. Hiervon musste er von seinen Begleitern abgehalten werden. Daraufhin wurde er in ein Krankenhaus gebracht und dort, aufgrund seiner diversen schwereren Verletzungen, stationär aufgenommen.
Auf Nachfrage, ob er in der Vergangenheit des öfteren Schläge abbekommen habe, antwortete der Geschädigte: “Ja klar, wer denn nicht?!”. Auf die Frage hin, ob er denn bei der Tat bereits die Täter erkannt habe, versicherte der Geschädigte, Wesley S. erkannt zu haben, obwohl dieser sich seiner Meinung nach sogar umgezogen habe und im Gegensatz zur ersten Begegnung nun maskiert gewesen sei. Die Behauptung, Wesley S. wiedererkannt zu haben, machte der Geschädigte jedoch nicht eindeutig am Aussehen oder Statur der Person fest. Es seien die Schuhe der Täter, an die er sich zu erinnern glaubte. Auch assoziierte er die Auffälligkeiten der Masken der Täter mit einem antifaschistischen Umfeld, wie folgt: “Das hat was mit der Antifa zu tun, wegen der Masken, die waren schwarz mit roten Streifen. Mein Bruder wird dazu Angaben machen, ich nicht.”
Auch auf genaueres Nachfragen des Vorsitzenden hin konnte der Geschädigte aber keine deutlichen Angaben machen zu seiner Behauptung, dass einer der Angeklagten tatsächlich auch einer der Täter war. Da die Schuhe für den Geschädigten Beweis genug waren, sollte dieser hierzu konkretere Angaben machen. Der Geschädigte machte zwar Einlassungen zu den Schuhen der Täter und bekannte sich selbst sogar als “Sammler von Markensportschuhen”, aber auf die Frage hin, welche Schuhe, Marke oder Form, denn die Täter trugen, blieben seine Aussagen vage. So seien die “Schuhe eben schwarz” gewesen, mehr wisse er nicht.
Über die Befragungen zu äußerlichen Erscheinungsmerkmalen der Täter kam das Gericht mit dem geschädigten Zeugen nicht weiter. Der Versuch des StA, schon allein über die Beschreibungen der Täter Belastendes vorbringen zu können, scheiterte. Die Einlassungen des Geschädigten waren nicht nur durchgehend widersprüchlich, sondern trugen eher zur Verwirrung bei. So gab der Geschädigte von der ersten Aussage bei einer Polizeidienststelle bis zum Hauptverfahren mehrfach unterschiedliche Körpergrößen der vermeintlichen Täter an. Ähnlich unzureichend beschrieb er dann auch bei dieser Vernehmung die Körpermaße der Täter. Die Verteidigung mutmaßte, dass der Geschädigte Florian S. nur deshalb ständig bei den Ermittlungsbehörden die Angaben zu den Körpergrößen korrigierte, da er in den Medien, besonders nach den Geschehnissen am Verdener Eck, die Körpergrößen der Täter allein den später bekanntgewordenen öffentlichen Informationen über die nun Angeklagten anpasste. Aus diesem Grund sei alles was der Zeuge hier angegeben habe, nicht weiter in diesem Verfahren “beweiserheblich”. bzw. die Einlassungen seien unglaubwürdig. Die StA widersprach dieser Auffassung.
Im nächsten Abschnitt befragte die Verteidigung den Geschädigten, warum er ausgerechnet auf diese drei Angeklagten gekommen sei. Der Geschädigte gab an, dass er kurz nach dem körperlichen Angriff seinen Bruder darum gebeten hatte, für ihn Bilder zu beschaffen, die angeblich die drei Angeklagten zeigten. Durch Nachfragen der Verteidigung wurde deutlich, dass der Geschädigte sich andere Personen, die in Frage kommen könnten, gar nicht erst durch seinem Bruder hatte zeigen lassen. Er hatte vielmehr gezielt nach diesen Dreien suchen lassen. So erklärte der Geschädigte seine Motive für die einseitige Form der Bilderrecherche damit, dass er die Angeklagten bereits vom sehen kenne, schließlich wohnten sie in der Nähe und sein Bruder kenne die Drei vom Trainieren aus dem Sportstudio. Dort habe es auch schon bereits vor der Tat immer “böse Blicke” gegeben. Auf Nachfrage gab der Geschädigte an, dass es außer diesen Begegnungen keinerlei Kontakte in der Vergangenheit gegeben habe. Diese Tatsachen hätten ihm aber bereits ausgereicht, um „eins und eins zusammen zu zählen“ und zu wissen, dass nur diese drei Angeklagten in Frage kommen könnten. Dies unterstrich der Zeuge noch einmal mit der Bemerkung: “Ist doch klar, dass die das waren”.
Warum denn der Geschädigte aber kurz nach der Tat gesagt hatte, die Angreifer wären “Hooligans” gewesen und nicht “Ultras”, konnte er im nachhinein nicht mehr sagen, er kenne “sich nicht so gut aus”. Vielmehr sein Bruder kenne sich in der “Szene” aus, dieser sei Mitglied bei den “Wanderers” in Bremen. Dies sei auch der Grund, warum er seinen Bruder nach der Tat hinzugezogen habe. Sein Bruder Daniel M. sollte sich in der “Szene” für ihn einmal umhören und ihm Fotos und Namen zur Verfügung stellen, um die drei Angeklagten bei der Polizei mit den gesammelten Fotos und recherchierten Namen anzeigen zu können.
Die Ermittlungsbehörden waren in der Sache ähnlich einseitig vorgegangen. Dem Geschädigten wurde laut den vorliegenden Akten der Verteidigung hauptsächlich Valentin als Täter vorgeführt und nur in die Richtung der Bremer “Ultras” ermittelt. Einer ganz anderen Spur nachzugehen, auch mit Hinblick auf die erste Aussage des Geschädigten, es seien “Hooligans” gewesen und nicht etwas Ultras, wurde von den Ermittlungsbehörden gar nicht erst in Erwägung gezogen. Im Kontext einseitiger Ermittlungen, die bereits der Verteidiger Wesemann bei seiner ersten Einlassung am ersten Prozesstag der StA vorwarf, ist dieser Vorgang tatsächlich kritisch zu sehen. Eine Staatsanwaltschaft die anderen möglichen Täterkreisen nicht nachgeht und allein auf Behauptungen vertraut, die aus dem Umfeld des Geschädigten kommen, trägt nicht dazu bei, auch “entlastende Tatsachen” zu ermitteln, wie es die StPO unmissverständlich vorschreibt.
Der Vorsitzende des Strafverfahrens befragte den Geschädigten zu den Ereignissen nach dem körperlichen Angriff. Die StA glaubt, die Angeklagten hätten einige Zeit nach der Tat versucht, in der Sache Kontakt zu dem Geschädigten und seinem Bruder zu suchen.
Hier sei es so gewesen, dass einer der Angeklagten zu dem Bruder Daniel S. ins Sportstudio gegangen sei und ihn angesprochen hätte, dann jedoch kein relevanter Dialog zwischen den Parteien zustande kam. Der Verdacht einer Bedrohung oder Einflussnahme konnte sich durch die Befragung des Bruders Daniel M. nicht bestätigen. Dieser sagte selbst aus, es habe vielmehr den lockeren Versuch gegeben, ihn anzusprechen, während dieser am trainieren war. Er habe darauf verwiesen, gerade im Trainingsprogramm zu sein und mit “Kopfhörern im Ohr” das Gespräch abgewunken. Auch mit welchen Worten die Kontaktaufnahme begonnen hatte, habe er gar nicht richtig verstanden und dem Ganzen insgesamt nicht viel Beachtung geschenkt. Der Staatsanwalt war von diesem Ergebnis wenig begeistert und zitierte einen auf einer Daten CD gesicherten digitalen Dialog der mit einem Nachrichtenprogramm zwischen den Angeklagten Wesley und Valentin S. in der Untersuchungshaft stattgefunden haben soll.
Darin heißt es, Wesley S. teilte Valentin mit, er sehe jeden Morgen den Geschädigten und er habe ihm gesagt, er solle stehen bleiben.
Soll aus Sicht der StA heißen: Wesley S. und Florian M. seien auf der Straße mit Florian S. in Kontakt getreten, um ihm sozusagen „eine Ansage“ zu machen. Der Geschädigte, der großes Interesse hätte, diese Behauptung zu bestätigen, um damit die Angeklagten weiter zu belasten, bestätigte diese Konfrontation jedoch nicht. Vielmehr sei es zu gar keinen Gesprächen oder Kontakten mehr gekommen. Auch der Bruder ließ auf die Frage der StA hin, ob er sich bedroht fühle oder etwas befürchten müsse, klarstellen, so etwas sei “noch nie vorgekommen”. Es sei durch die Tatsache, dass beide im gleichen Stadtteil wohnen, unvermeidlich, dass sich die Beteiligten des öfteren aus der Ferne sehen. Aber eine Ansprache von Wesley S. oder anderen aus dessen Umfeld habe es nie gegeben. Die Verteidigerin Voigt wies diesbezüglich darauf hin, dass es bei Unterhaltungen in geschützten Räumen, bei denen die Angeklagten glauben mussten, unter sich zu sein, für Jugendliche nichts Ungewöhnliches sei, zu übertreiben. Solche Behauptungen, die beide Angeklagten sich zukommen lassen haben, dürften nicht immer gleich für Bare Münze genommen werden. Somit läuft auch die These der Staatsanwalt ins Leere, die Angeklagten hätten irgendwie die Zeugen in diesem Verfahren beeinflusst und deshalb würden diese hier so wenig bis gar nichts Belastendes vorbringen können.
Überraschend war die Aussage des Geschädigten, er habe eine Woche nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei seiner behandelnden Hausärztin eine Zufallsbegegnung mit einem weiteren Geschädigten eines Angriffs gleicher Art gehabt. Dieser habe die Tatschilderung des Geschädigten gegenüber einer Arzthelferin mithören können und ihn deswegen vor der Arztpraxis darauf angesprochen. Dem Geschädigten Florian M. gegenüber soll dieser geschildert haben, dass er beim Warten mit seiner Mutter an einer Bushaltestelle auf die gleiche Weise angegriffen worden sei. Sein Verfahren sei aber eingestellt worden. Der Geschädigte Florian S. zeigte ihm daraufhin auf einem Mobiltelefon mitgeführte digitale Fotos der drei Angeklagten.
Die Person habe ihm daraufhin zugesagt, die Personen auf den Fotos seien die gleichen Täter, die auch ihn angegriffen hätten. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob der Geschädigte Florian S. diese Fotos noch habe, antwortete er: “Nein, warum sollte ich fremde Fotos auf meinem Telefon behalten?!”. Es sei zwischen den beiden zu einem Austausch über die Namen der Personen gekommen. Beide ergänzten sich darin, in sozialen Medien nach Namen der Angeklagten recherchiert zu haben und tauschten die vermeintlichen Erkenntnisse über die Angeklagten aus. Der Geschädigte Florian M. schilderte auf Nachfrage des Vorsitzenden über das Aussehen des Mannes dem Gericht, dieser Mann, der ihn angesprochen habe, wäre ihm insgesamt eher unangenehm aufgefallen. Er selbst würde ihn sogar als „Nazi“ bezeichnen. Er habe dieses typische Aussehen gehabt und trug solch typische Kleidung.
Bei dieser Person handelt es sich um den Geschädigten S., der als Zeuge für den folgenden 3. Prozesstag geladen ist. Hier soll der Angriff auf seine Person an einer Bushaltestelle aufgeklärt werden. Die Staatsanwaltschaft hatte das bereits eingestellte Verfahren nach den Aussagen des S., die Angeklagten seien dieselben Täter wie beim Angriff auf den Geschädigten Florian M., wieder aufgenommen.
Der zweite Prozesstag endet ohne überzeugend belastende Aussagen.
Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Bremen
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