Angriff in der Klause 38
Urteil
Im Prozess um den Angriff eines Neonazis gegen einen weiteren Gast in der Bremer Kneipe Klause 38 wurde heute ein Urteil gesprochen. Der Angeklagte wird wegen gefĂ€hrlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf BewĂ€hrung verurteilt und muss in seiner vier jĂ€hrigen BewĂ€hrungszeit zahlreiche Auflagen erfĂŒllen.
Der Vorsitzende nutze die Zeit nach VerkĂŒndung zunĂ€chst dazu, keinen Zweifel daran zu lassen, dass er die rechtsextreme Einstellung des mittlerweile erstinstanzlich Verurteilten grundlegend ablehne. Weiterhin machte der Vorsitzende deutlich, dass der TĂ€ter eine empfindlich höhere Strafe zu erwarten gehabt hĂ€tte, wenn ein politisches Motiv hĂ€tte festgestellt werden können.
Ein politisches Motiv kann deswegen nicht angenommen werden, da die rassistischen ĂuĂerungen, die gefallen sein sollen, nicht durch andere Zeugen bestĂ€tigt wurden, weitehrin nahm der Zeuge, der angegeben hatte, es hĂ€tte so etwas gegeben, seine Aussage vor Gericht zurĂŒck. Es kann, so der Vorsitzende, nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der TĂ€ter wusste, dass es sich bei dem Opfer um den Sohn eines Migranten handelt. Allerdings konnte das Gericht auch die anderen möglichen Motive fĂŒr die Tat nicht ausreichend beweisen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der TĂ€ter ohne weiteren Anlass alkoholbedingt aggressiv geworden ist und das Opfer angegriffen hat.
Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass es in der Klause 38 im Treppenberich zwischen dem TĂ€ter und dem Opfer eine kurze Auseinandersetzung gegeben hat. Daraufhin ist das Opfer zum Tresen gegangen und hat darum gebeten die Polizei zu rufen, dies wurde abgelehnt. Das Opfer ist dann aus der Klause 38 gegangen und kam kurze spĂ€ter wieder. Der TĂ€ter hat in der Zwischenzeit versucht fĂŒr sich und eventuell seinen Begleiter Bier zu bestellen, wurde allerdings aufgrund des Vorfalls auf der Treppe nicht bedient. Als das Opfer nun die Bar wieder betrat, ging es auf den TĂ€ter zu und wollte die Situation beschwichtigen. Der Verurteilte aber schlug darauf den GeschĂ€digten mit den FĂ€sten, dann mit einer Bierflasche. Der Geschlagene geht zu Boden, kommt wieder auf die Beine und zieht sein T-Shirt aus. Das Gericht bewertete diese Geste zwar als klares Signal der Kampfbereitschaft, geht allerdings davon aus, dass es sich lediglich um eine Reaktion und somit Notwehr handelte. Daraufhin schlug der Angreifer dem Opfer mit dem Flaschenhals, der Flasche, die vermutlich beim Schlag gegen den Kopf des Angegriffenen zerbrach, gegen Hals des Opfers. Danach verlies dieser mit seiner Begleitung die Bar. Der Angegriffene versuchte zwar beide zu verfolgen, wurde aber von Freunden aufgehalten und versorgt.
Ein Tötungsvorsatz hat das Gericht nicht angenommen. BegrĂŒndet wurde das damit, dass ein Angriff mit einem gefĂ€hrlichem Werkzeug gegen den Hals grundsĂ€tzlich sehr riskant ist, in diesem Fall ging der Angriff aber nicht senkrecht gegen den Hals, weswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der TĂ€ter den Tod des GeschĂ€digten billigend in Kauf genommen oder beabsichtigt hat. Weiterhin liegt auch kein minderschwerer Fall vor, so war der TĂ€ter zwar alkoholisiert, allerdings dennoch orientiert. Auch eine Provokation des Opfers, die einen Angriff verstĂ€ndlich machen könnte, konnte nicht festgestellt werden.
Somit kam das Gericht zu dem Urteil, dass zwei Jahre Freiheitsstrafe angemessen sind. FĂŒr die Frage, ob diese Strafe zur BewĂ€hrung ausgesetzt werden kann, ist die Sozialprognose maĂgeblich. Da der TĂ€ter den RĂŒckhalt seiner Familie, sowohl Eltern, als auch Verlobte und Kind dieser, genieĂt, einen Arbeitsplatz hat und einen festen Wohnsitz, spricht einiges fĂŒr ihn. Gegen ihn sprechen allerdings die einschlĂ€gigen Vorstrafen, die ebenfalls unter Alkoholeinfluss geschehen sind. Weiterhin gibt es keine Hinweise darauf, dass der Verurteilte, den der Vorsitzende treffend als „Vollnazi“ bezeichnete, Mitglied in rechtsextremen Organisationen ist oder im Umfeld dieser Straftaten begangen hat.
Am Ende steht eine zweijĂ€hrige Freiheitsstrafe, die zur BewĂ€hrung ausgesetzt wird. Zu den Auflagen gehört, dass der Verurteilte fĂŒr die Zeit der BewĂ€hrung, vier Jahre, keinen Alkohol mehr in der Ăffentlichkeit und ansonsten nicht ĂŒbermĂ€Ăig viel trinken darf. Zudem muss er sich auf unregelmĂ€Ăge Blutkontrollen einstellen, um einen eventuellen Alkoholkonsum an den Leberwerten festzustellen. Ein VerstoĂ gegen diese Auflagen kann dazu fĂŒhren, dass die BewĂ€hrung widerrufen und die Haftstrafe in Vollzug gesetzt wird.
Es bleibt zu hoffen, dass der Verurteilte den Rat des Vorsitzenden annimmt und Abstand von der rechtsextremen Szene und Ideologie nimmt. Vor dem Hintergrund, dass das Gericht trotz intensiver Nachforschung und BemĂŒhung kein rassistisches Motiv fĂŒr die Tat ausmachen konnte, können wir das Urteil nicht bemĂ€ngeln. Der Vorsitzende hat zutreffend ausgefĂŒhrt, dass vor Gericht das reine Vorhandensein einer politischen Gesinnung, auch eine so abstoĂende wie die des TĂ€ters, nicht ausreichen darf, um einen Menschen hĂ€rter zu bestrafen. Sofern, wie in diesem Fall, diese nicht mit der Tat in Verbindung steht. Eine genauere AufklĂ€rung bezĂŒglich der Aussagen von zwei Zeug_innen, dass sie bedroht wĂŒrden, wĂ€re allerdings wĂŒschenswert gewesen.
Tag 7
Wie angekĂŒndigt wurden an diesem Tag die PlĂ€doyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gehalten, auĂerdem wurde dem Angeklagten die Gelegenheit gegeben sich abschlieĂend zu Ă€uĂern. Der Staatsanwalt nahm in seinem Vortrag Abstand vom Tatvorwurf des versuchten Totschlages, da dem Angeklagten eine Tötungsabsicht oder die billige Inkaufnahme der Tötung nicht weit genug nachgewiesen werden könne und somit zum Vorteil des Angeklagten entschieden werden muss. Ăbrig blieb dann die gefĂ€hrliche Körperverletzung. Auch bezĂŒglich des Motivs gab der Staatsanwalt an, dass er nicht von einer politisch motivierten Straftat ausgehe, was, angesichts der Aussagen der Zeugen vor Gericht, nachvollziehbar ist. Der Staatsanwalt vermutet, dass die Tat kein rational erklĂ€rbares Motiv gehabt habe. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass der Angeklagte in Folge seines Alkoholkonsums objektiv grundlos das Opfer angegriffen habe. Dazu wĂŒrden die Vorstrafen des Angeklagten passen, bei diesen VorfĂ€llen soll der Angeklagte ebenfalls nicht politisch motiviert seine Opfer mit enormer BrutalitĂ€t angegriffen haben. Unter AbwĂ€gung aller UmstĂ€nde kam der Staatsanwalt zu dem Ergebnis, dass eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Tat und Schuld angemessen wĂ€re.
Die Verteidigung geht, wie bereits in der Beweisaufnahme deutlich wurde, davon aus, dass der Angeklagte in Notwehr gehandelt habe. Beide Beteiligten seien betrunken gewesen, die Situation sei eskaliert und es könne strafrechtlich keinem der Beiden ein Vorwurf gemacht werden. Ein Freispruch des Angeklagten wĂ€re somit die Konsequenz. Die Verteidigung belies es allerdings nicht dabei, sondern stellte fĂŒr den Fall, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt werden sollte, einen weiteren Beweisantrag. Weiterhin fĂŒhrte die Verteidigung aus, dass auch, wenn eine gefĂ€hrliche Körperverletzung angenommen werden sollte, es sich aufgrund der aufgeheizten Stimmung und der Alkoholisierung des Angeklagten lediglich um einen minderschweren Fall handle. Auch sei der Angeklagte deutlich schwerer verletzt worden als das vermeintliche Opfer. Die Verteidigung beantragte kein konkretes StrafmaĂ, hĂ€lt eine Strafe, die zur BewĂ€hrung ausgesetzt werden kann und soll fĂŒr sinnvoll.
Der Pflichtverteidiger lies es sich nicht nehmen, seinen Mandanten, der mit seinen TĂ€towierungen offenbar Sympathie mit den Lynchmorden des Ku-Klux-Klan, der SS und dem dritten Reich kund tun möchte und den Sohn eines Migranten verletzt haben soll, als Opfer der öffentlichen Berichterstattung zu stilisieren. Durch die Presseberichte wĂŒsste nun die Dorfgemeinschaft, in der der Angeklagte lebe, von seiner rechtsextremen Einstellung und den diversen GegenstĂ€nden aus der NS-Zeit. AuĂerdem habe der Angeklagte, der eine Vielzahl von eindeutig rassistischen und nationalsozialistischen TĂ€towierungen trĂ€gt, seine politische Gesinnung nie nach auĂen getragen.
Der Angeklagte gab an, dass er in der U-Haft genug Zeit zum Nachdenken gehabt habe und ihm um die SchĂ€digung des Opfers und die Situation, in die er seine Familie gebracht habe, Leid tue. Er wolle sein Leben Ă€ndern, keinen Alkohol mehr trinken und eine glĂŒckliche Familie haben und bat das Gericht darum eine Chance dafĂŒr zu bekommen. Zu einem Ausstieg aus der rechten Szene Ă€Ăerte er sich hingegen nicht. Es ist somit fraglich, ob bei einem Zusammenziehen des Angeklagten mit seiner Verlobten und ihrem Kind, durch die mindestens in der Wohnung und durch die TĂ€towierungen zur Schau gestellte Verehrung fĂŒr rassistische Mörder, eine GefĂ€hrdung des Kindeswohls ausbleibt.
Am Montag den 17.09.2012 um 13:00 Uhr soll in Saal 218 des Landgerichts das Urteil gesprochen werden.
Tag 6
Bevor heute die Beweisaufnahme geschlossen wurde, wurden noch zwei Zeugen gehört. Der erste Zeuge ist ein Freund und ehemaliger Arbeitskollege des Opfers, war allerdings am Tattag nicht in der Klause 38. Nach eigener Aussage ist der Zeuge mit Hooligans aus dem Umfeld von Standarte Bremen und Nordsturm Brema bekannt. Er könne sich allerdings entweder an nichts erinnern oder habe nichts mitbekommen. Allerdings sagte der Zeuge aus, dass das Opfer ihm gegeben geĂ€uĂert habe, rassistisch beleidigt worden zu sein.
Der zweite geladene Zeuge war einer der ermittelnden Polizeibeamten, der den Angeklagten nach seiner Festnehme durch das MEK verhört hat. In den Vernehmungen durch die Polizei habe der Angeklagte ebenfalls ausgesagt, vom Opfer angegriffen worden zu sein und sich gewehrt zu haben. Der Polizist berichtete daneben von den GegenstĂ€nden, die beim Angeklagten gefunden sein sollen. So habe am Auto ein Aufkleber von Standarte geklebt, im Auto sei ein SchlĂŒsselband von Standarte gefunden worden, weiterhin unter anderem ein BaseballschlĂ€ger. AuĂerdem seien bei dem Angeklagten diverse CDs gefunden worden. Darunter eine von Stahlgewitter, deren FrontsĂ€nger den „Dönerkiller-Song“ aufnahm und von „Die Lunikoffverschwörung“, deren SĂ€nger der Kopf der Band „Landser“ war, die als kriminelle Vereinigung verboten wurde.
Weiterhin sollen im Schlafzimmer des Angeklagten ein Bild von Himmler mit diversen Orden aus dem dritten Reich, ein Kampfmesser, eine Gaswaffe und einige KleidungsstĂŒcke der Marke „Thor Steinar“, die von Rechtsextremen geschaffen wurde und fĂŒr diese als Indentifizierungsmerkmal dient. Daneben noch andere Kleidung mit rechtsextremen Motiven, unter anderen ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Ein Volk. Ein Reich. Ein FĂŒhrer“ mit einem Hakenkreuz. Obwohl dem Polizeibeamten bekannt war, dass diese GegenstĂ€nde beim Angeklagten gefunden sein sollen und er Kenntnis von den diversen TĂ€towierungen gehabt habe, tat er sich schwer damit, den Angeklagten klar als Rechtsextremen zu benennen, sondern sagte aus, dieser habe eine „gewisse AffinitĂ€t“ zum Rechtsextremismus. AuĂerdem habe der Freund des Angeklagten, der ihn am Tattag begleitet haben soll, ausgesagt, dass dieser gerne engeren Kontakt zu Standarte hĂ€tte. Von einer tatsĂ€chlichen Einbindung des Angeklagten in rechtsextreme Strukturen sei dem Staatsschutz allerdings nicht bekannt.
AbschlieĂend wurde der Gutachter befragt, der beurteilen sollte, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eingeschrĂ€nkt schuldfĂ€hig oder gĂ€zlich schuldunfĂ€hig gewesen war. Dieser schloss aus, dass der Angeklagte unzurechnungsfĂ€hig gewesen sei, ob eine verminderte SchuldfĂ€higkeit vorliege konnte er weder ausschlieĂen noch bestĂ€tigen. Weiterhin wurde auf die persönlichen VerhĂ€ltnisse und den Lebenslauf des Angeklagten eingegangen. Bei dieser Gelegenheit erklĂ€rte er, sich die ersten „patriotischen“ TĂ€towierungen, darunter sei das Bild eines vermummten Mitgliedes der Ku-Klux-Klan mit einem Strick in der Hand, vor 6 Jahren habe stechen lassen, die 28 sei vor 6 gestochen worden. Er betonte gleichzeitig, dass er sich, seitdem er vor 2,5 Jahren mit seiner jetzigen Freundin zusammen gekommen sei, weniger fĂŒr Politik interessiere.
Das Bundeszentralregister des Angeklagten weise zwei EintrĂ€nge aus 2005 und 2008 auf. Die BewĂ€hrung fĂŒr die 2008 verhĂ€ngte Strafe sei erst kurz vor diesem Vorfall ausgelaufen. Im Jahr 2005 soll der Angeklagte auf einem SchĂŒtzenfest einem anderen Gast einen Bierkrug ins Gesicht geschlagen haben und wegen gefĂ€hrlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sein. 2008 sei eine Verurteilung wegen zweifacher Körperverletzung, eine davon in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, ergangen. Eines seiner damaligen Opfer habe mehrere Operationen benötigt, damit seine Nase wieder komplett gerichtet werden konnte. Das StrafmaĂ belief sich damals auf 6 Monate und zwei Wochen bei einer BewĂ€hrungszeit von 3 Jahren.
Der Ageklagte verzichtete auĂerdem auf die Herausgabe aller Beschlagnahmten CDs, die der Vorsitzende als „Mist“ bezeichnete, und auf diverse Thor Steinar Artikel. Er bekam vom Vorsitzenden den Rat, die Sachen, die im Zusammenhang mit Standarte stehen, wegzuwerfen. Der Angeklagte gab an, das tun zu wollen und es als Neuanfang zu betrachten. Ob der Ageklagte dabei allerdings von ernsthaftem Ausstiegswillen beseelt war, darf wohl bezweifelt werden.
Der Vorsitzende machte gegen Ende des Prozesstages deutlich, dass er keine politisch motivierte Tat annehme. Es gibt zwar die Aussage eines Zeugen, es seien rassistische Beschimpfungen gegen das Opfer der Tat voran gegangen, dieser Zeuge widersprach seiner Aussage vor Gericht allerdings komplett. Weiterhin gab an diesem Prozesstag ein Zeuge an, dass das Opfer ihm von rassistischen Aussagen des Angeklagten berichtete, das Opfer selbst sagte dazu allerdings nichts. Zudem soll der Angeklagte das Opfer bei der Polizei als „SĂŒdlĂ€nder“ bezeichnet haben. Dagegen stehen allerdings alle anderen Zeugen, die keine rassistischen Beleidigungen hörten. Auch muss daran gezweifelt werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt davon wusste, dass das Opfer Sohn eines Migranten ist. Es kann die offensichtlich rassistische und nazistische Einstellung des Angeklagten zwar nicht ausgeblendet werden, wenn es um seine Handlungen geht, in diesem Falle bestehen allerdings groĂe Zweifel daran, dass sie Motiv fĂŒr einen Angriff gewesen sein könnten. Wenn die politische Einstellung oder AktivitĂ€t eines Angeklagten hingegen zu einer unabdingbaren Vorverurteilung fĂŒhrt, wĂ€re der entstehende Schaden deutlich gravierender als der eventuelle Nutzen.
Es gab vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft nie den Versuch diesen Prozess zu entpolitisieren, vielmehr war deutlich zu erkennen, dass fĂŒr das Gericht eine umfassende AufklĂ€rung der Geschehnisse stets im Mittelpunkt stand.
Die PlĂ€doyers werden am Freitag den 14.09.2012 um 13:00 Uhr im Landgericht, Saal 249 gehalten. Die UrteilsverkĂŒndung ist fĂŒr Montag den 17.09.2012 13:00 geplant.
Tag 5
Die ersten beiden fĂŒr diesen Tag geladenen Zeuginnen konnten wenig zur Sache beitragen. Zwar konnte die erste Zeugin bestĂ€tigen, dass es einen Streit um GetrĂ€nke im Big Ben gab, von der Tat selbst habe sie allerdings nichts mitbekommen, da sie mit Anderen in einem seperatem Raum gesessen habe. Die zweite Zeugin habe, obwohl sie nicht weit vom Geschehen weggesessen haben soll, nichts mitbekommen, weder den Angriff, noch einen Streit, noch, dass eine Flasche zerbrochen wurde. Sie gab nur an, dass sie gesehe habe, wie das Opfer sichtlich unruhig in der Klause 38 eine Treppe herunter kam. Dementsprechend konnten beide Zeuginnen auch nichts ĂŒber den Grund des Angriffs aussagen, xenophobe ĂuĂerungen wollen beide nicht gehört haben.
Der dritte Zeuge ist nach eigener Aussage ehemaliger TĂŒrsteher und mit den Menschen aus dem Bells, von Standarte Bremen und Nordsturm Brema bekannt. Er selbst sei am Tag der Tat sowohl im Big Ben als auch in der Klause 38, allerdings völlig nĂŒchtern gewesen. Er will allerdings trotzdem weder unmittelbar von einem Streit zwischen dem Angeklagtem und dem Opfer noch von rechtsextremen Parolen noch von der eigentlichen Tat etwas mitbekommen haben. Er Ă€uĂerte sich lediglich dahin gehend, dass das Opfer aggressiv aufgetreten sei und etwas davon erzĂ€hlt habe, Streit mit Nazis zu haben, die allerdings nicht wĂŒssten, dass er TĂŒrke sei. Weterhin sagte er auch aus, dass in seinen Agen der Angeklagte nicht ĂŒbermĂ€Ăig betrunken gewesen sei. Die Verteidigung stellt noch einige Fragen zum Verhalten des GeschĂ€digten, dieser sei, so die Aussage des Zeugen, betrunken und aggressiv gewesen und habe versucht zu provozieren.
Der vierte Zeuge sei ein Bekannter des Angeklagten und ebenfalls Stammgast im Bells. Dort soll er sich auch zum Tatzeitpunkt aufgehalten haben. Dementsprechend war auch seine Antwort auf die Frage, welche politische Einstellung er habe, er sei national eingestellt. Auch dieser Zeuge konnte keine Angaben zur Tat machen, auch nicht dazu, wie der Streit zwischen dem TatverdĂ€chtigen und dem Opfer entstand. Er habe lediglich mitbekommen, dass es vor der TĂŒr des Big Ben Streit gegeben habe. Ein anderer Zeuge hatte bereits angegeben, dass bei dieser Auseinandersetzung jemand geschlagen worden sein soll, damit will dieser Zeuge allerdings nichts zu tun haben wollen. Ein bereits gehörter Zeuge, ebenfalls ein Bekannter aus dem Bells, belastet ihn jedoch schwer. Weitere Angaben zur Tat konnt der Zeuge nicht machen.
Als nĂ€chstes wurde ein weiterer Bekannter des Angeklagten als Zeuge gehört. Dieser Zeuge war zwar am Tattag ebenfalls nĂŒchtern, hat aber nach eigener Aussage gar nichts beobachtet und weiĂ von nichts. Der Vorsitzende, der diese Angaben nicht glaubte, drohte dem Zeugen mit der Einleitung eines Strafverfahrens, davon unbeindruckt blieb der Zeuge bei seinen Aussagen. Der Richter verliest in diesem Zusammenhang auch einen Kommentar der Polizeibeamten, die den Zeugen im Vorfeld befragt haben. Diese sollen den Zeugen als polizeierfahren und szenenah beschrieben und ihm die FĂ€higkeit zugeschrieben haben, die Fragen der Beamten durch uneindeutige Aussagen zu umgehen.
Weiterhin wurde auch die Ărztin als Zeugin geladen, die das Opfer im Krankenhaus behandelt hat. Diese sagte aus, dass das Opfer neben einer Prellmarke am Auge und einer etwa 1cm langen Kopfplatzwunde einen etwa 3-4cm langen Schnitt am Hals erlitten habe. Eine anfĂ€nglich starke Blutung sei bei dieser Art von Verletzung nichts ungewöhnliches, allerdings sei die Verletzung fĂŒr das Opfer, auch ohne fremde Hilfe mit groĂer Sicherheit nicht lebensgefĂ€hrlich gewesen. Es wurden zwar GefĂ€Ăe in und unter Haut verletzt, was auch anfĂ€nglich zu starker Blutung fĂŒhren kann, allerdings soll die Blutung schnell nachlassen. Sie sagte jedoch auch aus, dass die Halsschlagader nicht weit von der Verletzung entfernt liege.
Dem Gericht ist es weiterhin gelungen den Zeugen zu finden, der bereits frĂŒh ausgesagt haben soll, dass der TĂ€ter rechtsradikale Parolen skandiert habe. Zudem habe er bei der Polizei selbst ausgesagt, die Tat beobachtet zu haben, auch eine Zeugin erwĂ€hnte, dass dieser Zeuge alles gesehen haben mĂŒsste, da er in der NĂ€he der Tat saĂ. Dieser Zeuge began seine Aussage damit und soll dem Vorsitzendem auch im Vorfeld schon gesagt haben, dass er Angst habe. Er sei mehrach angesprochen worden, ob er bereits eine Aussage gemacht habe. Bei der Polizei soll der Zeuge gesagt haben, dass er gesehen hĂ€tte, wie der Ageklagte mit einer Flasche auf das Opfer eingeschlagen und, als diese zerbrach, mit der abgebrochenen Flasche zugestochen habe. Auch soll der Zeuge ausgesagt haben, bereits im Vorfeld mit dem Angeklagten aneinander geraten sein. Vor Gericht sagte der Zeuge nun allerdings aus, dass er die Tat nicht beobachtet habe, sondern nur gesehen, wie der Angeklagte und das Opfer aus der Klause 38 heraus gerannt seien, er habe dann das Opfer eingeholt, zu Boden gebracht und mit der Versorgung der stark blutenden Halswunde begonnen. Auch worum es bei der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Angeklagten ging, konnte er nicht beantworten, wies allerdings in anderen Fragen allerdings erstaunliches Detailwissen vom Tattag auf.
Das Gericht und der Staatsanwalt glaubten dem Zeugen nicht und gingen von einer Falschaussage aus. Der Vorsitzende lies weite Teile der Aussage wörtlich dokumentieren, was als Vorbereitung fĂŒr ein Strafverfahren wegen einer Falschaussage zu verstehen ist. Er drohte dem Zeugen zudem an, ihn vereidigen zu lassen, ein Meineid wird mit mindestens 12 Monaten Haft bestraft. Auch Angebote Zeugenschutzprogramme in Anspruch zu nehmen konnten den Zeugen nicht dazu bringen von seiner Aussage vor Gericht abzuweichen. Es ist auffĂ€llig, dass bereits zwei Zeugen, die offenbar untereinander nicht bekannt sind, bereits von EinschĂŒchterungen berichtet haben. Ebenso verwundert es, dass Zeugen, die teilweise komplett nĂŒchtern und in der unmittelbaren NĂ€he des Tatortes waren, absolut keine Angaben zum Geschehen machen können.
Der nÀchste Verhandlungstag ist Mittwoch der 12.09.2012, um 9:00Uhr im Saal 218 des Landgerichts. Geplant ist einen weiteren Zeugen zu hören, der an diesem Prozesstag nicht anwesend war. Weiterhin soll ein Polizeibeamter befragt werden. Daneben sollen Fragen zur Person des Angeklagten erlÀutert und das Bundeszentralregister verlesen werden. Wenn an dem Tag auch die PlÀdoyers gehalten werden kann damit gerechnet werden, dass am Freitag den 14.09.2012 das Urteil gesprochen wird.
Tag 4
Dieser Prozesstag begann mit der Vernehmung eines Zeugen, der zumindest Teile des Angriffs mitbekommen hatte, aber seiner Aussage nach nicht unerheblich alkoholisiert war. Der Zeuge bestĂ€tigte in seiner Aussage, dass es im Big Ben bereits Streit um GetrĂ€nke gegeben habe. Es seien allerdings weder der spĂ€ter GeschĂ€digte noch der Angeklagte am Streit direkt beteiligt gewesen. Zu dem Ablauf des Angriff sagte der Zeuge aus, dass es ein Wortgefecht zwischen dem Opfer und dem veremeintlichen TĂ€ter gab, worauf der Angeklagte gefragt haben soll, ob das Opfer ihn mit seiner Aussage beleidigen wolle. Dann soll der Angeklagte die Bierflasche des Zeugen gegriffen haben und damit mehrfach auf das Opfer eingeschlagen haben. Nach Aussage des Zeugen sei die Bierflasche dabei nicht zerbrochen, der GeschĂ€digte allerdings zu Boden gegangen. Dieser sei danach wieder aufgestanden, habe sich das T-Shirt ausgezogen und den Angeklagten mit einem GetrĂ€nkeglas angegriffen. Danach sei, nach Aussage des Zeugen, die Auseinandersetzung vor der TĂŒr weiter gegangen. Weiterhin gab er in seiner Vernehmung an, dass er keine politische Aussagen des Angeklagte gehört habe, ebenso sei der Angeklagte nicht unsicher auf den Beinen gewesen oder habe in dem gemeinsamen GesprĂ€ch undeutlich oder lallend gesprochen.
Die zweite geladene Zeugin konnte zur Sache gar nichts aussagen, da sie am Tag der Tat weder im Big Ben noch in der Klause 38 war. Allerdings sagte die Zeugin aus, dass ihre Schwester, die Zeugin, die bereits am 27.08. und zu diesem Verhandlungstag erneut geladen wurde, bedroht werde. Die dritte geladene Zeugin wurde vom Vorsitzenden darauf angesprochen, wer sie bedrohe und mit welchem Ziel. Sie antwortete, dass ein Bekannter aus dem Bells von ihr unter Drohung verlangt habe keine Aussage zu machen beziehungsweise ihre gemachte Aussage zurĂŒck zuziehen. Auf die Antwort, dass sie das nicht könne soll sie in Ruhe gelassen worden sein. Unklar ist, wieso an dieser Stelle das Gericht nicht nachhakte. Wir halten es fĂŒr unwahrscheinlich, dass ein EinschĂŒchterungsversuch so einfach abzuwenden ist. Zudem wirft es ein neues Licht darauf, dass alle drei Zeuginnen, die zum Umfeld des Angeklagten gehören oder öfter im Bells verkehren zwar insgesamt prĂ€zise Aussagen machen konnten, allerdings vom Tathergang absolut nichts mitbekommen haben. Auch der Staatsanwalt, der in diesem Prozess wie auch schon im OKS-Prozess ĂŒberaus passiv auftritt, stellte dazu keine weiteren Fragen. Danach hatte die Verteidigung noch einige Fragen an die Zeugin, die hauptsĂ€chlich das VerhĂ€ltnis der Zeugin zum Angeklagten zum Thema hatten.
Im Anschluss wurde die Thresenkraft geladen, die am Tag des Vorfalls im Big Ben gearbeitet hat. Auch sie bestĂ€tigte, dass es einen Streit um GetrĂ€nke gegeben habe, gab aber an, dass dieser zwischen dem Opfer und einem Freund des Opfers stattgefunden habe. Weiterhin erklĂ€rte sie, dass der Angeklagte noch nie im Big Ben Ărger gemacht habe und sowohl der GeschĂ€digte als auch der Angeklagte bevor das Big Ben schloss zusammen an der Theke gesessen haben sollen und es keine Anzeichen fĂŒr einen Streit gab.
Nachfolgend wurde ein Gutacher gehöhrt der die Blutspuren, die am Tatort und der Kleidung und Stiefeln des Angeklagten und Opfers gefunden wurden, analysiert hatte. AuffÀllig war lediglich, dass viele Blutspuren in der Klause 38 auf einem Tisch, einer Sitzbank, einer Glasscherbe, dem Thresen und auf dem Poloshirt des Opfers vom Angeklaten stammen.
Auch der Angeklagte hat sich an diesem Tag geĂ€uĂert. Er lies durch seinen Verteidiger eine ErklĂ€rung verlesen. Er habe demnach bereits am Vortag des Geschehens mit Freunden und Familie gegrillt und bereits dabei gröĂere Mengen Alkohol konsumiert. SpĂ€ter habe er mit seiner Verlobten und einigen Freunden weiter gefeiert, es sei zum Streit zwischen ihm und seiner Verlobten gekommen. Er sei daraufhin mit mindestens einem Freund sowohl im Bells als auch im Big Ben mehrmals gewesen. Von einer Auseinandersetzung im Big Ben habe er nur am Rande etwas mitbeommen. SpĂ€ter sei er dann in der Klause 38 gewesen und sei dort mit dem GeschĂ€digten im Bereich der Treppe aneinander geraten, nach einem kurzen Wortgefecht und kleinerem Handgemenge sei die Lage vorerst wieder entspannt gewesen. Er habe sich dann Bier bestellen wollen, habe allerdings das GefĂŒhl bekommen bewusst nicht bedient zu werden und gehen wollen. Auf dem Weg zur TĂŒr sei ihm das Opfer begegnet, habe eine Bierflasche gegriffen, diese abgeschlagen und sich damit in seine Richtung bewegt. Das Opfer habe dann versucht den Angeklagten mit eben jener Flasche anzugreifen, bei der Abwehr des Angriffs habe er sich an der Hand verletzt. Nachfolgend habe er sich eine Flasche gegriffen und in Panik, ausgelöst durch die plötzliche Attacke und eigene, stark blutenden Verletzung, auf den GeschĂ€digten eingeschlagen. Will dann die Situation selbst beendet und die Klause 38 aus eigenem Willen verlassen haben.
BezĂŒglich der TĂ€towierung verlas der Anwalt, dass es sich um die persönliche GlĂŒckszahl des Mandanten handle und ein Bezug zu Blood and Honour nicht bestĂŒnde. Angesichts dieser ErklĂ€rung sind wir gespannt, welche persönliche und absolut unpolitische Beziehung der Angeklagte zum Rest seiner einschlĂ€gigen TĂ€towierungen hat. Der Zeuge, der gehört haben soll, dass der Angeklagte sich vor oder wĂ€hrend der Tat rechtsextrem geĂ€uĂert habe, konnte bisher noch nicht gefunden werden. Da gegen ihn Ersatzfreiheitsstrafen offen sein sollen, ist es auch unwahrscheinlich, dass er bei Gericht vorstellig wird.
Der Prozess geht am Freitag den 07.09.2012 um 9:00Uhr im Landgericht, Saal 218 weiter.
Tag 3
Da wir auch an diesem dritten Prozesstag keine Kritik, weder formal noch inhaltlich, anbringen können, werden wir uns wieder auf eine Zusammenfassung der Ereignisse beschrÀnken.
Die Verhandlung, die um 9:00 Uhr eröffnet wurde, konnte erst gegen 10:15 Uhr starten, da der erste Zeuge, ein Bekannter des Angeklagten, nicht rechtzeitig vor Gericht erschien. Der Staatsanwalt reagierte mit einem Antrag auf ein Ordnungsgeld ĂŒber 150 Euro, ersatzweise 3 Tage Haft. Wie alle Zeugen aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten wurde auch dieser vom Vorsitzenden nach seiner politischen Einstellung befragt. Er bezeichnete sich als „Patriot“ und stehe fĂŒr das heutige Deutschland. HĂ€ufig halte er sich im Bells auf, dort habe er auch den Angeklagten kennen gelernt. Auf die TĂ€towierungen angesprochen gab er an nicht zu wissen wofĂŒr die 28 stĂŒnde, fĂ€nde die TĂ€towierungen an den Armen des mutmaĂlichen TĂ€ter (gemeint wird vermutlich „white pride world wide“) „ganz normal“.
Um es vorweg zu nehmen, die Aussagen dieses Zeugen stehen inhaltlich in deutlichem Gegensatz zu den Aussagen vorheriger Zeugen. Er sagte aus, dass es im Big Ben Provokationen durch eine andere Gruppe, die der Zeuge als „Hammelherde“ bezeichnete, gegeben habe. Wie diese Provokationen konkret ausgesehen haben sollen konnte er nicht sagen, der Angeklagte soll nicht im Big Ben gewesen sein. Die Gruppe des Zeugen sei allerdings nicht auf die Provokationen eingegangen, man hĂ€tte sich weggedreht und nicht hingehört. Es habe zwar spĂ€ter eine Auseinandersetzung vor der TĂŒr des Big Ben gegeben, es sei auch einer der Kontrahenten geschlagen worden, von wem könne er allerdings nicht sagen, es seien sehr viele Leute anwesend gewesen. Danach sei er ins Bells gegangen.
Weiterhin gab der Zeuge an, den Angeklagten im Krankenhaus besucht zu haben. Der Angeklagte hatte eine tiefe Schnittwunde an der linken Hand erlitten, die eine Operation notwendig machte. Interessant ist, dass eine frĂŒhere Zeugin ausgesagt hat, dass der Angeklagte das vermeintliche Opfer mit der linken Hand am Kragen heruntergedrĂŒckt habe, wĂ€hrend er mit der rechten Hand mit dem Flaschenhals zugestochen haben soll. Woher die Schnittwunde kam, will der Zeuge aber nicht gefragt haben. Er sei davon ausgegangen, der Angeklagte hĂ€tte einen Unfall gehabt.
Der vorsitzende Richter warf dem Zeugen offen vor, dass er lĂŒge und kĂŒndigte an, dass der Staatsanwalt ein Verfahren wegen Falschaussage einleiten werde. Weiterhin gab er dem zeugen zu verstehen, dass dieser sich Gedanken darĂŒber machen solle, ob die Bezeichnung als „Hammelherde“ nicht auch oder besser auf die Gruppe um den Zeugen und den Angeklagten passen wĂŒrde. Abgerundet hat der Zeuge seinen Auftritt durch ein paar sexistische ĂuĂerungen ĂŒber eine spĂ€ter geladene Zeugin.
Der zweite geladene Zeuge konnte nicht viel ĂŒber den vermeintlichen Angriff aussagen. Er sei allerdings relativ nĂŒchtern gewesen. Auch der Angeklagte, der ihm durch seine Kleidung aufgefallen sei, soll nicht wirklich betrunken gewirkt haben. Dieser Zeuge wurde allerdings Zeuge davon, wie der Angeklagte mit beiden FĂ€usten auf den GeschĂ€digten eingeschlagen haben soll. Er wirkte entsetzt ob der BrutalitĂ€t mit der der Angeklagte vorgegangen sein soll und beschrieb, dass das Vorgehen und die Wut des vermeintlichen TĂ€ters auf ihn wie versuchter Mord wirkte.
Der dritte Zeuge ist ein langjĂ€hriger Freund des Angeklagten. Auf die politischen Ansichten des Angeklagten angesprochen antwortete er, dieser habe eben „eine kleine rechte Gesinnung“. Der Zeuge hat offenbar den Angeklagten und seinen Begleiter nach dem Vorfall in der Klause 38 in der Bremer Innenstadt abgeholt und danach in das Krankenhaus in Bassum gebracht. Dies sei keine Flucht gewesen, man sei nur gerade auf dem Weg gewesen und da hĂ€tte sich die Klinik in Bassum mit der Handchirurgie eben angeboten. Der Arzt hat aber eine Operation erst am folgenden Tag durchgefĂŒhrt und die Wunde akut nur vernĂ€ht. Dies sei aufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten so geschehen. Der Zeuge habe, als er beide gefahren hat, zwar gewusst, dass beide in eine Auseinandersetzung verwickelt waren, will allerdings von keinem konkreten Geschehen gewusst haben. Hinweise auf einen ZusammenstoĂ mit rechtsextremen Hintergrund habe er keine gehabt.
Die letzte geladene Zeugin erschien ebenfalls nicht rechtzeitig vor Gericht. Sie wurde dann auf Veranlassung des Vorsitzenden von der Polizei abgeholt und traf mit deutlicher VerspĂ€tung ein. Der Staatsanwalt beantragte auch diese Mal 150 Euro Ordnungsgeld, ersatzweise drei Tage Haft. Auch diese Zeugin sei nicht selten im Bells gewesen und kenne den Angeklagten auch daher. Von den Geschehnissen des Tages habe sie allerdings gar nichts mitbekommen. Aus ZeitgrĂŒnden konnte die Verteidigung ihre Fragen an die Zeugin allerdings nicht stellen, somit wird die Zeugin fĂŒr den nĂ€chsten Prozesstag wieder geladen. Der Vorsitzende machte bei dieser Gelegenheit sehr deutlich, dass er ein erneutes Fernbleiben der Zeugin nicht akzeptieren wĂŒrde.
Der nÀchste Termin ist der 05.09.2012, 9:00 Uhr, Saal 218.
Tag 2
Wir haben den Eindruck, dass das Gericht, bestehend aus einem Vorsitzenden, zwei Richterinnen und zwei Schöff_innen, bemĂŒht ist die wahren GrĂŒnde fĂŒr den Angriff zu ermitteln.
Diese BemĂŒhungen liefen allerdings auch heute ins Leere. Denn, obwohl eine als Zeugin geladene Polizistin etwa 20 GĂ€ste in der Klause 38 vermutete, scheint gerade zum Zeitpunkt der Tat niemand etwas gesehen zu haben.
Die erste heute geladene Zeugin hatte zwar wage Erinnerungen an eine Auseinandersetzung, widersprach mit ihrer Darstellung der Geschehnisse jedoch allen anderen Zeugen. Zum Tatzeitpunkt war sie gerade an einem Kiosk in der NĂ€he und habe sich dort wegen eines Hundewelpen etwa 30 Minuten aufgehalten und deswegen den Vorfall verpasst.
Die zweite Zeugin konnte zwar ebenfalls etwas zu den VorgÀngen vor und nach der Tat aussagen, war allerdings zum Zeitpunkt dieser so intensiv in ein GesprÀch vertieft, dass sie weder etwas vom Angriff selbst noch davon etwas mitbekam, dass die Polizei und spÀter auch ein Rettungshubschrauber die Klause 38 erreichten.
Abgesehen davon ein solch beeindruckendes Timing an den Tag zu legen, waren auch die Kontakte der beiden Zeuginnen durchaus interessant. Die erste Zeugin war vor der Tat vermutlich mit dem Begleiter des Angeklagten unterwegs, der ihr vor der Tat auch geraten haben soll nach Hause zu fahren. Die zweite Zeugin verkehrt laut eigener Aussage des öfteren im Bells. Das Bells ist nach einheitlicher Meinung von Zeug_innen und Gericht eine Kneipe aus dem rechtsextremen Milieu, der Angeklagte und sein Begleiter sollen diese ebenfalls regelmĂ€Ăig, auch am Vortag der Tat, besucht haben.
Ebenfalls der dritte Zeuge, ein guter Freund des Opfers, konnte keine Angaben zum Auslöser der Tat machen. Er erwÀhnte in seiner Vernehmung jedoch, dass zur Sprache kam, dass ein Bekannter des Angeklagten stolz auf sein Deutschsein sei und das Opfer zur Sprache brachte, dass ein Elternteil Migrant sei.
FĂŒr groĂe Heiterkeit unter den Beobachter_innen sorgte die Vernehmung des letzten Zeugen. Nach der Vernehmung einer Polizistin, die wenig neue Erkenntnisse brachte, sagte der Begleiter des TatverdĂ€chtigen aus. Auch dieser Zeuge hat laut eigener Aussage enorme ErinnerungslĂŒcken. Die Erinnerungen daran, dass der Angeklagte recht trinkfest sei und regelmĂ€Ăig Alkohol konsumiert habe, waren jedoch ungetrĂŒbt. Auch widersprach dieser Zeuge der Aussage des Angeklagten er hĂ€tte 30-40 Bier und 10-15 Kurze getrunken, der Zeuge sagte es aus, es dĂŒrften etwa 20 Bier und einige Kurze gewesen sein, so die Aussage des Zeugen. Ebenso wurde der Zeuge gefragt, ob er den Angeklagten gefragt habe, wie es zu der Auseinandersetzung mit dem Opfer kam. Nachdem dieser erst angab nicht gefragt zu haben, zeigte sich eine weitere ErinnerungslĂŒcke als der Vorsitzende deutlich machte, dass er diese Aussage nicht glaube. AuffĂ€llig ist, dass der Zeuge sich nicht daran erinnern kann ob er gefragt hat, wie es zum dem Konflikt kam, oder sich alternativ nicht an die Antwort erinnert. Recht prĂ€zise Erinnerungen hat er allerdings an ein Telefonat mit der Verlobten des Angeklagten, kurz nach der Tat und das, obwohl es lediglich um Belanglosigkeiten ging.
Der Zeuge wurde auch zu seiner und der politischen Gesinnung des Angeklagten befragt. Sie seien beide „national“ eingestellt. Die Aussage, dass sie rechtsradikal seien hat der Zeuge aus dem Vernehmungsprotokoll der Polizei streichen lassen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Wohnung und TĂ€towierungen des Angeklagten angesprochen. Die Wohnung gleiche laut Vorsitzendem einem Museum fĂŒr Abzeichen der Nationalsozialisten, auĂerdem sei in der Wohnung Material gefunden worden, welches die NĂ€he des TatverdĂ€chtigen zu der rechtsextremen Hooligangruppierung „Standarte 88“ nahelegt. Die TĂ€towierungen des mutmaĂlichen Angreifers lassen kaum ein Zeichen oder Symbol der Naziszene aus. Die Bandbreite umfasst unter anderem die bereits angesprochene 28 am Hals, eine 88, SS-Runen, eine schwarze Sonne, einen SS-SchĂ€del, ein Spinnennetz, KKK, inklusive Kreuz, eine rechte Faust, den Schriftzug „white power“ und auf den Unterarmen „white pride world wide“. Der Zeuge, obwohl nach eigenen Angaben bereits seit etwa 10 Jahren mit dem Angeklagten befreundet, will ihn nie auf die TĂ€towierungen beziehungsweise die Bedeutungen dahinter angesprochen haben. Auch will er zunĂ€chst nichts von der Bedeutung der 28 wissen, obwohl der Zeuge selbst bei der JN gewesen sei. Auch seien TĂ€towierungen von rechtsextremen und rassistischen Motiven fĂŒr ihn nichts besonderes, da er viele Freunde mit solchen Motiven hĂ€tte.
Trotz des etwa 6 Stunden langen Prozesstages konnte noch immer nicht geklĂ€rt werden, wie genau der Streit entstand und mit welchen Motiven der mutmaĂliche Angreifer gehandelt hat. Lediglich die Gesinnung des Angeklagten sollte nun offensichtlich sein, auch der Vorsitzende hat geĂ€uĂert, dass er den Angeklagten fĂŒr einen Rechtsextremen hĂ€lt.
Der nÀchste Termin ist Montag, der 27.08.2012, Saal 218, 9:00 Uhr.
Tag 1
Wie angekĂŒndigt haben wir den Prozess wegen versuchten Totschlags beobachtet und möchten darĂŒber berichten.
Wir können an dieser Stelle vorwegnehmen, dass uns bisher keine formalen Fehler oder Unklarheiten aufgefallen sind und konzentrieren uns deswegen in diesem Bericht auf den Inhalt des ersten Verhandlungstages.
Ăberrascht wurden wir noch vor dem Prozessbeginn von etwa einem Dutzend Polizisten, die vor dem Gerichtssaal warteten. Aus den GesprĂ€chen wurde deutlich, dass das Gericht offenbar nervös war, da in einem Indymediaartikel Hinweise oder Aufrufe zu finden seien, dass es bei diesem Prozess zu Auseinandersetzungen oder Störungen kommen solle. Einen Artikel mit solchen Aufrufen konnten wir auf Indymedia nicht finden. Die Polizisten verlieĂen den Ort auf Anweisung des Vorsitzenden noch vor Prozessbeginn.
Der Angeklagte, der zu Beginn des Prozesses die Möglichkeit hatte sich zu Ă€uĂern, schwieg, obwohl er, laut Aussage des Vorsitzenden, bereits bei der Polizei und einem Gutachter ausgesagt hatte. AuffĂ€llig war die TĂ€towierung, eine 28, am Hals des Angeklagten. In Nazikreisen steht die 2 fĂŒr den zweiten, die 8 fĂŒr den achten Buchstaben im Alphabet, was BH ergibt, dies ist die gĂ€ngige AbkĂŒrzung fĂŒr das rechtsextreme Terrornetzwerk Blood & Honour. Weiterhin sagte eine Zeugin des Angriffs aus, dass der mutmaĂliche TĂ€ter zum Tatzeitpunkt eine schwarze Bomberjacke und eine GĂŒrtelschnalle in Form eines eisernen Kreuzes getragen haben soll. Passend dazu soll er von bekannten Nazis begleitet worden sein. Es bleiben demnach wenig Zweifel an der Gesinnung des Angeklagten, ob diese Gesinnung Teil des Tatmotivs ist, dĂŒrfte eine wichtige Rolle im Prozess spielen.
Dementsprechend hat auch der Vorsitzende intensiv das Opfer und eine weitere Zeugin nach Anhaltspunkten befragt. Das Opfer hat offenbar jedoch starke ErinnerungslĂŒcken und kann sich nicht an rassistische oder xenophobe Beleidigungen erinnern, der Richter erweckte allerdings den Eindruck Zweifel daran zu haben, dass diese ErinnerungslĂŒcken tatsĂ€chlich vorliegen. Auch die zweite Zeugin konnte keine Hinweise darauf geben, wie es zum Streit kam, da sie laut eigener Aussage erst den tatsĂ€chlichen Angriff beobachten konnte. Es wurde allerdings des öfteren auf die Aussage eines dritten Zeugen eingegangen, der gehört haben soll, dass Angeklagte gesagt habe, dass er alle AuslĂ€nder hasse.
Das Gericht interessierte sich weiterhin dafĂŒr, ob der mutmaĂliche TĂ€ter, zu dem Zeitpunkt des Angriffs so stark alkoholisiert war, dass er vermindert schuldfĂ€hig war, zu diesem Zweck begleitet ein Gutachter den Prozess. Die geladene Zeugin hatte ihrer Aussage nach nicht den Eindruck, der Angeklagte wĂ€re sonderlich stark betrunken, beschrieb ihn als koordiniert, aber aggressiv im Auftreten.
Der nĂ€chste Prozesstermin ist fĂŒr morgen 9 Uhr angesetzt.
Wir schauen hin!
Am 25.03.2012 griff ein vermutlich stark alkoholisierter Mann in der Klause 38 einen weiteren Gast an, den er zuvor rassistisch beleidigt haben soll.1 Weiterhin soll der Angreifer eine TĂ€towierung des in Deutschland verbotenen rechtsextremen Terrornetzwerkes „Blood & Honour“ am Hals tragen.2
Da die Verletzung des Opfers laut Staatsanwaltschaft potentiell lebensgefÀhrlich gewesen sein soll wurde der Mann nun wegen versuchten Totschlags angeklagt.
Der vermutlich rechtsextreme Hintergrund der Tat aber auch der Verdacht auf eine starke Alkoholisierung des TĂ€ters im Zusammenhang mit unseren Erfahrungen sind fĂŒr uns der Grund diesen Prozess zu beobachten. Wir möchten mit unserer Anwesenheit und unseren Berichten unabhĂ€ngig informieren und zudem sollen eventuelle Versuche der Justiz diesen Angriff zu entpolitisieren frĂŒhzeitig publik gemacht werden.
AuĂerdem möchten wir durch unsere PrĂ€senz dem TĂ€ter und seinen Sympathisanten deutlich machen, dass solche Ăbergriffe nicht im Verborgenen bleiben, sondern uns alle etwas angehen. Wir hoffen, auf eine breite PrĂ€senz antifaschistischer Prozessbeobachter, auch um den Nazis den Raum im Gerichtssaal zu nehmen und die bekannten EinschĂŒchterungsversuche der Nazis zu unterbinden oder ins Leere laufen zu lassen.
Der erste Prozesstag wird am Dienstag den 23.08.2012 sein. Die Verhandlung beginnt um 09:00 Uhr in Saal 249 im Bremer Landgericht.
Wer sich uns anschlieĂen möchte kann die Zeit und unseren Treffpunkt auf Anfrage an kontakt@akj-bremen.org erfahren.
- Donnerstag, den 23.08.2012 (Saal 249)
- Montag, den 27.08.2012 (Saal 218)
- Mittwoch, den 05.09.2012 (Saal 218)
- Freitag, den 07.09.2012 (Saal 218)
- Mittwoch, den 12.09.2012 (Saal 218)
- Freitag, den 14.09.2012 (Saal 249)
- Montag, den 17.09.2012 (Saal 218)

