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Der Bremer Arbeitskreis kritischer Jurist_innen fordert die unverzĂŒgliche Freilassung des in Untersuchungshaft verbrachten Valentin
Eine kritisch-juristische Bestandsaufnahme zum Skandalfeld Untersuchungshaft
âDie Untersuchungshaft lĂ€sst sich mit der Unschuldsvermutung des Artikels 6 Abs. II EMRK nicht ohne weiteres vereinbaren. [Untersuchungshaft] darf nur in streng begrenzten AusnahmefĂ€llen angeordnet werdenâ. â[Sie] darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder MaĂregel der Besserung und Sicherung auĂer VerhĂ€ltnis steht.â
In der Bundesrepublik hat die Anordnung von Untersuchungshaft, als rechtsstaatlich anmutende GeneralprĂ€vention, inzwischen den Status einer trotzigen Tradition erreicht. Das Erdem-Urteil des EuropĂ€ischen Gerichts fĂŒr Menschenrechte (EGMR), das anlĂ€sslich der Untersuchungsinhaftierung des PKK Aktivisten S. Erdem gesprochen wurde, war der Tatsache geschuldet, dass der KlĂ€ger Erdem ĂŒber fĂŒnf Jahre mit einer immer gleichen sowie haltlosen BegrĂŒndung in U-Haft gehalten wurde. Dieser Fall vor dem EGMR, steht bis heute nicht nur stellvertretend fĂŒr die innerstaatlich interessengeleitete Verfolgung der PKK durch die Bundesrepublik. Sondern gibt fĂŒr das Skandalfeld Untersuchungshaft Aufschluss darĂŒber, wie die deutsche Strafjustiz das Mittel der Untersuchungshaft, als Machtinstrument, ĂŒber GebĂŒhr strapaziert.
So wurde in dem Fall âErdem gegen die Bundesrepublikâ, rĂŒckwirkend die Untersuchungsinhaftierung gegen den KlĂ€ger, als rechtswidriger VerstoĂ gegen die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention, kassiert. Entgegen der zutreffenden BegrĂŒndungen im Urteil des EGMR, wird den daraus abzuleitenden justiziellen Konsequenzen ungeachtet, zum Wohle des anhaltenden U-Haft Fetisch der deutschen Strafjustiz, das Rechtsprechungsurteil vom EGMR in den ErwĂ€gungen der Verantwortlichen gegenwĂ€rtig auĂer Acht gelassen. Die Anwendung  der belastenden ZwangsmaĂnahme U-Haft, wird trotz eines justiziellen europĂ€ischen Bewusstseins ĂŒber dessen schweren Folgen fĂŒr die Betroffenen, weiterhin, wie auch im aktuellem Bremer Fall des Inhaftierten âValentinâ, wider der Rechtsprechungsurteile des EGMR und wider den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), auch in Bremen unverhĂ€ltnismĂ€Ăig und auffallend oft, besonders gegen politische Aktivist_innen, durchgesetzt.
Diese Tatsachen sind nicht auf das Feld der schlichten EinzelfĂ€lle zu verweisen. In der Bundesrepublik wird das Mittel der U-Haft gegen engagierte Menschen aus dem linkspolitischen Spektrum bundesweit kritisch beobachtet. Die Bundesrepublik scheint mit dieser Vorgehensweise, gemessen an anderen Staaten in der EuropĂ€ischen Union, das einschĂŒchternde und folgenschwere Mittel der U-Haft, besonders gegen unliebsame politische Aktivist_innen zu nutzen und, neben wenigen anderen EU Staaten, damit schon fast ein Alleinstellungsmerkmal in der EuropĂ€ischen Union inne zu haben. Diese Praxis widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das Mittel der Untersuchungshaft nur in streng begrenzten AusnahmefĂ€llen anzuordnen.
Insgesamt ist Untersuchungshaft eine justizielle und politische Praxis, die den aufgeladenen Begriff der sogenannten âKlassenjustizâ, bis heute zu legitimieren scheint. Der damit verknĂŒpfte Begriff des âpolitischen Gefangenenâ, wird diesen innerdeutschen ZustĂ€nden zum Trotz, unsachlich als âlinksextremerâ Populismus abgetan. Ein offenkundig politisch-ideologischer Reflex, von einer sich selbst vermeintlich als âideologiefreiâ verstehenden Strafjustiz. Daneben ist U-Haft, neben der Abschiebehaft, ein belastendes Mittel, das gemessen an der Staatenzugehörigkeit der jeweils inhaftierten, ĂŒberwiegend auch auf junge Migrant_innen oder auf Personen mit FlĂŒchtlingseigenschaft angewendet wird. Dieses ist oft das Resultat rassistisch motivierter Polizeikontrollen. Kriminalwissenschaftliche Analysen belegen, das delinquentes Verhalten migrantischer Personen, bzw. Personen mit FlĂŒchtlingseigenschaft, keinesfalls höher im Vergleich zu nicht-migrantischen Personen eingestuft werden kann. Dennoch ist die Inhaftierungsquote bei dieser Gruppe, um ein Vielfaches höher.
Die âEuropĂ€ische Menschenrechtskonventionâ und die âDeutsche Praxisâ
In juristischen Verlautbarungen der Bundesrepublik, wird an der Stelle an der Urteile zu Menschenrechtsfragen bedingungslos anzuerkennen sind, von der Bundesrepublik stattdessen auf kulturelle, historische sowie traditionelle Eigenarten deutschen Rechts verwiesen. Die EMRK ist gemÀà Art. 59 II GG auch fĂŒr die Strafjustiz der Bundesrepublik, auf der Ebene eines Bundesgesetzes, zwingend anzuerkennen. Statt höchstrichterlicher Rechtsprechungen Folge zu Leisten, wie es die deutsche Verfassung der deutschen Strafjustiz abverlangt, wird bei unbequemen Urteilen sowie bundesrechtsgleichen Normen, gerade in Verwaltungs- und Strafrechtsverfahren, nicht selten die Bindungswirkung ausgeblendet. Die Bundesrepublik wies bei Klagen gegen die kritisierten MĂ€ngel, nicht selten diese mit der BegrĂŒndung zurĂŒck, dass das deutsches Recht nicht gĂ€nzlich durch EuropĂ€ische Urteile und Normen ĂŒberschrieben werden dĂŒrfe. Der Bundesrepublik mĂŒsse bei ihrer innerstaatlichen Transformation, aktueller höchstrichterlicher Rechtsauffassung, in das deutsche Recht, genĂŒgend Handlungsspielraum gelassen werden. – Welche Traditionen, Geschichte und Eigenarten könnten hier verkörpert sein, die Normen fĂŒr ein besseres Menschenrecht fĂŒr nicht bedingungslos ĂŒbertragbar halten.
Im Zweifel gegen die Unschuldsvermutung
Die strafrechtliche Politik des Könnens, aber nicht Wollens, ermöglicht das der rechtsstaatliche Fremdkörper âU-Haftâ, Ă€hnlich wie das Mittel âAbschiebehaftâ und âSicherungsverwahrung, dennoch im vermeintlich âmodernen Rechtsstaatâ sein marodes zu Hause findet. Trotz fachjuristisch aufbereiteter Kritik, werden auffĂ€llig oft zu Unrecht beschuldigte, bzw. vermeintlich âdringendâ verdĂ€chtige Personen, in U-Haft genommen. Bei den TatbestĂ€nden in Beziehung zur  âWiederholungs- oder Fluchtgefahrâ, lĂ€sst sich ex post nachzeichnen, dass die EinschĂ€tzung der zustĂ€ndigen Haftrichter_innen oft auf haltlosen Spekulationen der Ermittlungsbehörden beruht.
Erst kĂŒrzlich hob das BVerfG die sieben Monate anhaltende U-Haft gegen den verdĂ€chtigen Bremer Studierenden, Umar R., nach Beschwerde auf. Dieser war von Anfang an zu Unrecht ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Nun wurde das gesamte Ermittlungsverfahren gegen den jungen Menschen eingestellt. An welcher Stelle die Unschuldvermutung den Betroffenen davor bewahrt haben soll, sieben Monate seines jungen Lebens unschuldig in einer Zelle zu verbringen, erschlieĂt sich wohl nur der Bremer Strafjustiz, der Polizeibehörde und dem Senat. Nicht selten wird weit ĂŒber 6 Monate oder schlicht, von HaftprĂŒfungstermin zu HaftprĂŒfungstermin, dringend âverdĂ€chtigeâ Personen festgehalten. Gegen die oft abenteuerliche Behauptungen aufgestellt sind, die in der ex post Betrachtung kaum Substanz haben konnten.
Inkompetente Ermittlungen setzen so die BegrĂŒndung zur Fortsetzung der Untersuchungshaft. RegelmĂ€Ăig wird wider dem § 121 Abs. I StPO, keine doppelstufige PrĂŒfung vorgenommen. Vielmehr wird nach dem justizinternen Schema vorgegangen, das Oberlandesgericht solle doch darĂŒber befinden. Das Ermessen des Haftrichters ist in der justiziellen RealitĂ€t oftmals nur in eine Richtung ausgeschöpft. Das der Prozess, selbst mit eiligen Rechtsmitteln, langwierig ist, FachanwĂ€lt_innen seitens der Rechtslage wenig Handlungsspielraum zugunsten ihrer Mandant_innen haben, dass es allein dem Haftgericht obliegt mildere Mittel einzusetzen, dass die verdĂ€chtige Person durch die U_Haft grundsĂ€tzich unverhĂ€ltnismĂ€Ăig belastet ist, liegt regelmĂ€Ăig weit auĂerhalb der Sichtweite der zustĂ€ndigen Strafjustiz.
Dass die regelmĂ€Ăige Anwendung von Untersuchungshaft nicht nur den Sinn und Zweck der §§ 112 ff. StPO untergrĂ€bt, sondern auch die dem Bundesrecht gleichstehenden Rechte aus der EMRK verletzt, verfolgt in der Strafjustiz und bei den Ermittlungsbehörden grundsĂ€tzlich kein unteres Gericht, das ein zermĂŒrbendes Telefonat mit der Staatsanwaltschaft, dem Innensenat, bzw. generell den Landesinnenministerien, scheut. Die auffĂ€llig vielen dokumentierten FĂ€lle, bei denen sich spĂ€ter nur geringfĂŒgige oder gar keine Haftstrafe aus dem Strafverfahren ergab, die Ermittlungen plötzlich eingestellt wurden oder das Oberlandesgericht, bzw. das BVerfG, die U-Haft aufgrund eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens aufhob, werden von den tragenden SĂ€ulen des Rechtsstaats verschwiegen. Dem Rechtsstaate ist vielmehr daran gelegen, dass das Vertrauen seines Staatsvolks, in die Rechtschaffenheit seiner Staatsgewalt, unter keinen UmstĂ€nden angezweifelt wird. Wie könnte bei der KomplexitĂ€t juristischer Konstruktionen, bei fachfremden BĂŒrger_innen auch vernehmbare Zweifel aufkommen. BĂŒrger_innen mĂŒssen sich grundsĂ€tzlich auf Verlautbarungen von Behörden verlassen.
Dessen Behauptungen halten oft verkĂŒrzt oder unzureichend von juristischen Laien Interpretiert, in den journalistischen Publikationen Einzug. Und entfalten so bei den BĂŒrger_innen unkritisch ein transformiertes GefĂŒhl der Ordnung und der Sicherheit. GlaubwĂŒrdigkeit und Transparenz herzustellen wĂŒrde bedeuten, juristische Verfehlungen in der Praxis öffentlich einzugestehen. Exakt am Gesetz zu arbeiten sowie Urteile bedingungslos anzuerkennen und ohne eigene politische Intentionen, die nötigen Konsequenzen daraus zu ziehen. Die gegenwĂ€rtige Praxis, gerade fĂŒr reaktionĂ€r-ideologische Strömungen, vermag parteipolitisch nĂŒtzliches Kapital zu generieren. – âEinsperren und SchlĂŒssel wegwerfenâ, war eine von der Bevölkerung breit beklatschte ĂuĂerung des zuletzt amtierenden Kanzlers dieser Bundesrepublik. Ein groteskes Menschenbild, das mit dem der EMRK und dem der modernen AufklĂ€rung nichts gemein hat.
Repression, PrÀvention und faktische Strafe
Das mit dem juristischen Konstrukt der U-Haft faktisch auch eine Bestrafungsfunktion bereits inzident verkörpert ist, kann nach der Vielzahl von kritischen Schriften juristischer Institute, BĂŒrgerrechtsorganisationen, AnwĂ€lt_innenvereinen und persönlichen Erfahrungsberichten von Betroffenen, durch jedwede Regierung und Justiz nicht weiter glaubhaft bestritten werden. Dieser Tatsache entgegen, wird konsequent besonders auf parteipolitischer Ebene, wie auch im Zentrum der deutschen Strafjustiz, jede Strafwirkung und Straffunktion von Untersuchungshaft öffentlich bestritten, bzw. ignoriert. Diese maĂgeblich reaktionĂ€re Haltung in der Strafjustiz, die sich auch auf den Innenministerkonferenzen, in Stellungnahmen der Bundesregierung sowie fatal fĂŒr die nĂ€chste Generation von Verteidiger_innen, auch in der juristischen Lehre fortsetzt, enthebt jedwede Anwendung dieser faktisch strafenden ZwangsmaĂnahme, umso mehr einer ârechtsstaatlichâ objektiven Auseinandersetzung mit der RealitĂ€t von Untersuchungsinhaftierten.
Die mögliche Abgeltung von erlittender U-Haft, zur Anrechnung an die spĂ€ter verhĂ€ngte Strafzumessung, gibt Aufschluss darĂŒber, dass es sich wohl bei der Anordnung von U-Haft doch um bedingte Strafe handeln muss. Sonst gĂ€be es hier im Bereich der Strafzumessung wohl auch nichts âanzurechnenâ. Dennoch wird in der etablierten juristischen Literatur sowie in den herrschenden Rechtsauffassungen, peinlichst darauf geachtet, dass kein_e Jurist_in es wagt U-Haft als faktische Strafe zu verstehen. Die Panik bei der Strafjustiz und im Sitzungssaal der Parlamente, wĂ€re bei einem eintretenden Paradigmenwechsel absehbar. Anstatt mit der traditionellen Methode des subtilen Marterns arbeiten zu können, um an Aussagen und gĂŒnstige VerfahrensablĂ€ufe zu gelangen, mĂŒssten die LĂ€nder der Bundesrepublik, statt bei dieser Aufgabe allein auf die deutsche Strafjustiz zu vertrauen, auf kosten- und zeitintensive kriminalistische Methoden setzen. Dies lieĂe sich den deutschen WĂ€hler_innen nur schlecht erklĂ€ren.
Das nach dem Ultima-Ratio Gebot nur als letzte MaĂnahme einzusetzende Mittel, sofern mit anderen gleich geeigneten Mitteln kein Erfolg herbeigefĂŒhrt werden kann, dient entgegen dem was der Begriff U-Haft vermuten lassen will, selten einer tatsĂ€chlichen âUntersuchungâ. Sondern vielmehr der Staatsanwaltschaft, als ein legalistisch anmutendes Machtinstrument. Faktisch ein solides Mittel zur quasi GestĂ€ndniserpressung sowie der faktischen Abpressung einverstĂ€ndlicher Verfahrenslösungen. Das gerade im Zusammenhang âmutmaĂlichâ begangener Straftaten mit hohem medialen Interesse, auffĂ€llig oft U-Haft angeordnet wird, lĂ€sst erkennen, wie verfĂŒhrerisch es fĂŒr Strafverfolgungsbehörden sein muss, nach einem Instrument greifen zu dĂŒrfen, das beides verkörpert: Sowohl Beruhigungsmittel fĂŒr die Ăffentlichkeit, als auch perfide Möglichkeit, um an gewĂŒnschte Aussagen oder gĂŒnstige Verfahrenslösungen heranzukommen. Eine Möglichkeit, die zudem das strikte Folterverbot, gemÀà § 136a StPO zu umgehen weiĂ. Bezieht sich diese Norm ausschlieĂlich auf den Bereich der Vernehmung, nicht auf den Bereich der verfahrenssichernden ErmittlungsmaĂnahmen.
Artikel 3 der EMRK verbannt den Anwendungsbereich des Folterverbots hingegen nicht allein in den Bereich der Vernehmung. Sondern spricht von âunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlungâ; fĂŒr alle Anwendungsbereiche der Strafjustiz. Das U-Haft von einer nach dem Gesetz, als âvermutlich unschuldigâ, zu behandelnden Person, mindestens von dieser Person als erniedrigende oder bestrafende Handlung aufgefasst werden wird, sollte einleuchten. Das eine gesetzliche Grundlage fĂŒr den Vollzug der Untersuchungshaft bisher mehr als unzureichend in § 119 StPO und § 177 StVollzG vorhanden ist, legitimiert die Forderung des Arbeitskreises kritischer Jurist_innen umso mehr, die unverzĂŒgliche Freilassung Valentinâs zu veranlassen. Durch derartige MĂ€ngel in der klaren Trennung zwischen dem Ziel der Untersuchung eines dringend TatverdĂ€chtigen und dem Sinn einer Haftunterbringung durch das Strafurteil, werden Untersuchungsinhaftierte in der Praxis des Strafvollzugs, wie bereits verurteilte Personen, zwangsweise in den GefĂ€ngnisalltag eingegliedert. Zudem werden Betroffene von U-Haft schwerer belastet, da diese weitaus mehr isoliert untergebracht und ĂŒberwacht sind.
Das Verbot der Doppelbestrafung im Diskurs der GeneralprÀvention
Die sinn- und zweckbezogene Integration von Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK, die Einbeziehung Artikel 50 der EuropĂ€ischen Grundrechtecharta, die Integration der deutschen Verfassung sowie die stĂ€ndige Rechtsprechung des EuGH in das Feld der Untersuchungshaft, geben Aufschluss zu der Frage, ob es sich bei Untersuchungshaft um Strafe oder mindestens um eine, dem gleichstehende, erniedrigende Behandlung handelt. So bestĂ€tigen alle höchsten Gerichte das so genannte âVerbot der Doppelbestrafungâ in Beziehung zur Strafe durch Urteil. Aufgrund der weitreichenden fachjuristischen Analysen, mĂŒsste jede dieser âgeneralprĂ€ventivenâ Unterbringungen in Untersuchungshaft als eine Form faktischer Strafe folgerichtig anerkannt werden. So wĂŒrde in der konsequenten Folge das Verbot der Doppelbestrafung die gesamte Praxis der U-Haft strikt der Rechtswidrigkeit zufĂŒhren. Den parlamentarischen und juristischen Architekt_innen diente es bisher, folgende Rechtslogik in den Köpfen der BĂŒrger_innen zu konservieren: âWer nicht durch Urteil der Strafe zugefĂŒhrt wird, sondern vor Urteil in Haft genommen, ist nicht bestraft.â
WiderstĂ€nde gegen diese betonierte Auffassung dĂŒrfen aus Sicht juristischer Eliten gerne in exponierten juristischen Fachmagazinen abgehandelt werden. Jedoch in der Praxis darf die U-Haft, als Mittel zur GeneralprĂ€vention, nicht angezweifelt werden. Sogenannte Strafzwecktheorien werden in der juristischen Ausbildung bisher eher als unbedeutende Nebensache behandelt. Das gesamte Spektrum zum Feld âStaatiches Strafenâ ist seit jeher kein Gebiet juristischer Ausbildung. FĂŒr Jurist_innen endet das Bewusstsein bei den Fragen zur Feststellung der Schuld und der jeweiligen Strafzumessung. So sollte die leichtfertige Anwendung der Untersuchungshaft durch Haftrichter_innen nicht wundern. Gerade hier wĂ€re eine wissenschaftlich orientierte Sensibilisierung fĂŒr Gerichte und Staatsanwaltschaften unbedingt erforderlich, um bei dem angeblichen Versuch Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden, nicht permanent Menschenrechtsverletzungen zu begehen.
WĂ€re Untersuchungshaft als eine Form vorweggenommener Strafe folgerichtig im juristischen und politischen Diskurs anerkannt, schĂŒfe das gesamte juristische Konstrukt âUntersuchungshaftâ, mit seiner strafwirkenden Existenz, zugleich auch seine UnzulĂ€ssigkeit im rechtsstaatlichen System. Jedes dieser Unterbringungen wĂ€re als rechtswidriger VerstoĂ zu unterlassen. Um Menschen die im Schutzbereich der Unschuldsvermutung stehen, keiner Strafe oder erniedrigender Behandlung auszusetzen. In der Folge entfiele Untersuchungshaft gĂ€nzlich als generalprĂ€ventives Mittel.
Unter diesen angeschnittenen Gesichtspunkten lĂ€sst sich auch fĂŒr juristische Laien nachzeichnen, dass das Einbinden des Verbots der Doppelbestrafung in die Kernfrage: Ist Untersuchungshaft faktisch eine Form der vorweggenommen Strafe, den schönen Albtraum der Bundesrepublik von U-Haft, sowie von AbschiebeknĂ€sten und Sicherungsverwahrung, mit einem Schlag zunichte machte.
Der Siegeszug der Strafjustiz durch Hegemonialisierung
Welch fragwĂŒrdige Praxis im Zusammenhang mit Untersuchungshaft im politischen Alltag gegen politische Aktivist_innen systematisch durchgefĂŒhrt wird, kann nicht zuletzt bei den von bĂŒrgerlichen Medien. Parteien und Strafverfolgungsbehörden gern als â1. Mai Krawalleâ abgewerteten sozialen KĂ€mpfen, jedes Jahr, ebenso traditionell im Zuge von Demonstrationen, als Beleg herangezogen werden.
RegelmĂ€Ăig werden festgenommene VerdĂ€chtige, entgegen verfassungsrechtlich garantierter Unschuldsvermutung, nach dem politischen Schema einer fragwĂŒrdigen Extremismustheorie behandelt. Von Strafverfolgungsbehörden wird permanent unterstellt, die Festgenommenen, bzw. Untersuchungsinhaftierten, seien durch politisch âlinksextremâ motivierter Bestrebungen in das Raster gelangt. Wie sie diese Feststellung wissenschaftlich objektiv belegbar machen will, dazu schweigt Justiz, Polizei, Staatsschutz und Verfassungsschutz sich aus. Oft wird die Interpretation dem Staatsschutz oder dem Verfassungsschutz allein ĂŒberlassen. Oder die Polizeibehörden argumentieren mit âErfahrungswertenâ. Erfahrungswerte sind keine objektiv belastbaren Werte, sondern unterliegen der Gefahr allein auf Vorurteilen oder FehleinschĂ€tzungen zu basieren. Welche in mikropolitischen Prozessen zur Gewohnheit werden und den Trugschluss erzeugen, ein âErfahrungswertâ zu sein. Wenn ein_e Polizeisprecher_in, so beispielsweise am 21.12.2012, in Hamburg, von nahezu â5000 gewaltbereiten Linksextremenâ auf einer angemeldeten Demonstration spricht, mĂŒssen kritische Jurist_innen die bundesweit Demobeobachtungen durchfĂŒhren, doch sehr staunen, woher Behörden ihre schieren Behauptungen nehmen oder wie sie gedenkt, diese vor Kritik zu verteidigen.
Doch das muss sie nicht und musste sie nie. Es reicht etablierten Medien und BĂŒrger_innen aufregende Zahlen durch Behörden angesagt zu bekommen, ohne sich oftmals eine zweite, differenzierende, Meinung holen zu können. Nachdem die Strafverfolgungsbehörden vermeintlich âlinksextremeâ Personen oder Personengruppen festgenommen haben, werden diese VerdĂ€chtigen regelmĂ€Ăig, je nach Aufmerksamkeit der Ăffentlichkeit, von bĂŒrgerlichen AmtstrĂ€gern aus Justiz- und Innenbehörden, gezielt einer eher âextremâ einseitigen Berichtserstattung sowie latent traumatisierenden Untersuchungshaft zugefĂŒhrt. Betroffene werden in der Ăffentlichkeit, durch tendenziöse Berichtserstattung von Polizei- und Justizsprecher_innen, ungerechtfertigt vorverurteilt und stigmatisiert. So geschieht es auch aktuell in Bremen, im Zusammenhang mit dem Fall Valentin. Polizeiliche Pressekonferenzen geben den Ereignissen mehr Gewicht, als es strafrechtlich tatsĂ€chlich hat. So wird mit diesem Mittel der augenscheinlich transparenten Informationspolitik, der schwere Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen öffentlichkeitswirksam gerechtfertigt.
Der psychologische, soziale, wirtschaftliche, bzw. berufliche Schaden fĂŒr die von U-Haft Betroffenen, wird seitens der zustĂ€ndigen Staatsorgane und ihrer treudienlichen Medien, fĂŒr eine lediglich âmöglicheâ gerichtliche Verurteilung, billigend in Kauf genommen. Am Beispiel der erhöhten Inhaftierungsquoten im Feld Untersuchungshaft, nach jedem 1. Mai, zeigt, dass nur in den wenigsten FĂ€llen Verurteilungen zu âFreiheitsstrafen ohne BewĂ€hrungâ folgen. Diese unverhĂ€ltnismĂ€Ăge Praxis also aufzugeben, aufgrund der HĂ€ufung von schlichten Behauptungen und substanzlosen MutmaĂungen, seitens der Ermittlungsbehörden, scheint, fĂŒr das seit Jahrzehnten eingespielte Funktionieren der Institutionen der Bundesrepublik bislang abwegig. Den Betroffenen unbeirrt die Ausgestaltung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte zu entziehen, folgt augenscheinlich dem Prinzip: âDie Freiheit der Person ist unverletzlich! – Das NĂ€here regelt hier der Haftrichter!â.
Durch das Mittel der U-Haft, bzw. durch jede Form von Ăberwachung und Bestrafung, tritt der Effekt zur Hegemonialisierung des Staates, bzw. zur Zerstörung von politischen WiderstĂ€nden, fĂŒr die herrschende Klasse begĂŒnstigend ein. Permanente Repression wird, wie am Beispiel der 1. Mai Demonstrationen nachgezeichnet werden kann, zum Mittel staatlicher PrĂ€vention transformiert. ZunĂ€chst sehen sich politisch aktive BĂŒrger_innen verunmöglichter GrundrechtsausĂŒbung ausgesetzt. Sodann landen die von den Repressionsbehörden vorverurteilten Menschen, meist ohne substantiierte Beweislage, ersteinmal unschuldig in die Untersuchungshaft. Im Anschluss werden einseitige Pressekonferenzen oder Mitteilungen durch die Behörden in die Medien gesendet. In der Folge werden unerwĂŒnschte Demonstrationen und Demonstrant_innen pauschal, im Sinne deutscher Bundes- oder Landesregierungen, öffentlich kriminalisiert. EingeschĂŒchterte BĂŒrger_innen sind so wieder auf Linie gebracht. Eine regelmĂ€Ăige Nachbetrachtung, ob irgendetwas von dem was durch die Behörden behauptet wurde dem Beweis zugĂ€nglich war, gibt es traditionell nicht.
Der Kerngehalt der GrundrechtsausĂŒbung ist nicht zuletzt auf Demonstrationen, ĂŒber die Jahrzehnte des Bestehens der Bundesrepublik, durch die zunehmend militaristisch operierende Praxis der spezialisierten Polizeibehörden, schon lĂ€ngst dramatisch ausgehöhlt. An dessen Stelle ist in Teilen das erprobte Prinzip totalitĂ€rer Justiz getreten.
Das Mittel âBestrafe einen, erziehe hundert!â, erhĂ€lt folglich in der Bundesrepublik eine leise Praxis mit System. Diese Praxis des Einknastens in U-Haft, wie beispielsweise regelmĂ€Ăig bei antifaschistischen, antikapitalistischen Demonstrationen, dient somit strukturell der Abschreckung und ZurĂŒckdrĂ€ngung linkspolitischer Aktivist_innen. Dient der Zerstörung der sozialen, psychologischen und politischen IntegritĂ€t der von U-Haft Betroffenen. Dient der Zerstörung jeder Bereitschaft eines kritisch denkenden Menschen, ĂŒberhaupt aktiv an Demonstrationen, also am demokratischen Entwicklungsprozess, teilzunehmen. Besonders, wenn Demonstrationen oder GroĂveranstaltungen durch Repressionsbehörden schon im Vorfeld kriminalisiert werden. Dies geschieht ebenso regelmĂ€Ăig mit der AnkĂŒndigung von Repressionsbehörden, sie gingen von âerheblichen Straftatenâ aus.
Wenn diese Praxis das DemokratieverstĂ€ndnis eines modernen Rechtsstaates widerspiegeln soll, sind entsprechende Reaktionen darauf nicht verwunderlich, sondern dessen logische Folge. Die Staatsgewalt hat trotz seiner Monopolstellung, auch bei der Wahl ihrer Mittel. die juristischen Prinzipien der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit von Einzelfall zu Einzelfall zu wahren. Wenn in der Folge die Summe der behördlich eingesetzten MaĂnahmen zum abschreckenden PrĂ€ventionsmittel transformieren, so dass politisch organisierte BĂŒrger_innen Ăngste aufbauen, die sie daran hindert an einer GroĂveranstaltung, bzw. Demonstration, teilzunehmen oder sie zu organisieren, leidet das DemokratieverstĂ€ndnis in der Praxis nicht nur bei den BĂŒrger_innen nachhaltig. Vor allem ist bei dieser BeschĂ€digung des gesellschaftlichen DemokratieverstĂ€ndnisses, durch Verursacher_innen auf parteipolitischer Ebene, ihr gesamtes Interesse in Zweifel zu ziehen. Die Praxis sich darĂŒberhinaus parteipolitisch, durch provozierte Eskalationen seitens der Behörden, nutzbar zu machen, wie regelmĂ€Ăig bei bundesweiten GroĂdemonstrationen, ist ein zutiefst antidemokatischer Akt.
Die schleichenden Entwertung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit, hat mit dem Kernkonstrukt eines modernen âdemokratischenâ Rechtsstaates und seiner verfassungsgemÀà garantierten Prinzipien nichts gemein. Ein technokratisch operierender Rechtsstaat, der es trotz Aufwendung erheblicher Mittel nicht organisieren kann oder will, dass durch seine Organe keine Menschenrechtsverletzungen begangen werden, muss sich auf politischer Ebene fragen lassen, durch welches regelmĂ€Ăige staatliche Tun, Dulden oder Unterlassen, dieser âRechtsstaatâ, entgegen seines verlautbarten Anspruchs, entgegen jenen augenscheinlich hohen Prinzipien von Demokratie und Menschenrecht, mit Vorsatz verstöĂt. Fragliche Tatsachen, die seine gesamte Legitimation in Zweifel ziehen lĂ€sst.
âIdeologiefreie Strafjustizâ versus âGesinnungsstrafrechtâ
Die programmatische Aushebelung der Unschuldsvermutung, der MenschenwĂŒrde sowie das Recht auf Selbstbestimmung, werden unbestreitbar durch die grundsĂ€tzlich unverhĂ€ltnismĂ€Ăige Anwendung der U-Haft, besonders gegen politische Aktivist_innen, irreversibel verletzt. Das Ultima-Ratio Gebot wird in der Praxis, aus eigennĂŒtzigen ErwĂ€gungen der Justiz heraus, strukturell missachtet. Der Rechtsstaat wird in dessen Folge, in der Tat, zum Strafsystem gegen jede kritische âGesinnungâ modifiziert. Eine Gesinnung die sich wagt, ihrem Gewissen und Ăberzeugungen nach, sich aus eigenem Antrieb gegen die herrschenden VerhĂ€ltnisse zu betĂ€tigen, wird auf der sekundĂ€ren Ebene des Rechts durch die herrschende Klasse angetastet. Auch wenn sich die Strafjustiz davor verwahren wird und behaupten, dass sie kein Gesinnungsstrafrecht kennt, so wirkt sich die traditionelle Einknastung von politischen Aktivist_innen zu einer gesamtgesellschaftlich abschreckenden Wirkung auf jegliche politische BetĂ€tigung nachhaltig aus. Wo ĂŒberwiegend Aktivist_innen aus dem âlinkenâ Spektrum betroffen sind, wird U-Haft effektiv zur Gesinnungshaft.
Wenn inhaftierten Personen in ihrer WillensentschlieĂung und WillensbetĂ€tigung beeintrĂ€chtigt oder gehindert werden, wenn sie nur durch GestĂ€ndnis oder durch Zustimmung zu einem bestimmten Verfahrensverlauf sich der MaĂnahme der U-Haft vorzeitig entziehen können, darf bei dieser belastenden MaĂnahme auch von einer gesetzlich legitimierten Justizmethode der institutionalisierten EinschĂŒchterung und Aussageerpressung gesprochen werden. Hierbei verleitet das auf unbestimmte Zeit Eingesperrt sein und der psychologische Druck manche Betroffene zu Aussagen, die nicht den Tatsachen entsprechen mĂŒssen. Ist das GefĂŒhl der Bestrafung subjektiv ausreichend groĂ, folgen möglicherweise Aussagen die sich gegen das eigene Gewissen und gegen die eigenen politischen Ăberzeugungen richten. Hierauf spekuliert seit jeher der Gesetzgeber und hierauf spekuliert auch die deutsche Strafjustiz.
Durch die etablierte Rechtslehre unbestritten, bricht unmittelbar wirkender Zwang den eigenen Willensentschluss. Was sollte anderes bei einer U-Haft gegeben sein, auĂer der Institutionalisierung von unmittelbaren Zwang, zur Brechung der eigenen (politischen) Entschlusskraft der Inhaftierten. In der Doppelwirkung dieser MaĂnahme, gibt diese Ausformung des Ăberwachens und Strafens eine verheerende Signalwirkung besonders an junge, politisch engagierte, Menschen. Soziale KĂ€mpfe fĂŒr eine befreite Gesellschaft, erscheinen ihnen ununterbrochen, durch Repressionsorgane und dessen propagandistisches Zutun in den Medien, kriminalisiert. Ihre Willensentschluss wird durch die einschĂŒchternde Wirkung von behördlichen ZwangsmaĂnahmen gehindert. Dies verletzt ihren individuellen politischen Ausdruck, die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihre persönliche Freiheit; dessen Wesen, dem Anspruch nach, die Demokratie auf dem verfassungsrechtlichen Papier verkörpert.
Das staatliche Strafen und dessen schwere Folgen
Wie betont wurde, belegen diverse Untersuchungen, das die MaĂnahme des prĂ€ventiven Inhaftierens schlichtweg auf Betroffene als eine Form der psychologischen Folter wirkt. Kaum ein Mensch wird je nach Alterstufe, charakterlicher Eigenart und körperlicher sowie psychologischer Konstitution, eine solche Prozedur ohne BeschĂ€digung des Gesundheitszustandes ĂŒberwinden. Anhaltend hohe Suizidquoten in der Untersuchungshaft, mögen an dieser Stelle belegen, dass es besonders bei der Anordnung gegen Jugendliche, sich zu einem modernen Folterinstrument auswirken kann. Aus dem sich viele der Betroffenen nur noch mit dem Selbsttötung glauben befreien zu können. Gerade in den FĂ€llen, in denen Untersuchungsinhaftierte im Unklaren gelassen sind, ob ihr persönliches Martyrium Morgen, nĂ€chsten Monat oder erst in ein Paar Jahren endet.
So ist besonders an diesem Beispiel eine schwere BeschĂ€digung des Gesundheitszustandes, als schwere Folge, zu unterstellen. Bei routinemĂ€Ăiger Betrachtung durch psychologische Gutachter_innen, wĂ€hrend der Untersuchungshaft, sind kurze GesprĂ€che kein probates Mittel zur Bemessung, ob die Person weiterhin hafttauglich ist. Sonst lieĂen sich die hohen Selbsttötungsraten in der Untersuchungshaft und im Bereich der Abschiebehaft sowie auch im gewöhnlichen Regelvollzug, nicht erklĂ€ren. Das auch bei bestreiten dieser Tatsachen, dennoch diese Wirkung auf Betroffene nicht schlichtweg ausgeschlossen werden kann, gibt Haftrichter_innen zur höchsten Aufgabe, nur in streng begrenzten AusnahmefĂ€llen, wie in dem Fall der NSU Terroristin, B. ZschĂ€pe, Untersuchungshaft zur Anwendung kommen zu lassen.
Misstrauen in den Rechtsstaat ist legitim und notwendig
Mit dem Blick kritischer Jurist_innen auf die Vielzahl von GerichtsbeschlĂŒssen, bzgl. der Anordnung zur Untersuchungshaft, kann belegt werden, dass diese BeschlĂŒsse sich gebetsmĂŒhlenartig auf dessen Vorentscheid beziehen. Diese Praxis steht ebenso im eklatanten Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR und der des Bundesverfassungsgerichts. Dieses politische KalkĂŒl in der Rechtspraxis des Strafrechts, kann nicht damit zurĂŒckgewiesen werden, dass Inhaftierte, wie aktuell der in U-Haft verbrachte Valentin, hier ganz im Vertrauen auf das Funktionieren des âRechtsstaatesâ, das Hauptverfahren gegen sie abwarten sollen.
MĂŒhevoll ins kleinste Detail aufbereitete Sachargumente der bevollmĂ€chtigten Strafverteidiger_innen, werden in der Regel flĂ€chendeckend ignoriert und die notwendige dezidierte Kontrolle fĂŒr die Haftentscheidung durch Landesobergerichte, werden nur Ă€uĂerst selten zur Anwendung gebracht. Die AffinitĂ€t, eine bereits in die Wege geleitete Haftentscheidung fortzusetzen, wird ebenso traditionell gegen das Ultima-Ratio Gebot durchgezogen. Das hier oft eigene Interessen der Staatsanwaltschaft und mitunter des zustĂ€ndigen Senats im Vordergrund stehen mögen, ist schwer auĂerhalb des Justizapparats nachzuweisen. Die Berichtserstattung ĂŒber derartige FĂ€lle, werden in der Bewertung gerne den Gerichtssprecher_innen, dem Senat, dem Innenministerium, den Polizeibehörden und den regierenden Fraktionen ĂŒberlassen. Das öffentliche Stimmungsbild, gegenĂŒber UntersuchungsInhaftierten, ist folglich abzusehen. Hierin liegt wiederum schon eine Einflussnahme auf das zustĂ€ndige Gericht vor.
Die in Bremen befasste Staatsanwaltschaft, der Senat und das zustĂ€ndige Gericht in der Sache, mögen ihr Studium und ihr Gewissen schon lange hinter sich gelassen haben. Vielleicht belebt ihre Auseinandersetzung mit den diversen Urteilen, Kommentaren und Schriften zumindest ihren Wissensstand; und eine sofortige Freilassung Valentinâs wird die logische Konsequenz aus dessen folgerichtiger Anwendung.
Die regelmĂ€Ăige Praxis der unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen Einknastung politischer Gefangener in U-Haft, der faktischen Aussageerpressung oder Nötigung zu VerfahrensverlĂ€ufen im Interesse der Strafjustiz, der damit verbundenen faktischen Bestrafung und der psychologischen Folter von zwingend als âunschuldigâ zu behandelnden TatverdĂ€chtigen, die billigend in Kauf genommene soziale, wirtschaftliche und berufliche SchĂ€digung von Untersuchungsinhaftierten, ist auch im Bundesland Bremen nicht hinzunehmen.
Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen fordert aus diesen GrĂŒnden die unverzĂŒgliche Freilassung des in Bremer U-Haft befindlichen Valentin sowie die Freilassung aller politischen Gefangenen.
Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Bremen                     Donnerstag, 23.07.2015
Juristische FakultÀt der UniversitÀt
UniversitÀtsallee, GW I
28359 Bremen


PresseerklĂ€rung des Anwaltes zu den aktuellen Ereignissen –
„PresseerklĂ€rung als Verteidiger des „Valentin“
Das Ende der Unschuldsvermutung!
Das Ende der Gewaltenteilung!
„Valentin“ ist Chefsache, dass hat Herr MĂ€urer deutlich gemacht. Er entscheidet, alle haben sich nach seiner Auffassung zu richten. Und: Alle scheinen sich einig zu sein. Die Anmoderation des Beitrags bei buten un binnen vom 05.08.2015 offenbart dies: Valentin ist links, Mitglied der Ultras und hat sich mit rechten Hooligans geprĂŒgelt. Weiterer AufklĂ€rungsbedarf besteht scheinbar nicht mehr. Ich bin sicher, das Gericht sieht das anders.
Die Kritiker werden in die RĂ€umlichkeiten des Innensenators eingeladen und auf Linie gebracht: Wir sind auf dem rechten Auge nicht blind – allenfalls einzelne Beamte!
Was fĂ€llt dem Innensenator eigentlich ein, wenn er mitteilt, es bleibe bei dem Haftbefehl! Entscheidet das jetzt die Polizei und der Innensenator? Die Vertreter der Staatsanwaltschaft verhalten sich entsprechend. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist offensichtlich falsch verstanden worden. Auch die Staatsanwaltschaft ist auf Linie! Herr Passade sehe „eigentlich keine Möglichkeit “ fĂŒr eine Freilassung, Frau Noltensmeier sieht den Mandanten schon ĂŒberfĂŒhrt, er sei „bereits fĂŒnfmal als SchlĂ€ger aufgefallen“. Damit vermitteln die Pressesprecher der Staatsanwaltschaft den Eindruck, es stehe bereits jetzt fest, was bisher nur als Vorwurf im Haftbefehl benannt wird und sie seien diejenigen, die entscheiden.
Und dann meint noch ein professioneller Beobachter der veröffentlichten Meinung genau gesehen zu haben, wie organisiert die Ultras auf die Besucher des Verdener Eck zugestĂŒrmt seien (buten un binnen vom 05.08.2015).
Immerhin erwĂ€hnt er noch einen Umstand, der möglicherweise ursĂ€chlich dafĂŒr ist, dass es gerade hier zu einer solchen Auseinandersetzung gekommen ist: Vom Osterdeich aus drĂ€ngte die Polizei die Ultras gerade in die Arme der Hooligans, die auf eine Auseinandersetzung mit den Ultras vorbereitet waren. Immerhin wartete im Verdener Eck eine erfahrene Truppe unter Beteiligung solch einschlĂ€giger Vereinigungen wie der Standarte 88, Nordsturm Brema, City Warriors und Freibeuter (HoGeSa- Chef „KĂ€ptn Flubber“.) Die angeblich „blutĂŒberströmten Hooligans“ wissen sich darzustellen: Sie tragen T-Shirts mit entsprechenden Aufdrucken. Da bedarf es keiner anderweitigen Einwirkung. Merkt das denn keiner?
KÀpitÀn MÀurer versammelt seine Mannschaft: Polizei, Staatsanwaltschaft, und Teile der veröffentlichten Meinung stimmen ein und die Richterschaft wird auch gleich angewiesen: Der Haftbefehl bleibt! Es macht den Eindruck, als glaube der Innensenator, ein gesellschaftliches Problem auf Krawall reduzieren und mit der Inhaftierung einer bestimmten Person lösen zu können. Bestrafe einen- erziehe tausend (MÀurerismus).
Es gibt nach meiner Kenntnis insgesamt 31 weitere Verfahren mit bisher 6 Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern der Ultras. Wie viele Verfahren sind gegen die Mitglieder der Hooligans anhĂ€ngig? Die „Hoolizei“ fahndete öffentlich und in sozialen Netzwerken nach Valentin – Polizei und Staatsanwaltschaft vollstrecken.
Richtig ist, dass die Mehrzahl der VorwĂŒrfe gegen „Valentin“ im Zusammenhang mit FuĂballspielen von Werder Bremen stehen. Dabei erleben wir gegenwĂ€rtig eine Militarisierung der Fankultur: Geschlossene Fangruppen werden in Kesseln umgeben von Polizeibeamten zum Stadion hin und wieder zurĂŒck „begleitet“. Wer einmal drin ist, kommt nicht wieder raus. Das gilt aber eher nur fĂŒr Ultras. Diese sind zu laut, lassen sich nichts gefallen und skandieren lautstark ihre Auffassungen. Wer Ursache und wer Wirkung ist wird sicherlich unterschiedlich gesehen.
Wenn man sich aber mal die Bilder anschaut, mit welch wĂŒtenden Gesten z.B. HSV-Fans die Ankunft der Bremer Fans erwarten, mit nicht nur verbalen Angriffen auf diese. Da könnte man schon auf die Idee kommen, dass bestimmte Aktionen eine Reaktion auf zuvor erlittene Angriffe gewesen sind. Warum werden diese Aggressoren nicht in Haft genommen? Gibt es hier Beweisnöte oder warum bleiben entsprechende polizeiliche und juristische MaĂnahmen aus. Wenn Bilder aus Ăberwachungskameras ausreichen einen Tatverdacht gegen Valentin zu begrĂŒnden, dann dĂŒrfte es fĂŒr andere Beteiligte des anderen Lagers auch reichen.
Am Dienstagvormittag findet eine HaftprĂŒfung statt, ob Frau Noltensmeier davon Kenntnis hat oder nicht. Dann wird der zustĂ€ndige Richter entscheiden, ob der weitere Vollzug von Untersuchungshaft notwendig ist. Die Verteidigung hofft, dass sich der Richter frei machen kann von den Direktiven des Innensenators. Es sollte auch nicht vergessen werden, dass es sich bei âValentinâ um einen zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden handelt, bei dem es zur Anwendung von Jugendrecht kommen kann. Nun wird ja nicht behauptet, der Mandant beabsichtige sich dem Verfahren zu entziehen oder etwas zu verdunkeln. Der Haftbefehl stĂŒtzt sich allein auf die Vermutung, der Mandant werde sein noch nicht bewiesenes Verhalten einfach so fortsetzen, wenn er nicht aus dem Verkehr gezogen wĂŒrde.
Schon diese Vermutung hat die Verteidigung von Anfang an nicht ĂŒberzeugt. Zumindest jetzt, nach nunmehr erlittener Untersuchungshaft von mehr als einem Monat, könnte sich auch ein Gericht diese Zweifel zu eigen machen. Die Botschaft ist angekommen bei Valentin: Wenn da was war â dann sollte sich das nicht wiederholen! Dazu wird die Verteidigung gegenĂŒber dem Gericht weiter vortragen. Eine AuĂervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Meldeauflagen erscheint ausreichend. Wenn die Meldeauflagen dann noch bei einem Polizeirevier absolviert werden mĂŒssen, welches sich denkbar weit weg vom Weserstadion befindet und diese Meldungen dann im zeitlichen Zusammenhang mit den angesetzten FuĂballspielen erfolgen, dann dĂŒrfte die „Gefahr der Wiederholung“ soweit reduziert worden sein, dass der Vollzug eines Haftbefehls entbehrlich erscheint. Die Verteidigung hat dazu konkrete auch zeitliche VorschlĂ€ge erarbeitet, die dem Gericht in Vorbereitung auf den Termin am Dienstag vorgelegt wurden.
Wir hoffen auf einen Rest von EigenstÀndigkeit in der Richterschaft.
Horst Wesemann
Verteidiger“
Quelle: endofroad 07.08.2015