Zweiter Prozesstag
Zu Beginn der Verhandlung am 01.02.2016 beantragte der zustĂ€ndige Staatsanwalt (StA) die Identifizierung zweier Zuschauer. Der StA war der Auffassung, dass die beiden Personen als mögliche Zeugen des Tatgeschehens am âVerdener Eckâ in Frage kĂ€men. Sie sollen zusammen mit weiteren Zeugen gemeinsam in einem Sportstudio trainieren. Nach kurzer Identifizierung der fraglichen Personen im Zuschauerbereich wurde festgestellt, dass es sich bei den mutmaĂlichen Zeugen nicht um die gesuchten Zeugen handelt. Ein szenekundiger Beamter der vor dem Landgericht die wartenden Personen observierte, hatte die beiden Zuschauer dem StA vor Ort angezeigt. Die Verteidigerin Voigt wies darauf hin, dass es möglich sei, das jede_r im Zuschauerraum potentiell in diesem Sportstudio trainieren könne. Das allein sei aber noch lange kein Grund jede_n beliebig als Zeug_in aus dem Saal entfernen zu lassen. Die Vorsitzenden lieĂen mitteilen, dass sich der Verdacht des Staatsanwaltes offenkundig nicht erhĂ€rten lieĂe.
Die zunĂ€chst fĂŒr den zweiten Prozesstag geladenen drei Zeugen sind trotz schriftlicher Ladung nicht erschienen. Das Gericht wird prĂŒfen lassen, ob es gelingt, die unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen zu einem spĂ€teren Zeitpunkt vorfĂŒhren zu lassen. So blieben fĂŒr diesen Prozesstag nur noch zwei Zeugen zur Vernehmung. Die BrĂŒder Daniel und Florian M., von denen Florian als GeschĂ€digter in diesem Verfahren auftritt.
Daniel M. wurde zunĂ€chst zum Tatgeschehen aus seiner Sicht befragt. Er erinnerte sich, mit weiteren Freunden, darunter Patrick S., nach einem Spiel gegen spĂ€ten Abend losgezogen zu sein und sich âgut betrunkenâ noch einmal zur Tankstelle begeben zu haben, um weiteren Alkohol zu kaufen. Von dort seien sie als Gruppe lautstark grölend zu Musik aus einem Ghettoblaster die HochstraĂe entlang gegangen, bis sie auf die TĂ€ter trafen.
Der Vorsitzende zitierte die Aussagen des GeschĂ€digten Florian S. nach dem Angriff auf ihn wie folgt: „Ich hatte mit Kumpels die deutsche Nationalhymne mitgebrĂŒllt, die Passanten fanden unsere Deutschlandrufe nicht so witzig. Es wurde sich gegenseitig beleidigt. Ich hatte richtig Bock, mich zu schlagen.“
Der GeschĂ€digte bestĂ€tigte auf Nachfrage dem Gericht, diese Aussage damals gemacht zu haben. In dem Zusammenhang soll der Angeklagte Wesley S. aus der Ferne vorbeigekommen sein, etwas UnverstĂ€ndliches in seine Richtung gerufen und dabei wild gestikuliert haben. Danach sei der Angeklagte verschwunden, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen war.Â
Ca. 15 Minuten spĂ€ter, nachdem der GeschĂ€digte weiter auf der StraĂe in Höhe der KurfĂŒrsten-Allee, unter der HochstraĂe, mit seinen Freunden sein Treiben fortgesetzt hatte, sollen hinter einem parkenden Wohnwagen, bzw. laut Aussage im Protokoll, einem âBetonpfeilerâ, âvon links und rechts maskierte MĂ€nnerâ auf ihn zu gerannt sein, ihn angegriffen und geschlagen haben. Dabei hĂ€tten die TĂ€ter auch den mitgefĂŒhrten Ghettoblaster genutzt, um ihm damit sowohl auf den Kopf, als auch mit Schlagringen in den Augenbereich zu schlagen. Als er aber kurz darauf wieder zu sich gekommen war, habe er unbedingt hinter den TĂ€tern her gewollt, um sich mit ihnen zu schlagen. Hiervon musste er von seinen Begleitern abgehalten werden. Daraufhin wurde er in ein Krankenhaus gebracht und dort, aufgrund seiner diversen schwereren Verletzungen, stationĂ€r aufgenommen.
Auf Nachfrage, ob er in der Vergangenheit des öfteren SchlĂ€ge abbekommen habe, antwortete der GeschĂ€digte: âJa klar, wer denn nicht?!â. Auf die Frage hin, ob er denn bei der Tat bereits die TĂ€ter erkannt habe, versicherte der GeschĂ€digte, Wesley S. erkannt zu haben, obwohl dieser sich seiner Meinung nach sogar umgezogen habe und im Gegensatz zur ersten Begegnung nun maskiert gewesen sei. Die Behauptung, Wesley S. wiedererkannt zu haben, machte der GeschĂ€digte jedoch nicht eindeutig am Aussehen oder Statur der Person fest. Es seien die Schuhe der TĂ€ter, an die er sich zu erinnern glaubte. Auch assoziierte er die AuffĂ€lligkeiten der Masken der TĂ€ter mit einem antifaschistischen Umfeld, wie folgt: âDas hat was mit der Antifa zu tun, wegen der Masken, die waren schwarz mit roten Streifen. Mein Bruder wird dazu Angaben machen, ich nicht.â
Auch auf genaueres Nachfragen des Vorsitzenden hin konnte der GeschĂ€digte aber keine deutlichen Angaben machen zu seiner Behauptung, dass einer der Angeklagten tatsĂ€chlich auch einer der TĂ€ter war. Da die Schuhe fĂŒr den GeschĂ€digten Beweis genug waren, sollte dieser hierzu konkretere Angaben machen. Der GeschĂ€digte machte zwar Einlassungen zu den Schuhen der TĂ€ter und bekannte sich selbst sogar als âSammler von Markensportschuhenâ, aber auf die Frage hin, welche Schuhe, Marke oder Form, denn die TĂ€ter trugen, blieben seine Aussagen vage. So seien die âSchuhe eben schwarzâ gewesen, mehr wisse er nicht.
Ăber die Befragungen zu Ă€uĂerlichen Erscheinungsmerkmalen der TĂ€ter kam das Gericht mit dem geschĂ€digten Zeugen nicht weiter. Der Versuch des StA, schon allein ĂŒber die Beschreibungen der TĂ€ter Belastendes vorbringen zu können, scheiterte. Die Einlassungen des GeschĂ€digten waren nicht nur durchgehend widersprĂŒchlich, sondern trugen eher zur Verwirrung bei. So gab der GeschĂ€digte von der ersten Aussage bei einer Polizeidienststelle bis zum Hauptverfahren mehrfach unterschiedliche KörpergröĂen der vermeintlichen TĂ€ter an. Ăhnlich unzureichend beschrieb er dann auch bei dieser Vernehmung die KörpermaĂe der TĂ€ter. Die Verteidigung mutmaĂte, dass der GeschĂ€digte Florian S. nur deshalb stĂ€ndig bei den Ermittlungsbehörden die Angaben zu den KörpergröĂen korrigierte, da er in den Medien, besonders nach den Geschehnissen am Verdener Eck, die KörpergröĂen der TĂ€ter allein den spĂ€ter bekanntgewordenen öffentlichen Informationen ĂŒber die nun Angeklagten anpasste. Aus diesem Grund sei alles was der Zeuge hier angegeben habe, nicht weiter in diesem Verfahren âbeweiserheblichâ. bzw. die Einlassungen seien unglaubwĂŒrdig. Die StA widersprach dieser Auffassung.
Im nĂ€chsten Abschnitt befragte die Verteidigung den GeschĂ€digten, warum er ausgerechnet auf diese drei Angeklagten gekommen sei. Der GeschĂ€digte gab an, dass er kurz nach dem körperlichen Angriff seinen Bruder darum gebeten hatte, fĂŒr ihn Bilder zu beschaffen, die angeblich die drei Angeklagten zeigten. Durch Nachfragen der Verteidigung wurde deutlich, dass der GeschĂ€digte sich andere Personen, die in Frage kommen könnten, gar nicht erst durch seinem Bruder hatte zeigen lassen. Er hatte vielmehr gezielt nach diesen Dreien suchen lassen. So erklĂ€rte der GeschĂ€digte seine Motive fĂŒr die einseitige Form der Bilderrecherche damit, dass er die Angeklagten bereits vom sehen kenne, schlieĂlich wohnten sie in der NĂ€he und sein Bruder kenne die Drei vom Trainieren aus dem Sportstudio. Dort habe es auch schon bereits vor der Tat immer âböse Blickeâ gegeben. Auf Nachfrage gab der GeschĂ€digte an, dass es auĂer diesen Begegnungen keinerlei Kontakte in der Vergangenheit gegeben habe. Diese Tatsachen hĂ€tten ihm aber bereits ausgereicht, um „eins und eins zusammen zu zĂ€hlen“ und zu wissen, dass nur diese drei Angeklagten in Frage kommen könnten. Dies unterstrich der Zeuge noch einmal mit der Bemerkung: âIst doch klar, dass die das warenâ.
Warum denn der GeschĂ€digte aber kurz nach der Tat gesagt hatte, die Angreifer wĂ€ren âHooligansâ gewesen und nicht âUltrasâ, konnte er im nachhinein nicht mehr sagen, er kenne âsich nicht so gut ausâ. Vielmehr sein Bruder kenne sich in der âSzeneâ aus, dieser sei Mitglied bei den âWanderersâ in Bremen. Dies sei auch der Grund, warum er seinen Bruder nach der Tat hinzugezogen habe. Sein Bruder Daniel M. sollte sich in der âSzeneâ fĂŒr ihn einmal umhören und ihm Fotos und Namen zur VerfĂŒgung stellen, um die drei Angeklagten bei der Polizei mit den gesammelten Fotos und recherchierten Namen anzeigen zu können.
Die Ermittlungsbehörden waren in der Sache Ă€hnlich einseitig vorgegangen. Dem GeschĂ€digten wurde laut den vorliegenden Akten der Verteidigung hauptsĂ€chlich Valentin als TĂ€ter vorgefĂŒhrt und nur in die Richtung der Bremer âUltrasâ ermittelt. Einer ganz anderen Spur nachzugehen, auch mit Hinblick auf die erste Aussage des GeschĂ€digten, es seien âHooligansâ gewesen und nicht etwas Ultras, wurde von den Ermittlungsbehörden gar nicht erst in ErwĂ€gung gezogen. Im Kontext einseitiger Ermittlungen, die bereits der Verteidiger Wesemann bei seiner ersten Einlassung am ersten Prozesstag der StA vorwarf, ist dieser Vorgang tatsĂ€chlich kritisch zu sehen. Eine Staatsanwaltschaft die anderen möglichen TĂ€terkreisen nicht nachgeht und allein auf Behauptungen vertraut, die aus dem Umfeld des GeschĂ€digten kommen, trĂ€gt nicht dazu bei, auch âentlastende Tatsachenâ zu ermitteln, wie es die StPO unmissverstĂ€ndlich vorschreibt.
Der Vorsitzende des Strafverfahrens befragte den GeschÀdigten zu den Ereignissen nach dem körperlichen Angriff. Die StA glaubt, die Angeklagten hÀtten einige Zeit nach der Tat versucht, in der Sache Kontakt zu dem GeschÀdigten und seinem Bruder zu suchen.
Hier sei es so gewesen, dass einer der Angeklagten zu dem Bruder Daniel S. ins Sportstudio gegangen sei und ihn angesprochen hĂ€tte, dann jedoch kein relevanter Dialog zwischen den Parteien zustande kam. Der Verdacht einer Bedrohung oder Einflussnahme konnte sich durch die Befragung des Bruders Daniel M. nicht bestĂ€tigen. Dieser sagte selbst aus, es habe vielmehr den lockeren Versuch gegeben, ihn anzusprechen, wĂ€hrend dieser am trainieren war. Er habe darauf verwiesen, gerade im Trainingsprogramm zu sein und mit âKopfhörern im Ohrâ das GesprĂ€ch abgewunken. Auch mit welchen Worten die Kontaktaufnahme begonnen hatte, habe er gar nicht richtig verstanden und dem Ganzen insgesamt nicht viel Beachtung geschenkt. Der Staatsanwalt war von diesem Ergebnis wenig begeistert und zitierte einen auf einer Daten CD gesicherten digitalen Dialog der mit einem Nachrichtenprogramm zwischen den Angeklagten Wesley und Valentin S. in der Untersuchungshaft stattgefunden haben soll.
Darin heiĂt es, Wesley S. teilte Valentin mit, er sehe jeden Morgen den GeschĂ€digten und er habe ihm gesagt, er solle stehen bleiben.
Soll aus Sicht der StA heiĂen: Wesley S. und Florian M. seien auf der StraĂe mit Florian S. in Kontakt getreten, um ihm sozusagen „eine Ansage“ zu machen. Der GeschĂ€digte, der groĂes Interesse hĂ€tte, diese Behauptung zu bestĂ€tigen, um damit die Angeklagten weiter zu belasten, bestĂ€tigte diese Konfrontation jedoch nicht. Vielmehr sei es zu gar keinen GesprĂ€chen oder Kontakten mehr gekommen. Auch der Bruder lieĂ auf die Frage der StA hin, ob er sich bedroht fĂŒhle oder etwas befĂŒrchten mĂŒsse, klarstellen, so etwas sei ânoch nie vorgekommenâ. Es sei durch die Tatsache, dass beide im gleichen Stadtteil wohnen, unvermeidlich, dass sich die Beteiligten des öfteren aus der Ferne sehen. Aber eine Ansprache von Wesley S. oder anderen aus dessen Umfeld habe es nie gegeben. Die Verteidigerin Voigt wies diesbezĂŒglich darauf hin, dass es bei Unterhaltungen in geschĂŒtzten RĂ€umen, bei denen die Angeklagten glauben mussten, unter sich zu sein, fĂŒr Jugendliche nichts Ungewöhnliches sei, zu ĂŒbertreiben. Solche Behauptungen, die beide Angeklagten sich zukommen lassen haben, dĂŒrften nicht immer gleich fĂŒr Bare MĂŒnze genommen werden. Somit lĂ€uft auch die These der Staatsanwalt ins Leere, die Angeklagten hĂ€tten irgendwie die Zeugen in diesem Verfahren beeinflusst und deshalb wĂŒrden diese hier so wenig bis gar nichts Belastendes vorbringen können.
Ăberraschend war die Aussage des GeschĂ€digten, er habe eine Woche nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei seiner behandelnden HausĂ€rztin eine Zufallsbegegnung mit einem weiteren GeschĂ€digten eines Angriffs gleicher Art gehabt. Dieser habe die Tatschilderung des GeschĂ€digten gegenĂŒber einer Arzthelferin mithören können und ihn deswegen vor der Arztpraxis darauf angesprochen. Dem GeschĂ€digten Florian M. gegenĂŒber soll dieser geschildert haben, dass er beim Warten mit seiner Mutter an einer Bushaltestelle auf die gleiche Weise angegriffen worden sei. Sein Verfahren sei aber eingestellt worden. Der GeschĂ€digte Florian S. zeigte ihm daraufhin auf einem Mobiltelefon mitgefĂŒhrte digitale Fotos der drei Angeklagten.
Die Person habe ihm daraufhin zugesagt, die Personen auf den Fotos seien die gleichen TĂ€ter, die auch ihn angegriffen hĂ€tten. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob der GeschĂ€digte Florian S. diese Fotos noch habe, antwortete er: âNein, warum sollte ich fremde Fotos auf meinem Telefon behalten?!â. Es sei zwischen den beiden zu einem Austausch ĂŒber die Namen der Personen gekommen. Beide ergĂ€nzten sich darin, in sozialen Medien nach Namen der Angeklagten recherchiert zu haben und tauschten die vermeintlichen Erkenntnisse ĂŒber die Angeklagten aus. Der GeschĂ€digte Florian M. schilderte auf Nachfrage des Vorsitzenden ĂŒber das Aussehen des Mannes dem Gericht, dieser Mann, der ihn angesprochen habe, wĂ€re ihm insgesamt eher unangenehm aufgefallen. Er selbst wĂŒrde ihn sogar als „Nazi“ bezeichnen. Er habe dieses typische Aussehen gehabt und trug solch typische Kleidung.
Bei dieser Person handelt es sich um den GeschĂ€digten S., der als Zeuge fĂŒr den folgenden 3. Prozesstag geladen ist. Hier soll der Angriff auf seine Person an einer Bushaltestelle aufgeklĂ€rt werden. Die Staatsanwaltschaft hatte das bereits eingestellte Verfahren nach den Aussagen des S., die Angeklagten seien dieselben TĂ€ter wie beim Angriff auf den GeschĂ€digten Florian M., wieder aufgenommen.
Der zweite Prozesstag endet ohne ĂŒberzeugend belastende Aussagen.
Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Bremen


2 Antworten
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