Siebter Prozesstag gegen antifaschistische Ultras
Siebter Prozesstag im Verfahren gegen antifaschistische Ultras
Tatkomplex: Steinwurf gegen NPD Aufmarsch in Rostock
Am inzwischen siebten Prozesstag, dem 25.02.2016, wurde ein neuer Tatkomplex untersucht, der sich anlässlich eines NPD Aufmarsches, am 11.05.2015, in Rostock, ereignet haben soll. Vorgeworfen wird den beiden Angeklagten, sie seien aus einer größeren Gruppe von maskierten Personen heraus, provokativ auf den NPD Aufzug zugegangen und hätten mit Steinen in Richtung der Teilnehmenden geworfen. Hierbei sollen, neben eines auffällig großen, auch mehre kleinere Steine geworfen worden sein. Durch den Steinwurf mit dem größeren Stein, sei eine Person durch das Auftreffen des Steins in dessen Brustbereich, verletzt zu Boden gegangen und musste medizinisch behandelt werden. Des Weiteren sei die mitgeführte Kamera des Geschädigten im Zuge dessen zerstört worden.
Am achten Prozesstag (03.03.2016) soll die Untersuchungen dieses Tatkomplexes fortgesetzt und abgeschlossen werden. Das Verfahren gegen den Angeklagten Wesley S. soll hiernach (22.03.2016) abgetrennt, sowie alle bisher untersuchten Tatvorwürfe gegen den Angeklagten abgeurteilt werden. Verbleiben würde nach dem Urteil allein der Angeklagte Valentin S., gegen den weitere Tatvorwürfe, die bisher noch nicht behandelt wurden, untersucht werden. Ebenso bleibt die Untersuchungshaft gegen Valentin S. bis auf weiteres bestehen. Insgesamt könnte der Prozess, trotz der fünf untersuchten Tatkomplexe, sich noch bis zum Juni/Juli 2016 hinziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestünde folglich eine inzwischen knapp einjährige Untersuchungshaft.
Weiterhin kritisiert der AKJ Bremen die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme gegen den Angeklagten mit Nachdruck. Ebenso die damit verbundene Vorführung des noch jugendlichen Angeklagten in Handschellen. Für den AKJ lässt sich auch weiterhin die Erforderlichkeit nicht erkennen und fordert die unverzügliche Aufhebung dieser unangemessenen Härte.
Vernehmung des Geschädigten Dr. Mark B.
Als erster Zeuge wurde der Geschädigte Dr. Mark B. geladen. Seines Zeichens Politikwissenschaftler. Dieser gab dem Vorsitzenden zunächst an, er habe sich am Tattag auf der Demoroute aufgehalten, um im Auftrag des SPD Landesverbandes ‚Mecklenburg Vorpommern‘, den Aufmarsch der NPD zu dokumentieren. An der Front des Geschehens habe er versucht von dem Aufzug Fotos machen. Im Vorfeld der Schädigung seiner Person seien ihm schon eine “Gruppe junger Männer” aufgefallen, die den Aufzug der NPD “gezielt umkreist” hätten. Sie seien zuvor “aus den Häuserschluchten” heraus um die Route gelaufen und hätten mit “provozierenden Gesten” sowie mit “vermummten Gesichtern” die Teilnehmer_innen “gegen sich aufgebracht”. Darunter sei durch die Teilnehmer_innen der NPD Demonstration, u. a. Parolen wie “Antifa Hurensöhne” mehrfach skandiert worden. Insgesamt sei die Situation für den Geschädigten Dr. B. aber „typisch für solche Aufmärsche“ gewesen und kein Grund für ihn beunruhigt zu sein.
Gewalt sei zu diesem Zeitpunkt seiner Beobachtung auch von keiner Partei erkennbar ausgegangen. In der aber doch aufgeschaukelten Situation seien gegen 14.40 Uhr “plötzlich Steine in Richtung des Aufzugs” geflogen, die “aus der Gruppe der jungen Männer heraus” geworfen worden sein müssten. Es sei dabei seiner Meinung nach die Gruppe gewesen, die er “glaubt vorher schon beobachtet zu haben”. In der Situation des Werfens von kleineren Steinen, so rekonstruierte er, sei der einzige größere Stein daraufhin auf ihn geflogen. Der Stein habe ihn schließlich verletzt und zu Boden gebracht. Das es gerade ihn treffen sollte, konnte der Geschädigte nicht sagen. Er nahm an, die Täter hätten ihn “irrtümlich für einen der NPD Teilnehmer” gehalten. Da dieser so nah seitlich zum Kopf des Demozuges gestanden habe. Der Zeuge konkretisierte, vielleicht auch “gar nicht das Ziel des Steinwurfs” gewesen zu sein, sondern “nur in der Flugbahn zwischen Angreifer und Demoaufzug zufällig“ gestanden zu haben.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er habe sehen können, wer genau aus der Gruppe diesen Stein warf, konnte der Geschädigte keine Angaben machen. Er soll jedoch “die Wurfrichtung in Erinnerung” haben, sowie “ein Kleidungsmerkmal” eines der Täter. Eine “schmalere Person mit einem Halstuch auf dem ein Skelett abgebildet” gewesen sein soll, habe er noch in Erinnerung. Auf Nachfrage zu weiteren Details verwies er auf seine vor der Tat bereits dokumentierenden Fotos. Eine Person aus der Gruppe der Täter habe “ein dunkelfarbiges T-Shirt” getragen und sei “durchtrainiert” gewesen. Auf seinen Fotos glaubte er die Täter auch wiedererkannt zu haben, er sei sich jedoch nun nicht so sicher. Nachdem die Strafverfolgung eingeleitet war, habe er erst Fotos von einem anderen Fotografen sehen können und dort „eine 80 – 85 Prozentige Überzeugung“ gehabt, darauf die mögliche Tätergruppe wieder zu erkennen. Allerdings, betonte der Geschädigte, sei “alles ziemlich schnell gegangen”. Wirklich “sicher sei er sich nicht”.
Der Vorsitzende lud alle Prozessbeteiligten an den Richterpult, um die Fotos die zur Akte vorliegen, in Augenschein zu nehmen. Bei der Analyse der vorgelegten Fotos kommentierte der Geschädigte, dass er vermute, das die Angreifer ihn wohl für einen “Anti-Antifa-Fotografen” gehalten haben könnten. Auf Nachfrage, ob der Werfer des Steins ihn überhaupt sah, bzw. wahrnahm, wem der Stein verletze, gab der Zeuge an, dies nicht sagen zu können. Auch habe sich die Gruppe nach diesem Steinwurf “ziemlich zügig entfernt vom Geschehen”. Weitere Wahrnehmungen seien ihn durch die eigene Betroffenheit jedoch nicht mehr möglich gewesen. Die “Schutzpolizei” sei schließlich gekommen und habe ihn “dort weggezogen” und ins Krankenhaus gebracht.
Der Staatsanwalt (StA) wollte erkunden, ob den zwischen ihm und dem Steinewerfer noch weitere Personen in Wurfrichtung waren. Der Geschädigte verneinte dies ausdrücklich. Der Verteidiger Wesemann ging dazwischen und wies diese Aussage zurück. Dies könne nicht zutreffen, schließlich sei auf dem Foto deutlich eine weibliche Person neben ihm zu erkennen. Der Geschädigte korrigierte die Zurückweisung, damit das “in seinem Sichtfeld” jedoch keine Person zu sehen war. Wesemann wollte daraufhin vermerkt haben, dass der Zeuge trotz Augenscheinnahme der Fotos sich nicht korrekt erinnere. Weiter konfrontierte Wesemann den Zeugen mit ihm vorliegenden Fotos, auf dem zu erkennen sei, das sogar zwei weibliche Personen zum Zeitpunkt des Steinwurfs zwischen ihm liefen. Insgesamt zog die Verteidigung die Fähigkeit des Zeugen in Zweifel, sich überhaupt korrekt an die Geschehnisse erinnern zu können. Folglich sei die Verwertung der Aussagen nicht Belastbar für die Angeklagten.
Verteidigung rügt Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
Nach dem dieser Zeuge entlassen wurde, beantragte der Verteidiger Sürig das Verfahren auf eine “gravierende Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips” hin zu untersuchen. In dem Gerichtssaal sei es der anwesenden Öffentlichkeit absolut unmöglich dem Verfahren, nach dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips, überhaupt folgen zu können. Schließlich sei dieses Gericht nicht einem Verfahren “zum Zeitpunkt der Gründung der Strafprozessordnung von 1871 ausgesetzt, sondern im Jahre 2016 angekommen”. Welches eine technische Möglichkeit ermögliche, die Zuschauer_innen an der Augenscheinnahme von Beweismittel angemessen teilhaben zu lassen. Eine Leinwand und ein Beamer sollten daher selbstverständlich möglich sein, um der Öffentlichkeit die Bilder, auf denen angeblich die Angeklagten zu sehen seien, selbstständig in Augenschein zu nehmen und sich ihr Urteil zu bilden. Wie viel aussagekräftiges tatsächlich auf den Fotos der Polizei und Zeugen zu sehen ist, sei für die Verteidigung von Anfang an höchst fraglich gewesen. Sie habe die Befürchtung, das Gericht fühle sich ganz wohl in der Rolle derer, die vorne beinah unbeobachtet ihren Prozess durchführten und die Zuschauer_innen hinten im Saal bekämen davon nicht viel mit. Die Gefahr sei für ihn schließlich nicht abzustreiten, dass die Fotos tatsächlich weniger Beweiswert hätten, wie das Gericht, ohne die Öffentlichkeit teilhaben zu lassen, später bei seinem Urteil einfach unbemerkt behaupten könne. Sürig sehe hier insgesamt den „Schutz vor Willkür der Justiz in Gefahr“, den nur die Öffentlichkeit kontrollieren könne.
Das Gericht verschob zunächst einen Beschluss zu dem Antrag des Verteidigers, dem sich Wesemann anschloss, und verlangte den nächsten Zeugen einzulassen. Später im Verfahren nahm Verteidiger Sürig seinen Laptop, um die digitalen Fotos die bisher besprochen wurden, auch den Zuschauer_innen sichtbar zu machen. Das Gericht ermahnte Sürig mehrfach zur Ordnung und ließ dessen eigenmächtigen Eingriff in die ‚Sitzungspolizeiliche Ordnung‘ protokollieren. Der Vorsitzende versprach in den nächsten Tagen einen Beamer bereit zu stellen, um solche Streitigkeiten in Zukunft abzuwehren.
Vernehmung eines Pressefotografen
Der zweite Zeuge Sean G., ein Pressefotograf aus Berlin, war ebenfalls an dem Tag zugegen, um Fotos des Aufmarsches der NPD aufzunehmen. Er sei auf einer Leiter gestanden und habe das Geschehen von dort aus gut beobachten können. Seine Schilderungen waren in etwa deckungsgleich zu denen des Geschädigten. Abweichend war lediglich sein geschilderter Blickwinkel. So habe er nicht selbst den Steinwurf gesehen, sondern nur die Folge, bei dem Dr. Mark B. zu Boden gegangen sei. Direkt habe er auch “keine Steinwürfe” gesehen, vielmehr seien es “irgendwelche Gegenstände” gewesen. Er sei jedoch beim zu Boden gehen des Geschädigten, gleich von einem “fetten Stein” ausgegangen. Die von ihm gemachten Fotos, die mögliche Tätergruppe abbilden soll, habe er nicht direkt der Polizei übermittelt, sondern lediglich wie es zu seinem Auftrag gehört, in seiner Agentur eingereicht. Diese hätten die Fotos schließlich online gestellt. Auf die Frage zu den Körpergrößen der möglichen Täter konnte der Zeuge keine Angaben machen und wurde aus der Anhörung entlassen.
Wesemann beantragte den bisher noch nicht gehörten Ulli S. aus Brandenburg ebenfalls zu laden. Hierzu zitierte der Verteidiger dessen damalige Aussage zu Protokoll, wie folgt: “Eine Person [aus der Gruppe] stach heraus durch helle Kleidung mit 1,75 m Körpergröße. Dieser lief einen Abhang herunter und war noch zu sehen. Der ließ einen Gegenstand etwas versteckt in seiner Hand verschwinden und warf plötzlich diesen Gegenstand in Richtung der Demo”. Wesemann beabsichtigt mit diesem Zeugen nachzuweisen, das sein Mandant mit einer Körpergröße von ca. 195 cm, bei dieser Beschreibung wohl kaum der Täter sein könne.
Weiter führte Wesemann an, er beantrage ein “Verwertungsverbot der beschlagnahmten Gegenstände bei der Hausdurchsuchung” in der WG der Angeklagten. Das Amtsgericht Rostock habe in seinem Beschluss zur Hausdurchsuchung keine damals “eingesetzten Spürhunde” vorgesehen und ausdrücklich nur versucht “Vermummungsgegenstände” und Kleidung sicherzustellen. Die zufällige Sicherstellung von Pyrotechnik sei offenkundig nicht Teil des Beschlusses gewesen. Die sichergestellten Gegenstände hätten hier ohne die Spürhunde nicht sichergestellt werden können. Die StA Bremen soll den Beschluss zudem rechtswidrig abgeändert haben, um damit ohne erkennbaren Tatzusammenhang auch Pyrotechnik sicherzustellen. Verteidiger Sürig schloss sich dem Verwertungswiderspruch Wesemann’s an und ergänzte, die angefertigten Fotos der polizeilichen ID-Behandlung von Wesley S. durch Bremer Behörden, ebenfalls nicht zur Verwertung zuzulassen.
Bevor der dritte Zeuge vernommen werden konnte, gab Wesemann dem Gericht zu verstehen, dass dieser Zeuge selbst “keine eigenen Ermittlungen geführt” habe und alle seine Informationen “überwiegend von Dritten” zugetragen worden sein. Ausdrücklich bestand Wesemann darauf, dass der nächste Zeuge tunlichst “keine eigenen Bewertungen bei der Vernehmung” vorzunehmen habe.
Vernehmung des LKA Beamten aus Rostock
Der nächste Zeuge René F., zuständig als Sachbearbeiter für kriminalistische Ermittlungen zu den Vorfällen in Rostock, wurde zunächst im Sinne des Verteidigers Wesemann belehrt. Nach kurzer Einlassung des Vorsitzenden über die Aufgabe des Zeugen hier heute nur in einer ganz bestimmten Funktion zu berichten, konkretisierte René F., zuständig zu sein für “Beweisführung und Dokumentation” und “keine eigenen persönlichen Wahrnehmungen an dem Tag” gemacht zu haben. Auch sei das nicht seine Funktion. Er habe nach der Strafanzeige mit der Verwertung der Beweismittel begonnen und diese für die weiteren Ermittlungen Zusammengeführt. Weiter habe er Kontakt mit anderen Dienststellen für diese Aufgabe gehabt. Für ihn habe das “Gesamtbild der Beweismittel”, also durch die beschlagnahmte Kleidung der Angeklagten, die Täterbeschreibungen, die später übermittelten Fotos der vermeintlichen Täter sowie der Abgleich mit anderen Datenbanken und Informationen des LKA Bremen, die Angeklagten als “die Täter” erscheinen lassen. Der gesicherter Stein, der mutmaßlich als Tatmittel verwendet worden war, wurde nach einem Abstrich vom Material, einer DNA Untersuchung unterzogen. Diese habe seiner Meinung nach jedoch „keine sichere Erkenntnis“ liefern können. Die polizeiliche Datenbank könne mit den Vergleichsmaterialien nichts anfangen, schließlich soll es sich bei dem Laborergebnis um eine unbrauchbare Mischspur handeln. Welche in derartige Datenbanken niemals aufgenommen würden. Jedoch konnte und könne Valentin S. auch nicht eindeutig mit dem Ergebnis des Labors als Täter ausgeschlossen werden.
Nach einigen Einlassungen über den Ablauf des NPD Aufmarsches und der Gegenreaktionen, erklärte der Zeuge „anfangs keinen Täter ermittelt” zu haben, sondern erst durch “den Hinweis des LKA Bremen”. Dort habe der zuständige Beamte Martin W. (Siehe Prozessberichte 2 – 5) die Ermittlungen an sich gezogen und ihn auf die Täter, als das “Trio” gebracht. Die “Kollegen in der Dienststelle in Bremen” seien von Anfang an “ziemlich sicher” gewesen, dass es sich dabei um die Angeklagten handeln müsse. Die Verteidiger Sürig und Wesemann wirkten sehr erstaunt, wie diese Beamten zu dem Schluss kommen konnten. Schließlich seien nur schlechte Bilder zur Verfügung gestanden und es habe keine deutliche Täterbeschreibung vorgelegen, die „nicht auch auf jeden zweiten Ultra genauso hätte zutreffen” können. Die Verteidiger bemängelten auch, dass auf der Grundlage von Aussagen, wie die des LKA Bremens, die “Angeklagten wohnen zusammen” und seien als “Gewalttäter Sport aktenkundig”, allein darauf noch nicht ausreichend Tatverdacht begründet werden könne. Schon gar nicht um eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen zu müssen.
Weiter erklärte der Beamte, dass er selbst keine eigenen Schlüsse über die mutmaßlichen Täter hätte ziehen können, sondern sich hierbei allein auf das LKA Bremen verlassen musste. Auch sei für ihn die Tatsache, dass Valentin S. sich “an dem Tag in Rostock am Bahnhof aufgehalten” habe, bereits ein deutliches Indiz gewesen. Hierüber hätte es mit den Behörden in Bremen einen Austausch gegeben, bzgl. der Beweismittel, die in Rostock gesichert wurden. Die Sicherung und der Austausch bestand zum Abgleich mit den LKA Informationen aus Bremen. Für den Zeugen sei das Bild durch die Daten des LKA Bremen irgendwann stimmig gewesen.
Ein anderer Aspekt des Beamten sei die digitale Ablichtung eines Tattoo auf dem Oberarm des Angeklagten Wesley S. gewesen, welche aus dessen FB Account gesichert wurde sowie einem Teilbild eines Tattoo auf dem Oberarm von einem der möglichen Täter vom Tatort. Dieses Teilbild stammte von einem der Fotografen. Hier soll eine Übereinstimmung aus Sicht der Behörden zumindest möglich gewesen sein, näheres sollte noch geprüft werden. Schließlich sei es auch nicht auszuschließen gewesen, dass das Tattoo inzwischen verändert worden sei. Eine gutachterliche Untersuchung blieb bisher jedoch aus.
Neonazis als belastende Tippgeber
Unbeeindruckt von den Einlassungen des Zeugen, verwies die Verteidigung auf einen Zusammenhang zu Einschlägigen Neonazis, wie Daniel B. und dessen Freundin. Welche bereits in einem -Strafverfahren gegen Antifaschist_innen in Bückeburg- vorsätzlich falsch ausgesagt haben sollen. So habe die neonazistische Freundin in einem Strafverfahren wahrheitswidrig ausgesagt, Antifaschist_innen hätten ihr vorsätzlich in den Bauch geschlagen, um einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen. Weder die Schwangerschaft, noch die Tritte sollen sich im nachhinein als zutreffend herausgestellt haben. Die Verteidigung fand es befremdlich, das sich Behörden auf Anzeigen und Aussagen bezogen hätten, die von Neonazis mit hohem Belastungsinteresse stammten. Welche selbst wiederum als “Gewalttäter Sport Rechts” aktenkundig seien. Das diese als Zeugen aus politischen Motiven heraus zur Verfügung gestanden haben und im Raum Niedersachsen selbst für politisch motivierte Straftaten im Licht der Öffentlichkeit stünden, sei von den Behörden zum Nachteil der Angeklagten nicht in einem Zusammenhang gebracht worden. Das dieser Personenkreis bewusst dieses Strafverfahren mitlenkte, in dem sie die Behörden auf diese Angeklagten brächten, sei für die Verteidiger ein ausreichender Grund das Verfahren abzuweisen. Schließlich stütze sich die Anklage und die Ermittlungen in Teilen auch auf deren belastende Aussagen.
Zum Ende der Vernehmung des Zeugen, stellte sich eine Vorverurteilung der Polizeibehörden bei den Ermittlungen gegen die Angeklagten noch einmal heraus. So soll es eben bei diversen Landesbehörden inzwischen bekannt sein, das dieses “Trio” für solche Taten in Frage käme. Schließlich sei dem Zeugen in seiner Funktion als Polizeibeamter vom LKA Bremen gesagt worden, “wahrscheinlicher als dessen ausbleiben, ist diese [bei Gewaltdelikten] zusammen anzutreffen”. Hierauf begründete die Behörde auch ihren Antrag auf Hausdurchsuchung der gesamten WG, obgleich ein dringender Verdacht gegen den inzwischen frei gesprochenen Daniel M. nie bestand. Jedoch sei nach Angaben des Beamten zur Sicherstellung von Kleidung der Beschuldigten dies notwendig gewesen. Wesemann fragte, wie denn der Zeuge darauf komme, diese Schlüsse einfach so zu ziehen, ohne selbst Zeuge zu sein oder eindeutiges Beweismittel in Rostock zur Hand gehabt zu haben. Hierzu erklärte der Beamte: “Ich rege hier ja nur an!”. Verteidiger Sürig wollte vom Zeugen zudem wissen, ob dieser sich je “die Beinlänge auf den Lichtbildern” angesehen habe und diese „abgeglichen“ hätte. Der Zeuge wirkte irritiert und erklärte, immer nur den Oberkörper bei der Analyse heranzuziehen, da eine Beinlänge nach seiner Auffassung keine Relevanz habe.
Dies wies Sürig scharf zurück. Schließlich hätte so der Beamte erkennen können, das die Körpergrößen der Angeklagten, abgeglichen mit denen der Fotos der Zeugen mit den mutmaßlichen Tätern darauf, nicht zusammen passten. Sürig hatte im Vorfeld bereits deutlich gemacht, das allein mit diesen Fotos kaum etwas anzufangen sei, da darauf keine eindeutigen Merkmale zu erkennen seien. Die Körpergrößen auf den Fotos passten nach seiner Auffassung offensichtlich nicht zu den der Angeklagten. Auch sei der Oberarm des Angeklagten Wesley S. wesentlich umfangreicher und die Augenabstände der Angeklagten und die auf den Fotos seien auffällig unterschiedlich. Hierzu wolle die Verteidigung zu den nächsten Prozesstagen einen biometrisches Gutachten hinzuziehen, um dies auch objektiv beweisen zu können. Sürig belehrte den Zeugen, dass auf die Beschreibungen, die er dem LKA Bremen gemacht habe, “so ziemlich jeder zweite Person” passen würde und warum ihn diese Tatsache nicht schon bei seiner Verwertung aufgefallen sei. Der Zeuge gab an, er habe die Fotos nicht gemacht, sondern seine Kollegen. Bei dieser Befragung stellt sich für die Verteidigung heraus, dass wiederum Martin W. und ein Kollege, beides LKA Beamte aus Bremen, die bereits die vergangen Tatkomplexe ebenfalls an sich gezogen hatten, von Anfang an dem LKA in Rostock „dieses Trio” und nur dieses, als Verdächtige übermittelt haben.
Sürig forderte den Zeugen auf, einmal in den Zuschauerbereich zu blicken’und festzustellen, das beinah jede_r im Zuschauerbereich „auf die übermittelten Beschreibungen passe“ und ob es für den Zeugen nicht ein “bisschen wenig” sei, “so eine Beschreibung”. Sürig konfrontierte den Zeugen mit der These, das es wohl eher darauf fußt, dass die Freundin eines einschlägig bekannten Neonazis die in Bückeburg gegen Antifaschist_innen bereits falsche Aussagen gemacht habe, “das Verfahren gegen die Angeklagten”, im Hintergrund, in diese Richtung überhaupt erst gelenkt habe. Auch seien dort Personen der Justiz in Bückenburg am Werk gewesen, die, wie ein zuständiger Richter Strauß auf seiner FB Seite, mit Slogans hantierten: Wir geben Ihrer Zukunft ein zu Hause”, die zynisch mit dem Logo einer Justizvollzugsanstalt versehen worden seien.
Verteidiger Sürig versuchte mit dem Exkurs zu einem Verfahren in Bückeburg deutlich zu machen, das hier insgesamt Personen bei den Ermittlungen herangezogen wurden, deren Intention sich offenkundig gegen Antifaschist_innen richtete und die ein zynisches Weltbild in die Justiz brächten. Personen die insgesamt nicht geeignet seien, glaubwürdige Quellen und Grundlagen anzubieten, um darauf ein sauberes Verfahren gegen die Angeklagten aufzubauen.
Die Untersuchung des Tatkomplex “Steinwurf bei einem NPD Aufmarsch in Rostock” wird am 03.03.2016, um 09.00 Uhr fortgesetzt.
Der AKJ Bremen entschuldigt die späte Bereitstellung der Berichte. Gegenwärtig sind wir personell stark ausgelastet. Der Bericht über den achten Prozesstag folgt in den nächsten Tagen.
Der Prozesstag am 09.03.2016 fällt aus.
Der neunte Prozesstag beginnt am Dienstag, den 22.03.2015, um 09.00 Uhr, in der Strafkammer des Landgerichts Bremen.
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