Dritter Prozesstag
Der Strafprozess wurde am 03.02.2016 fortgesetzt. Auch nach Bitten der Verteidiger, die Einlasskontrollen zu entschĂ€rfen und die Wartezeit fĂŒr die Zuschauer_innen zu verkĂŒrzen, blieb es bei den fragwĂŒrdigen scharfen Kontrollen. Ein weiterer Antrag der Verteidiger SĂŒrig und Wesemann, auf Beurlaubung ihrer Mandanten, wurde direkt abgelehnt. Der Staatsanwalt (StA) begrĂŒndete die zwingende Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Vertreter damit, dass insgesamt ein âGruppendynamisches Tatgeschehenâ vorlĂ€ge. Die Verteidiger sahen ihre Mandanten nicht von den heutigen Anklagepunkten betroffen. Der Vorsitz konkretisierte die Ablehnung mit der Feststellung, dass UmstĂ€nde die Vermutung nahe legten, die beiden Angeklagten seien âmittelbar von der Anklage betroffenâ. Verteidiger Jan SĂŒrig kritisierte, dass das Gericht es darauf anlegte, âunnötige Prozesskosten zu produzierenâ. So Ă€nderte sich am heutigen Tag nichts an der Konstellation der Prozessbeteiligten.
Bevor die erste Zeugin eintrat, bemĂ€ngelte Verteidiger Wesemann das Fehlen eines der den Zeugen vorgelegten Lichtbilder seines Mandanten Valentin. Dies sei zwar in der Akte der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht in den Akten der Verteidigung zu finden. Dies habe Relevanz, da eine Zeugin angegeben hatte, auf diesem Foto den Angeklagten mit einer 60 prozentigen Wahrscheinlichkeit erkannt zu haben. Der StA wolle dies nachreichen. Hier muss kritisch betrachtet werden, dass die Verteidigung nicht die gleichen Unterlagen zur VerfĂŒgung gestellt bekommt, wie die Staatsanwaltschaft. Zu einem fairen Verfahren gehört jedoch. dass die Verteidigung die gleichen Kenntnisse ĂŒber alle Daten und Beweismittel hat, wie die Staatsanwaltschaft. Im ersten Prozesstag war von der Verteidigung schon bemĂ€ngelt worden, dass die StA es nicht so eilig hat, die Verteidiger zeitnah auf den gleichen Kenntnisstand zu bringen.
Am heutigen Verfahrenstag ging es um den GeschĂ€digten, der bereits am zweiten Prozesstag kurz zum Thema wurde. Der GeschĂ€digte Florian S gab im zweiten Prozesstag an, âzufĂ€lligâ nach einem Arztbesuch mit dem GeschĂ€digten S. in Kontakt gekommen zu sein, welcher Parallelen zu seiner eigenen Geschichte zu erkennen glaubte. (Siehe Bericht AKJ 2. Prozesstag) Der GeschĂ€digte Florian M. selbst gab am zweiten Prozesstag auffallend an, der GeschĂ€digte S. sei ihm selbst unangenehm aufgefallen. Er wĂŒrde ihn vom Aussehen her selbst als âNaziâ beschreiben.
Heute war zunĂ€chst die Mutter von S. als erste Zeugin geladen. Ihr Sohn sei am 02.03.2014 an der Bushaltestelle Heinrich-Herz-Str. von zwei Personen körperlich angegriffen und als âNaziâ beleidigt worden. Die als Zeugin geladene Mutter von S. war zur Tatzeit bei ihrem Sohn, der sie damals an der Bushaltestelle verabschiedete. So seien in diesem Moment zwei TĂ€ter quasi aus dem Nichts aufgetaucht, hĂ€tten ihren Sohn direkt angesprungen und mit dem Kopf gegen die GlaswĂ€nde der Haltestelle gestoĂen. Dabei habe auch sie in dem Gerangel leicht was abbekommen. Die TĂ€ter sollen den GeschĂ€digten S. mit den Worten angesprochen haben: âWarum trĂ€gst du diesen Pullover?â. Die Mutter erinnerte sich spĂ€ter in der Vernehmung, dass auf der Kleidung ihres Sohnes das Label: (Thor) Steinar abgebildet war. Die Mutter betonte aber, ihr Sohn sei âkein Nazi, der nichtâ.
Auf die Fragen der Vorsitzenden, welche Kleidung die TĂ€ter gehabt haben, beschrieb die Mutter des GeschĂ€digten die Kleidung vage als âdunkel. Zu den Ă€uĂerlichen Merkmalen beschrieb sie die Haarfarbe der TĂ€ter als âdunkelhaarig, braun oder dunkelblondâ. Auch bei den KörpergröĂen oder anderen Merkmalen machte die Zeugin weiter nur vage Angaben und betonte immer wieder, dass sie es einfach nicht mehr so genau wisse. Hingegen konnte sie gut beschreiben, welche Kleidung ihr Sohn trug.
Der Vorsitzende zitierte die Aussage der Mutter zu Protokoll der Polizei gleich nach der Tat wie folgt: âDie Mutter konnte keine ergĂ€nzenden Aussagen machen. Die Mutter könnte die TĂ€ter auch nicht wiedererkennenâ. Dies ist insofern relevant, da der Zeugin viel spĂ€ter noch einmal Lichtbilder durch die Ermittlungsbehörden gezeigt wurden. Diese Fotos zeigten nach Darstellung der Verteidigung jedoch ĂŒberwiegend wohl nur den Angeklagten Valentin. Auch wurden nicht, wie durch den BGH in Strafsachen zwingend vorgegeben, pro TĂ€ter 8 – 10 Fotos von verschiedenen Personen aus unterschiedlichen Perspektiven gezeigt, sondern insgesamt nur ca. 4 Fotos, darunter vom Angeklagten Valentin.
Auf die Aufforderung der Vorsitzenden, sich die Angeklagten im Gerichtssaal anzusehen und zu sagen, ob sie hier einen der vermeintlichen TĂ€ter wiedererkenne, erklĂ€rte sie: âDer ganz rechts, der war dabei!â und zeigte auf den Angeklagten Valentin. Die anderen Angeklagten schloss sie eher aus. Dass das Zustandekommen dieser Aussage der Zeugin aus verfahrensrechtlicher Sicht höchst problematisch ist, kritisierte der Verteidiger Wesemann. Die Aussagen der Zeugin seien fĂŒr dieses Verfahren ohne jeden Wert. Wesemann machte deutlich, dass hier sichtbar wĂŒrde, was der BGH in Strafsachen ausdrĂŒcklich fĂŒr saubere Ermittlungsverfahren vorsehe, aber im Verfahren offenkundig keine BerĂŒcksichtigung fĂ€nde.
Auch der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen muss diese Praxis der Ermittlungsbehörden scharf kritisieren. Es entsteht der Eindruck, die Zeugin sei nicht neutral an verschiedene Lichtbilder herangefĂŒhrt worden, sondern einseitig an eine durch die Staatsanwaltschaft gewĂŒnschte Person. Sollten tatsĂ€chlich nur wenige Lichtbilder gezeigt worden sein, auf denen hauptsĂ€chlich der Angeklagte Valentin S. zu sehen war und dies auch erst ĂŒber ein Jahr nach der Tat, so kann nicht ernsthaft daran festgehalten werden, dass hier mit einer sauberen Verfahrensweise belastende Beweismittel zustande gekommen sind. Diese Praxis lĂ€uft dem Grundsatz zuwider, dass auch entlastende Beweise ermittelt werden mĂŒssen. Der Hinweis der Mutter gleich nach der Tat, die TĂ€ter ânicht wieder erkennen zu könnenâ und die mehrfache Wiederholung am heutigen Prozesstag, sie erinnere sich nicht an irgendwelche Details zu den TĂ€tern, lassen ihre Aussage âder Angeklagte Valentinâ sei dabei gewesen, in einem anderen Licht erscheinen. Dass hier nicht mehr daran festgehalten werden kann, dass die Zeugin Valentin als einen der TĂ€ter erkennt, sondern durch die Methode der Ermittlungsbehörden nun lediglich glaubt, ihn zu erkennen, sollte einleuchten. Der Zweifel dass die Mutter sich nun nicht mehr korrekt erinnert, sollte allein ausreichen, dass das Gericht die Aussage der Mutter nicht weiter belastend in das Urteil aufnehmen wird.
Interessant ist an diesem Prozesstag ebenso, dass der geschĂ€digte Zeuge S. trotz Ladung nicht erschienen ist. Die Mutter gab an, ihr Sohn sei in Polen bei seiner Freundin und habe dort auch âkeine Anschriftâ, lediglich telefonischen Kontakt. Das Gericht stellte fest, dass der Zeuge in Deutschland mit Strafbefehl gesucht wĂŒrde. Dennoch habe die StA dem Zeugen S. angeboten, dass dieser an der Grenze zur Bundesrepublik seine Aussage zur Sache vornehmen lassen könne. Dies habe der GeschĂ€digte S. allerdings abgelehnt.
Die Verteidigerin Voigt gab dem Gericht PhotoabzĂŒge, die den GeschĂ€digten S. auf Profilen bei Facebook zeigen. Diese wurden zur Augenscheinnahme am Pult der Vorsitzenden begutachtet. Die Mutter des GeschĂ€digten bestĂ€tigte dem Gericht, dass es sich auf den AbzĂŒgen um ihren Sohn handele. Verteidiger Weseman erklĂ€rte in dem Zusammenhang der Zeugin, dass ihr Sohn mit Organisationen wie den sogenannten „Freibeutern“ zu tun habe.
Die zweite Zeugin, eine Studierende aus Bremen, erinnerte sich wie folgt:
Der kleinere von beiden sei plötzlich aufgesprungen und hĂ€tte dem GeschĂ€digten ins Gesicht geschlagen und âScheiĂ Naziâ gerufen. Dann habe der Mann gesagt, er sei Pole und habe ihm sein Tattoo gezeigt, auf dem wohl das Wort „POLSKI“ zu lesen war. Dann hĂ€tten die TĂ€ter gesagt, er sei âselber Schuld wenn er eine Nazimarkeâ trĂŒge und weggerannt. Der GeschĂ€digte sei dann hinterher gelaufen, hĂ€tte sie aber aus den Augen verloren. Der GeschĂ€digte habe eine Bomberjacke getragen und unter dieser einen weiĂen Pullover. Die Zeugin vermutete, beide hĂ€tten das gleiche Logo gezeigt. An den Schriftzug selbst konnte sie sich jedoch nicht erinnern.
Der StA fuhr plötzlich zwischen die Vernehmung der Zeugin und wies den Angeklagten Wesley S. an, es unverzĂŒglich zu unterlassen, seine HĂ€nde vor sein Gesicht zu bringen. Er unterstellte dem Angeklagten, er wolle damit verhindern, dass die Zeugin ihn erkennen könne. Aus der Beobachtung des AKJ kann diese Unterstellung nicht geteilt werden. Der Angeklagte hatte ĂŒber alle Prozesstage hinweg immer wieder sein Gesicht mit den HĂ€nden abgestĂŒtzt und war sich, auch ohne dass Zeugenvernehmungen stattfanden, immer wieder mit den HĂ€nden durch sein Gesicht gefahren.Â
Die zweite Zeugin hatte zwar zu den Geschehnissen genauere Erinnerungen von dem Tag und erinnerte sich sogar an diverse Details wie Ă€uĂerliche Merkmale der TĂ€ter, aber auch sie konnte auf die Frage hin, ob sie einen der Angeklagten im Saal erkennen könne, niemanden mit Bestimmtheit ausmachen. Einen der Angeklagten schloss sie sogar gĂ€nzlich aus, bei den anderen war sie sich ebenso unsicher, wie sie es schon war, als ihr 50 verschiedene Lichtbilder gezeigt wurden. Damals hatte sie zwar fĂŒr einen der Angeklagten eine 60 prozentige Wahrscheinlichkeit angegeben. Heute stellte sie jedoch klar, dass dies auch nicht so viel bedeute. Sie sei sich einfach âbei Niemanden der gezeigten Personen zu 100 Prozent sicherâ.
Der dritte Zeuge, ein Polizeibeamter, der damals die Aussagen vor Ort protokollierte, hatte im Verfahren keine neuen Informationen hinzuzufĂŒgen.
Auch der dritte Prozesstag brachte wenig Erhellendes oder Belastendes gegen die drei Angeklagten.
Der Prozess wird am 15.02.2016, 09.00 Uhr im Landgericht Bremen fortgesetzt.
Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Bremen


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