Sechster Prozesstag gegen antifaschistische Ultras
Sechster Prozesstag im Verfahren gegen antifaschistische Ultras
Freispruch für Daniel M.
Nachdem am sechsten Prozesstag, dem 22.02.2016, das Strafverfahren gegen Daniel M. von den anderen beiden Angeklagten abgetrennt wurde, folgten die Richter_innen den Anträgen der Verteidigerin Voigt, sowie dem Staatsanwalt (StA) und sprachen Daniel M. von allen Anklagepunkten frei.
Keine neuen Erkenntnisse zu den Tatvorwürfen
Vorausgegangen war dem Freispruch an diesem Verhandlungstag, die Vernehmung von sieben Polizeibeamten sowie dem Zeugen Patrick S., der aus dem Kreis des Geschädigten Florian M. geladen war. Der Zeuge der neben den vielen Beamten noch einmal zu den bisher untersuchten Tatkomplexen intensiv befragt wurde, sollte die Anklage des StA stützen. Jedoch konnte der Zeuge Patrick S. zu den Ereignissen unter der Hochstraße/Kurfürsten-Allee keine neuen Erkenntnisse liefern. Im Gegenteil, seine damaligen Aussagen bei der Polizei revidierte er größtenteils und betonte äußerst betrunken gewesen zu sein. Auch habe er kaum noch Erinnerungen an das Geschehen. Ebenso zog er den Geschädigten Florian M. selbst in die Mitschuld, schließlich habe dieser “eine große Fresse gehabt”.
Der spätere Ermittlungsbeamte Martin W., der die Untersuchung aller bisher verhandelten Tatkomplexe an sich gezogen hatte, soll vielmehr “alles seltsam” verstanden haben und seine Schilderungen eher so aufgeschrieben, wie dieser sie hören wollte. Mangels eigenständigen Prüfens seines von ihm unterschriebenen Aussageprotokolls, seien Aussagen in dem Vernehmungsprotokoll, von dem Patrick S. heute überzeugt sei, diese so nicht im Wortlaut gesagt zu haben, von dem Ermittlungsbeamten eher eigenmächtig interpretiert worden. Insgesamt sei er nicht einmal zur Tatzeit direkt betroffen gewesen und habe auch damals schon nicht viel dazu sagen können. Nach der Vernehmung habe er sogar vom Ermittlungsbeamten gefordert seine Aussage “zu zerreißen” und nicht zur Akte zu nehmen. Der Ermittlungsbeamte Martin W. sei diesem Wunsch jedoch nicht gefolgt und habe seine Aussage den anderen Zeugenaussagen trotzdem hinzugefügt.
Die Vernehmungen der geladenen Zeug_innen
Von den sieben Beamten die hintereinander vernommen wurden, erinnerten sich mit Ausnahme des Beamten Sascha L., keiner eigenständig an die damaligen Vernehmungen von Zeug_innen oder an die konkreten Ereignisse bei der Sicherstellung an den Tatorten. Vielmehr versuchte mancher mit mitgebrachten Berichten, während der Vernehmung davon abzulesen und dieses Ablesen als eigene Erinnerungen dem Gericht auszugeben. Auch hatten manche Beamte sich verfahrenswidrig Aussagen aus Protokollen weiterer Dienststellen vor dem Prozess angesehen und somit ihre Erinnerungen mit den Erinnerungen Dritter verfälscht. Ein faires Verfahren sahen die Verteidiger_innen auch hier wieder belastet. Der Verteidiger Wesemann musste, trotz Kenntnis des vorsitzenden Richters, mehrfach darum bitten, dass die Beamten das Ablesen während der Vernehmung einstellen. Weiter musste Wesemann deutlich machen, dass in keines der Fälle ernsthaft die Aussagen der geladenen Beamten irgendeine Beweiserheblichkeit mit sich brächten oder überhaupt neue Erkenntnisse lieferten.
Nach knapp 7 Stunden der Vernehmungen, wurde dem schon Tage zuvor gestellten Antrag der Verteidigerin Voigt gefolgt und das Verfahren gegen Daniel M. von dem der Beschuldigten Wesley S. und Valentin S. abgetrennt, um zu einem eigenständigen Urteil in diesem Verfahrensabschnitt kommen zu können. Die Verteidigerin sah es spätestens an diesem Abschnitt der Beweiswürdigung als für alle erkennbar an, das keine belastenden Tatsachen gegen ihren Mandanten zu ermitteln seien und die bisher vorgebrachten entlastenden Beweise ausreichten, um einen Freispruch zu beantragen.
Keine objektive Zurechnung einer Beteiligung von Daniel M.
Keines dieser vier Tatkomplexe konnten in die Nähe des Beschuldigten Daniel M. gerückt werden. Nach der Vernehmung von knapp zwanzig Zeug_innen, der Verlesungen von diversen Aufzeichnungen und Vernehmungsprotokollen sowie mehrfachen Versuchen mit richterlichen Nachdruck mehr konkrete Details aus den geladenen Zeug_innen herauszubekommen, konnte keine_r der Beamten, Zeugen oder Geschädigten belastende Aussagen machen, die eine Mittäterschaft von Daniel M. zweifelsfrei belegen würden.
Antrag auf Freispruch durch den Staatsanwalt
So sah der StA selbst die Niederlage seiner Anklage gegen Daniel M. ein und beantragte dessen Freispruch mit einem begründenen Überblick der Ursachen für das Verfahren gegen Daniel M.. So soll der “hinreichende Tatverdacht” gegen Daniel M., aus Sicht der StA, nach einer “Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung” gegeben und eine Anklage geboten gewesen sein. Auf der anderen Seite sei nun, nach der “umfassenden Beweiswürdigung und lückenloser Nachzeichnung” der Anklagepunkte, die Überzeugung über die Schuld des Angeklagten nicht aufrecht zu erhalten. Der StA war bei Eröffnung des Hauptverfahrens von einer Tatbeteiligung ausgegangen, da “zwei Drittel der Taten vor seiner Haustür begangen worden” waren. Auch sei die “Wohngemeinschaft” mit den anderen beiden Angeklagten ein “starkes Anzeichen” für seine Mittäterschaft gewesen. Für eine Anklage sprach auch die Tatsache, dass die drei Angeklagten bereits als “links motivierte Gewalttäter Sport” registriert gewesen seien.
Besonders belastend seien aber die früheren Aussagen des Geschädigten Florian M. und Jaroslaw S. gegen den Angeklagten gewesen. Das Auffinden von einem “Schlagring in den Räumen des Angeklagten” und eine inzwischen revidierte “Aussage von Patrick S.”, in der ein Schlagring als Tatwerkzeug eingesetzt worden sein soll, taten für das Gesamtbild ihr übriges. Am Ende hätten jedoch die massiven “Widersprüche der Geschädigten” in der Verhandlung Zweifel aufkommen lassen. Besonders Merkwürdig blieb “das Verhalten des Geschädigten Jaroslaw S.”, der verschiedenen Angriffen ausgesetzt gewesen sein soll, bei dem nach seiner Aussage, die drei Angeklagten beteiligt gewesen sein sollen. Jedoch habe dieser “diesen Zusammenhang nie bei den Ermittlungsbehörden” je selbst in einem Zusammenhang so angezeigt, obgleich dieser “diesen Zusammenhang” als Geschädigter objektiv hätte erkennen müssen. Der Geschädigte sei schließlich nach späteren Aussagen überzeugt gewesen, dass es sich bei den Angriffen jeweils um diese Angeklagten handeln würde. Dies passte nicht zusammen. Die “eigenständigen Recherchen des Florian M.”, in Verbindung mit seinem Bruder, reichten für einen Schuldspruch ebenso wenig aus, wie die widersprüchlichen Erinnerungen der Zeug_innen an das genaue Aussehen der Täter.
Im Schlussantrag des StA wurde somit der Freispruch gefordert, sowie die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last zu legen.
Antrag auf Freispruch durch die Verteidigerin Voigt
Diesem Antrag schloss sich die Verteidigerin Lea Voigt an. Sie ergänze ihre Begründung für den Freispruch um die Tatsachen, dass die Angreifer in fast allen Fällen maskiert gewesen seien und nicht eindeutig hätten erkannt werden können. Auch seien seltsame Ermittlungen “auf eigene Faust”, auf die sich der Ermittler Martin W. fast „ausschließlich verlassen“ habe, kein hinreichender Beleg für eine Mittäterschaft. Die Situation nach dem Angriff auf Florian M., nach der die Angeklagten in einem Fitnessstudio den Bruder des Geschädigten angesprochen haben sollen, um die Geschädigten zu beeinflussen, haben sich nicht bestätigen können. Im Gegenteil, der Bruder erinnerte sich nicht an so einen Versuch. Die nur schriftlich vorliegenden Aussagen des Geschädigten Jaroslaw S., belegen, dass dieser “immer nur eine Person Namenhaft bei den Ermittlungsbehörden gemacht” hatte. Darunter sei aber “nicht ihr Mandant” gewesen. Das es überhaupt zu einer Ermittlung gegen den Angeklagten gekommen sei, hatte vielmehr “mit der Selbstsuggestion der Geschädigten” zu tun. Die sich wiederholt gegenseitig Fotos und Namen zeigten, von denen sie ohne die Täter selbst am Tatort erkannt zu haben, schlicht diese drei Angeklagten als die einzig in Frage kommenden Täter subjektiv voraussetzen. So mussten es für diesen Kreis der Geschädigten, diese Angeklagten, bzw. ihr Mandant, gewesen sein, ohne dass es hierzu je eine objektive Grundlage gab.
Eine “mangelnde Überprüfung und Belastbarkeit der Behauptungen der Geschädigten”, seien weder von den Ermittlungsbehörden, noch von der StA “hinreichend überprüft” worden. Der Ermittlungsbeamte Martin W. habe vielmehr “von Anfang an den Zeugen ungeprüft glauben geschenkt”, Verstrickungen in das Nazimilieu, seitens des Hauptbelastungszeugen Jaroslaw S., und somit das Belastungsinteresse dieses Zeugen, seien ungeprüft geblieben. Selbst bei der Vernehmung im Gericht, habe “der Ermittler Martin W. nie im Konjunktiv” gesprochen, sondern eine Schuld der Angeklagten, bzw. ihres Mandanten, “einfach vorausgesetzt”. So sei ihr Mandant “ohne belastende Beweise” förmlich vor dieses Gericht “gezerrt” und in der Öffentlichkeit massiv durch die Behörden erheblich “stigmatisiert worden”. Auch sei das Grundrecht ihres Mandanten auf “rechtliches Gehör” beschädigt worden, da dieser bis zur Eröffnung des Verfahrens gegen ihn, keine echte “Gelegenheit bekommen” habe, seine Version zu den Anschuldigungen vorzubringen. Das Verfahren gegen Daniel M. sei schlussendlich das Ergebnis von “Verfolgungseifer der StA” sowie “der Strafkammer” und wäre von Anfang an vermeidbar gewesen, wenn die im Vorfeld bekannten “Widersprüche des Belastungszeugen” Jaroslaw S. ordentlich gewürdigt worden wären. Stattdessen habe die Strafkammer “überstürzt ein fragwürdiges Strafverfahren” gegen ihren Mandanten “durchzusetzen” versucht.
Urteil der Bremer Strafkammer
Nach einer kurzen Pause verkündeten die vorsitzenden Richter_innen dem Antrag beider Parteien zu folgen und sprachen den Angeklagten Daniel M. von allen Anklagepunkten frei. Im Verfahren wiesen sie jedoch, wie schon im Vorfeld anderer Anträge der Verteidigung, jede Kritik am Verfahren von sich. Vielmehr betonten sie die herrschende Meinung der Rechtsauffassung herangezogen zu haben, mit der ihre Interpretation der Strafprozessordnung und anderer Rechtsnormen tadellos angewendet worden wären.
Kritik und Analyse vom AKJ Bremen – Ein Zwischenstandsbericht
Der AkJ Bremen teilt nicht die Auffassung des Gerichts, bzw. der Justiz, über dessen eigene Leistung. Vielmehr ist es schlichtweg ein Skandal, wenn mit solchen Ermittlungsmethoden und einer derart dünnen Beweislage, das Hauptverfahren gegen Beschuldigte eröffnen wird. Es war niemals ein “hinreichender Tatverdacht” gegeben, sondern stets nur ein Anfangsverdacht. Der Gesetzgeber sieht bewusst verschiedene Verdachtsstufen vor. Hier die hinreichende angenommen zu haben, ist entweder unprofessionell oder im vorauseilenden Gehorsam passiert. Auch die Anordnung der Untersuchungshaft, einer Vielzahl ergebnisloser Hausdurchsuchungen und die öffentliche Stigmatisierung, bzw. Kriminalisierung der Angeklagten, lassen alles andere als ein “objektives” und “faires Verfahren” erkennen. Das Verfahren beginnt nicht erst im Gerichtssaal. Das Verfahren beginnt in dem Moment, in dem Ermittlungen nach einem Anfangsverdacht aufgenommen werden.
Auch verfügen Richter_innen nicht über einen inneren geistigen Modus, bei dem sie schlicht auf “objektiv” umschalten könnten und alle Kommentare aus den Medien, des Innensenators oder der Polizei- und Justizsprecher_innen, die sie bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens bereits gehört und gesehen hatten, verschwinden aus ihrem Bewusstsein. Trotz des Freispruchs, ist die freie Beweiswürdigung, das “Fair Trail Prinzip” und Grundprinzipien der Strafprozessordnung in der Gesamtschau derart beschädigt, dass auch das weitere Verfahren hierin nicht mehr geheilt werden kann.
Ein Hauptbelastungszeuge aus dem Neonazi-Milieu, mit einem offensichtlichen Belastungsinteresse, welches der StA hätte objektiv erkennen können und erkennen müssen, reichte dem StA dennoch aus, um ein solch dramatisches Verfahren einzuleiten. Der leitende Beamter Martin W. beim Staatsschutz, ermittelte offenkundig nur in eine Richtung, nämlich in seine Richtung, mit persönlichen Eifer hier einen besonders großen Fall zu verfolgen. Ohne das es zu seinen Aufgaben gehört, fällte dieser ein Urteil über die Angeklagten, drehte Aussagen der Geschädigten zurecht und will politische Interessen der rechtsradikalen Hooligan-Szene, an der Verurteilung der drei Angeklagten, nicht erkannt haben. Auf solch eine groteske Aktenlage stützte sich der Staatsanwalt. Schließlich räumte das Gericht nun selbst bei dessen Freispruch ein, das die Widersprüche der Zeug_innen hätten auffallen können. Der AKJ sieht hier ein extremes Versäumnis der Bremer Justiz und in diesem Kontext eine unsittliche Härte gegen jugendliche Beschuldigte. Mit dieser Beweislage, welche überwiegend aus dem Mündern schwer alkoholisierter Personen und aus dem Munde eines untergetauchten Neonazis stammten, lässt sich eine Rechtfertigung für die Eröffnung dieses Verfahrens und das Festhalten an diesem Verfahren, nicht erkennen.
Eine Rehabilitation des freigesprochenen Daniel M. ist zudem kaum möglich, da dieser durch die wertende Berichtserstattung im Vorfeld des Hauptverfahrens und durch die Darstellungen und Verlautbarungen der Justiz, Polizei und dem Innensenator, nicht nur erschwerend durch die rechtsradikale Szene seine Person in seinem Ansehen intensiv beschädigt wurde und wird, sondern auch in der bürgerlichen Gesellschaft nun beschädigt bleibt. Eine bürgerliche Gesellschaft, auf die es gerade der Justiz so dringend ankommt, sich in diese zu integrieren. Das aktuelle Aussehen der Angeklagten war mit nachträglichen Segen der vorsitzenden Richter_innen grob fahrlässig von einer Bremer Zeitung online veröffentlicht worden. Dies trägt noch mehr zur nachhaltigen Stigmatisierung der weiterhin Beschuldigten und des Daniel M. bei. Auch die Bürger_innen erhalten nach diesem Urteil kaum Notiz von der festgestellten Unschuld des Daniel M. Die Justiz, Polizei und der Innensenator sowie der Landessender Radio Bremen, welche im Vorfeld des Prozesses ein kriminalisierendes Bild über -antifaschistische Ultras- zeichneten, hatten sich nach dem Freispruch nicht die Mühe gemacht, die Bürger_innen über diesen Freispruch so in Kenntnis zu setzen, wie sie es mit ihrer Vorverurteilung des Beschuldigten Daniel M. vor dem Verfahren getan hatten. Jede öffentliche Mitteilung über den Freispruch blieb bisher aus.
Das Rechtssystem in einem sozialen, demokratischen Staat sieht vor, durch Freispruch eine Rehabilitation in der Gesellschaft erfahren zu können. Eine Praxis zu diesem Anspruch scheint offenkundig nicht zu existieren. Eine öffentliche Entschuldigung des Bremer Innensenators Mäurer, der sich noch vor wenigen Monaten förmlich überschlagen hatte, antifaschistische Ultras für den Ärger in der Stadt verantwortlich zu machen statt der rechtsradikalen Hooligans, wäre hier das mindeste Zeichen der Würdigung, um Daniel M. eine echte Chance auf Rehabilitation zu gewährleisten.
U-Haft gegen Valentin S.
Nachdem hier einige gravierende Punkte die zur Entlastung des Angeklagten Daniel M. inzwischen vorgebracht wurden, sich überwiegend auch auf die beiden anderen Angeklagten durchschlagen werden, bleibt eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten Valentin S. um so mehr ein unverhältnismäßiger und schwerwiegender Grundrechtseingriff. Es ist absehbar, dass auch für diesen Angeklagten sich die Vorwürfe nicht alle zweifelsfrei belegen lassen werden. Die Untersuchungshaft unverzüglich aufzuheben und auf das Mittel der Auflagen für den Angeklagten zurückzugreifen, ist aus unserer Sicht um einiges näher am Gebot der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit orientiert. Die U-Haft ist nach bisherigen Erkenntnissen aus dem Verfahren gegen den Angeklagten Valentin S. stets geeignet diesen von möglichen Straftaten abzuhalten, sie ist jedoch weder erforderlich, noch ist sie nach dem jetzigen Sachstand angemessen.
Der AkJ Bremen fordert aus den genannten Gründen einer kritisch juristischen Perspektive, mit dem objektiven Kenntnisstand über die fragwürdigen Ergebnisse dieses kostenintensiven Strafverfahrens, eine sofortige Aufhebung der inzwischen knapp acht Monate anhaltenden Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten Valentin S..
Eine unverhältnismäßige Anwendung dieser Maßnahme, eine fragwürdige Beweislage sowie politische Einflussnahme durch den Innensenator während der Ermittlungen, sind keine tragfähige Grundlage für eine solch belastenden Grundrechtseingriff.
Der Prozess gegen die verbliebenen Angeklagten wird am Donnerstag, den 25.02.2016, um 09.00 Uhr, im Saal 218 fortgesetzt.
Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Bremen
Eine kurze Zusammenfassung der bisher im Verfahren untersuchten Tatkomplexe
Bisher waren in dem Strafverfahren folgende Tatkomplexe untersucht worden, bei dem Daniel M. neben den zwei anderen Angeklagten als mutmaßlicher Mittäter beschuldigt worden war. Den verbliebenen Angeklagten wird weiterhin eine Tatbeteiligung an diesen vier Tatkomplexen unterstellt:
Überfall auf eine Gruppe Deutschland-Fans an der Kurfürsten-Allee
Angriff auf eine Gruppe von Personen, die in der Nacht vom 09.07.2014 unter einer Hochstraße, in der Vahr, im alkoholisierten Zustand gewesen seien und mit aggressiven “Deutschland” Rufen vorbeigehende Passant_innen provoziert hätten. Im späteren Verlauf der Ereignisse seien sie von drei maskierten Personen überfallen und körperlich geschädigt worden. Unter den Geschädigten sei Florian M. mit einem tragbaren Ghettoblaster am Kopf verletzt worden und aufgrund seiner schweren Verletzungen, die durch Tritte und Schläge verursacht worden seien, soll der Geschädigte stationär behandelt worden sein.
Angriff auf Jaroslaw S. an der Haltestelle in der Vahr
Überfallartiger Angriff auf Jaroslaw S., am 02.03.2014 an einer Bushaltestelle der Heinrich-Herz-Str. in Bremen. Dieser soll an dem Tag Kleidung der Marke Thor Steinar getragen haben. Während dieser mit seiner Mutter in der Bushaltestelle wartete, seien mehrere Jugendliche auf ihn gezielt zu gekommen und hätten ihn angesprungen. Sie sollen seinen Kopf dabei gegen die Glaswand der Bushaltestelle gestoßen und ihn als “Nazi” bezeichnet haben. Nachdem dieser seine Tätowierung mit der Aufschrift Polski gezeigt habe und sich als “Pole” bezeichnete, sollen die Angreifer von ihm abgelassen und davon gelaufen sein. Der Geschädigte soll ihnen hinterher gerannt sein, sie jedoch aus den Augen verloren und die Polizei verständigt haben.
Angriff einer Gruppe auf zwei Geschädigte in der Friesenstraße
Straftaten Im Bremer Viertel, Friesenstraße. Dort sei am 30.05.2014 der Geschädigte Mirko G. zusammen mit seinem Begleiter Jaroslaw S. aus einer Gruppe heraus gemeinsam angegriffen worden. Vorausgegangen sein soll ein Kontakt mit zwei unbekannten Personen in einem Supermarkt gewesen sein, die beide Geschädigten auf eine Gürteltasche der Marke Thor Steinar angesprochen hätten und gefragt hätten, ob diese “Nazis” sein. Nach verlassen des Supermarktes seien die beiden Geschädigten in die Friesenstraße verfolgt worden und Mirko G. sei zu Boden gerissen, geschlagen und getreten worden. Dabei sei dem Geschädigten ein Finger gebrochen worden. Jaroslaw S. soll vor den Angreifer_innen geflohen seien, die Täter weiter beobachtet haben und die Polizei verständigt.
Mutmaßliche Körperverletzung gegen eine unbekannten Person
Im September 2014 will der Beamte Sascha L., eine Gruppe von fünf Personen vor dem “Burger-Haus” am Steintor, von seinem Fahrzeug aus beobachtet haben, wie aus der Gruppe heraus eine Person eingekreist und in den Magen geschlagen worden sei. Der Beamte soll daraufhin seine Kollegen verständigt haben, die gerade mit der Sicherung rivalisierender Fangruppen eines Spiels im Stadion beauftragt gewesen seien. Nach der Funkweiterleitung der Täterbeschreibungen an seine Kollegen, will der Beamte die Verfolgung selbstständig aufgenommen, jedoch die mutmaßlichen Täter nach Minuten der Verfolgung aus den Augen verloren haben. Nachdem andere Beamte seine Täterbeschreibung aufgegriffen hätten und selbst die Fahndung aufnahmen, sollen sie auf einem Hinterhof sowie in einer weiteren Seitenstraße, zwei der Angeklagten mit passender Beschreibung angetroffen haben und vorläufig in Gewahrsam genommen. Ein angeblich Geschädigter soll sich bis heute nicht ermitteln lassen können
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