Sechster Prozesstag gegen antifaschistische Ultras
Sechster Prozesstag im Verfahren gegen antifaschistische Ultras
Freispruch fĂŒr Daniel M.
Nachdem am sechsten Prozesstag, dem 22.02.2016, das Strafverfahren gegen Daniel M. von den anderen beiden Angeklagten abgetrennt wurde, folgten die Richter_innen den AntrÀgen der Verteidigerin Voigt, sowie dem Staatsanwalt (StA) und sprachen Daniel M. von allen Anklagepunkten frei.
Keine neuen Erkenntnisse zu den TatvorwĂŒrfen
Vorausgegangen war dem Freispruch an diesem Verhandlungstag, die Vernehmung von sieben Polizeibeamten sowie dem Zeugen Patrick S., der aus dem Kreis des GeschĂ€digten Florian M. geladen war. Der Zeuge der neben den vielen Beamten noch einmal zu den bisher untersuchten Tatkomplexen intensiv befragt wurde, sollte die Anklage des StA stĂŒtzen. Jedoch konnte der Zeuge Patrick S. zu den Ereignissen unter der HochstraĂe/KurfĂŒrsten-Allee keine neuen Erkenntnisse liefern. Im Gegenteil, seine damaligen Aussagen bei der Polizei revidierte er gröĂtenteils und betonte Ă€uĂerst betrunken gewesen zu sein. Auch habe er kaum noch Erinnerungen an das Geschehen. Ebenso zog er den GeschĂ€digten Florian M. selbst in die Mitschuld, schlieĂlich habe dieser âeine groĂe Fresse gehabtâ.
Der spĂ€tere Ermittlungsbeamte Martin W., der die Untersuchung aller bisher verhandelten Tatkomplexe an sich gezogen hatte, soll vielmehr âalles seltsamâ verstanden haben und seine Schilderungen eher so aufgeschrieben, wie dieser sie hören wollte. Mangels eigenstĂ€ndigen PrĂŒfens seines von ihm unterschriebenen Aussageprotokolls, seien Aussagen in dem Vernehmungsprotokoll, von dem Patrick S. heute ĂŒberzeugt sei, diese so nicht im Wortlaut gesagt zu haben, von dem Ermittlungsbeamten eher eigenmĂ€chtig interpretiert worden. Insgesamt sei  er nicht einmal zur Tatzeit direkt betroffen gewesen und habe auch damals schon nicht viel dazu sagen können. Nach der Vernehmung habe er sogar vom Ermittlungsbeamten gefordert seine Aussage âzu zerreiĂenâ und nicht zur Akte zu nehmen. Der Ermittlungsbeamte Martin W. sei diesem Wunsch jedoch nicht gefolgt und habe seine Aussage den anderen Zeugenaussagen trotzdem hinzugefĂŒgt.
Die Vernehmungen der geladenen Zeug_innen
Von den sieben Beamten die hintereinander vernommen wurden, erinnerten sich mit Ausnahme des Beamten Sascha L., keiner eigenstĂ€ndig an die damaligen Vernehmungen von Zeug_innen oder an die konkreten Ereignisse bei der Sicherstellung an den Tatorten. Vielmehr versuchte mancher mit mitgebrachten Berichten, wĂ€hrend der Vernehmung davon abzulesen und dieses Ablesen als eigene Erinnerungen dem Gericht auszugeben. Auch hatten manche Beamte sich verfahrenswidrig Aussagen aus Protokollen weiterer Dienststellen vor dem Prozess angesehen und somit ihre Erinnerungen mit den Erinnerungen Dritter verfĂ€lscht. Ein faires Verfahren sahen die Verteidiger_innen auch hier wieder belastet. Der Verteidiger Wesemann musste, trotz Kenntnis des vorsitzenden Richters, mehrfach darum bitten, dass die Beamten das Ablesen wĂ€hrend der Vernehmung einstellen. Weiter musste Wesemann deutlich machen, dass in keines der FĂ€lle ernsthaft die Aussagen der geladenen Beamten irgendeine Beweiserheblichkeit mit sich brĂ€chten oder ĂŒberhaupt neue Erkenntnisse lieferten.
Nach knapp 7 Stunden der Vernehmungen, wurde dem schon Tage zuvor gestellten Antrag der Verteidigerin Voigt gefolgt und das Verfahren gegen Daniel M. von dem der Beschuldigten Wesley S. und Valentin S. abgetrennt, um zu einem eigenstĂ€ndigen Urteil in diesem Verfahrensabschnitt kommen zu können. Die Verteidigerin sah es spĂ€testens an diesem Abschnitt der BeweiswĂŒrdigung als fĂŒr alle erkennbar an, das keine belastenden Tatsachen gegen ihren Mandanten zu ermitteln seien und die bisher vorgebrachten entlastenden Beweise ausreichten, um einen Freispruch zu beantragen.
Keine objektive Zurechnung einer Beteiligung von Daniel M.
Keines dieser vier Tatkomplexe konnten in die NĂ€he des Beschuldigten Daniel M. gerĂŒckt werden. Nach der Vernehmung von knapp zwanzig Zeug_innen, der Verlesungen von diversen Aufzeichnungen und Vernehmungsprotokollen sowie mehrfachen Versuchen mit richterlichen Nachdruck mehr konkrete Details aus den geladenen Zeug_innen herauszubekommen, konnte keine_r der Beamten, Zeugen oder GeschĂ€digten belastende Aussagen machen, die eine MittĂ€terschaft von Daniel M. zweifelsfrei belegen wĂŒrden.
Antrag auf Freispruch durch den Staatsanwalt
So sah der StA selbst die Niederlage seiner Anklage gegen Daniel M. ein und beantragte dessen Freispruch mit einem begrĂŒndenen Ăberblick der Ursachen fĂŒr das Verfahren gegen Daniel M.. So soll der âhinreichende Tatverdachtâ gegen Daniel M., aus Sicht der StA, nach einer âPrognose ĂŒber die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilungâ gegeben und eine Anklage geboten gewesen sein.  Auf der anderen Seite sei nun, nach der âumfassenden BeweiswĂŒrdigung und lĂŒckenloser Nachzeichnungâ der Anklagepunkte, die Ăberzeugung ĂŒber die Schuld des Angeklagten nicht aufrecht zu erhalten. Der StA war bei Eröffnung des Hauptverfahrens von einer Tatbeteiligung ausgegangen, da âzwei Drittel der Taten vor seiner HaustĂŒr begangen wordenâ waren. Auch sei die âWohngemeinschaftâ mit den anderen beiden Angeklagten ein âstarkes Anzeichenâ fĂŒr seine MittĂ€terschaft gewesen. FĂŒr eine Anklage sprach auch die Tatsache, dass die drei Angeklagten bereits als âlinks motivierte GewalttĂ€ter Sportâ registriert gewesen seien.
Besonders belastend seien aber die frĂŒheren Aussagen des GeschĂ€digten Florian M. und Jaroslaw S. gegen den Angeklagten gewesen. Das Auffinden von einem âSchlagring in den RĂ€umen des Angeklagtenâ und eine inzwischen revidierte âAussage von Patrick S.â, in der ein Schlagring als Tatwerkzeug eingesetzt worden sein soll, taten fĂŒr das Gesamtbild ihr ĂŒbriges. Am Ende hĂ€tten jedoch die massiven âWidersprĂŒche der GeschĂ€digtenâ in der Verhandlung Zweifel aufkommen lassen. Besonders MerkwĂŒrdig blieb âdas Verhalten des GeschĂ€digten Jaroslaw S.â, der verschiedenen Angriffen ausgesetzt gewesen sein soll, bei dem nach seiner Aussage, die drei Angeklagten beteiligt gewesen sein sollen. Jedoch habe dieser âdiesen Zusammenhang nie bei den Ermittlungsbehördenâ je selbst in einem Zusammenhang so angezeigt, obgleich dieser âdiesen Zusammenhangâ als GeschĂ€digter objektiv hĂ€tte erkennen mĂŒssen. Der GeschĂ€digte sei schlieĂlich nach spĂ€teren Aussagen ĂŒberzeugt gewesen, dass es sich bei den Angriffen jeweils um diese Angeklagten handeln wĂŒrde. Dies passte nicht zusammen. Die âeigenstĂ€ndigen Recherchen des Florian M.â, in Verbindung mit seinem Bruder, reichten fĂŒr einen Schuldspruch ebenso wenig aus, wie die widersprĂŒchlichen Erinnerungen der Zeug_innen an das genaue Aussehen der TĂ€ter.
Im Schlussantrag des StA wurde somit der Freispruch gefordert, sowie die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last zu legen.
Antrag auf Freispruch durch die Verteidigerin Voigt
Diesem Antrag schloss sich die Verteidigerin Lea Voigt an. Sie ergĂ€nze ihre BegrĂŒndung fĂŒr den Freispruch um die Tatsachen, dass die Angreifer in fast allen FĂ€llen maskiert gewesen seien und nicht eindeutig hĂ€tten erkannt werden können. Auch seien seltsame Ermittlungen âauf eigene Faustâ, auf die sich der Ermittler Martin W. fast „ausschlieĂlich verlassen“ habe, kein hinreichender Beleg fĂŒr eine MittĂ€terschaft. Die Situation nach dem Angriff auf Florian M., nach der die Angeklagten in einem Fitnessstudio den Bruder des GeschĂ€digten angesprochen haben sollen, um die GeschĂ€digten zu beeinflussen, haben sich nicht bestĂ€tigen können. Im Gegenteil, der Bruder erinnerte sich nicht an so einen Versuch. Die nur schriftlich vorliegenden Aussagen des GeschĂ€digten Jaroslaw S., belegen, dass dieser âimmer nur eine Person Namenhaft bei den Ermittlungsbehörden gemachtâ hatte. Darunter sei aber ânicht ihr Mandantâ gewesen. Das es ĂŒberhaupt zu einer Ermittlung gegen den Angeklagten gekommen sei, hatte vielmehr âmit der Selbstsuggestion der GeschĂ€digtenâ zu tun. Die sich wiederholt gegenseitig Fotos und Namen zeigten, von denen sie ohne die TĂ€ter selbst am Tatort erkannt zu haben, schlicht diese drei Angeklagten als die einzig in Frage kommenden TĂ€ter subjektiv voraussetzen. So mussten es fĂŒr diesen Kreis der GeschĂ€digten, diese Angeklagten, bzw. ihr Mandant, gewesen sein, ohne dass es hierzu je eine objektive Grundlage gab.
Eine âmangelnde ĂberprĂŒfung und Belastbarkeit der Behauptungen der GeschĂ€digtenâ, seien weder von den Ermittlungsbehörden, noch von der StA âhinreichend ĂŒberprĂŒftâ worden. Der Ermittlungsbeamte Martin W. habe vielmehr âvon Anfang an den Zeugen ungeprĂŒft glauben geschenktâ, Verstrickungen in das Nazimilieu, seitens des Hauptbelastungszeugen Jaroslaw S.,  und somit das Belastungsinteresse dieses Zeugen, seien ungeprĂŒft geblieben. Selbst bei der Vernehmung im Gericht, habe âder Ermittler Martin W. nie im Konjunktivâ gesprochen, sondern eine Schuld der Angeklagten, bzw. ihres Mandanten, âeinfach vorausgesetztâ. So sei ihr Mandant âohne belastende Beweiseâ förmlich vor dieses Gericht âgezerrtâ und in der Ăffentlichkeit massiv durch die Behörden erheblich âstigmatisiert wordenâ. Auch sei das Grundrecht ihres Mandanten auf ârechtliches Gehörâ beschĂ€digt worden, da dieser bis zur Eröffnung des Verfahrens gegen ihn, keine echte âGelegenheit bekommenâ habe, seine Version zu den Anschuldigungen vorzubringen. Das Verfahren gegen Daniel M. sei schlussendlich das Ergebnis von âVerfolgungseifer der StAâ sowie âder Strafkammerâ und wĂ€re von Anfang an vermeidbar gewesen, wenn die im Vorfeld bekannten âWidersprĂŒche des Belastungszeugenâ Jaroslaw S. ordentlich gewĂŒrdigt worden wĂ€ren. Stattdessen habe die Strafkammer âĂŒberstĂŒrzt ein fragwĂŒrdiges Strafverfahrenâ gegen ihren Mandanten âdurchzusetzenâ versucht.
Urteil der Bremer Strafkammer
Nach einer kurzen Pause verkĂŒndeten die vorsitzenden Richter_innen dem Antrag beider Parteien zu folgen und sprachen den Angeklagten Daniel M. von allen Anklagepunkten frei. Im Verfahren wiesen sie jedoch, wie schon im Vorfeld anderer AntrĂ€ge der Verteidigung, jede Kritik am Verfahren von sich. Vielmehr betonten sie die herrschende Meinung der Rechtsauffassung herangezogen zu haben, mit der ihre Interpretation der Strafprozessordnung und anderer Rechtsnormen tadellos angewendet worden wĂ€ren.
Kritik und Analyse vom AKJ Bremen – Ein Zwischenstandsbericht
Der AkJ Bremen teilt nicht die Auffassung des Gerichts, bzw. der Justiz, ĂŒber dessen eigene Leistung. Vielmehr ist es schlichtweg ein Skandal, wenn mit solchen Ermittlungsmethoden und einer derart dĂŒnnen Beweislage, das Hauptverfahren gegen Beschuldigte eröffnen wird. Es war niemals ein âhinreichender Tatverdachtâ gegeben, sondern stets nur ein Anfangsverdacht. Der Gesetzgeber sieht bewusst verschiedene Verdachtsstufen vor. Hier die hinreichende angenommen zu haben, ist entweder unprofessionell oder im vorauseilenden Gehorsam passiert. Auch die Anordnung der Untersuchungshaft, einer Vielzahl ergebnisloser Hausdurchsuchungen und die öffentliche Stigmatisierung, bzw. Kriminalisierung der Angeklagten, lassen alles andere als ein âobjektivesâ und âfaires Verfahrenâ erkennen. Das Verfahren beginnt nicht erst im Gerichtssaal. Das Verfahren beginnt in dem Moment, in dem Ermittlungen nach einem Anfangsverdacht aufgenommen werden.
Auch verfĂŒgen Richter_innen nicht ĂŒber einen inneren geistigen Modus, bei dem sie schlicht auf âobjektivâ umschalten könnten und alle Kommentare aus den Medien, des Innensenators oder der Polizei- und Justizsprecher_innen, die sie bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens bereits gehört und gesehen hatten, verschwinden aus ihrem Bewusstsein. Trotz des Freispruchs, ist die freie BeweiswĂŒrdigung, das âFair Trail Prinzipâ und Grundprinzipien der Strafprozessordnung in der Gesamtschau derart beschĂ€digt, dass auch das weitere Verfahren hierin nicht mehr geheilt werden kann.
Ein Hauptbelastungszeuge aus dem Neonazi-Milieu, mit einem offensichtlichen Belastungsinteresse, welches der StA hĂ€tte objektiv erkennen können und erkennen mĂŒssen, reichte dem StA dennoch aus, um ein solch dramatisches Verfahren einzuleiten. Der leitende Beamter Martin W. beim Staatsschutz, ermittelte offenkundig nur in eine Richtung, nĂ€mlich in seine Richtung, mit persönlichen Eifer hier einen besonders groĂen Fall zu verfolgen. Ohne das es zu seinen Aufgaben gehört, fĂ€llte dieser ein Urteil ĂŒber die Angeklagten, drehte Aussagen der GeschĂ€digten zurecht und will politische Interessen der rechtsradikalen Hooligan-Szene, an der Verurteilung der drei Angeklagten, nicht erkannt haben. Auf solch eine groteske Aktenlage stĂŒtzte sich der Staatsanwalt. SchlieĂlich rĂ€umte das Gericht nun selbst bei dessen Freispruch ein, das die WidersprĂŒche der Zeug_innen hĂ€tten auffallen können. Der AKJ sieht hier ein extremes VersĂ€umnis der Bremer Justiz und in diesem Kontext eine unsittliche HĂ€rte gegen jugendliche Beschuldigte. Mit dieser Beweislage, welche ĂŒberwiegend aus dem MĂŒndern schwer alkoholisierter Personen und aus dem Munde eines untergetauchten Neonazis stammten, lĂ€sst sich eine Rechtfertigung fĂŒr die Eröffnung dieses Verfahrens und das Festhalten an diesem Verfahren, nicht erkennen.
Eine Rehabilitation des freigesprochenen Daniel M. ist zudem kaum möglich, da dieser durch die wertende Berichtserstattung im Vorfeld des Hauptverfahrens und durch die Darstellungen und Verlautbarungen der Justiz, Polizei und dem Innensenator, nicht nur erschwerend durch die rechtsradikale Szene seine Person in seinem Ansehen intensiv beschĂ€digt wurde und wird, sondern auch in der bĂŒrgerlichen Gesellschaft nun beschĂ€digt bleibt. Eine bĂŒrgerliche Gesellschaft, auf die es gerade der Justiz so dringend ankommt, sich in diese zu integrieren. Das aktuelle Aussehen der Angeklagten war mit nachtrĂ€glichen Segen der vorsitzenden Richter_innen grob fahrlĂ€ssig von einer Bremer Zeitung online veröffentlicht worden. Dies trĂ€gt noch mehr zur nachhaltigen Stigmatisierung der weiterhin Beschuldigten und des Daniel M. bei. Auch die BĂŒrger_innen erhalten nach diesem Urteil kaum Notiz von der festgestellten Unschuld des Daniel M. Die Justiz, Polizei und der Innensenator sowie der Landessender Radio Bremen, welche im Vorfeld des Prozesses ein kriminalisierendes Bild ĂŒber -antifaschistische Ultras- zeichneten, hatten sich nach dem Freispruch nicht die MĂŒhe gemacht, die BĂŒrger_innen ĂŒber diesen Freispruch so in Kenntnis zu setzen, wie sie es mit ihrer Vorverurteilung des Beschuldigten Daniel M. vor dem Verfahren getan hatten. Jede öffentliche Mitteilung ĂŒber den Freispruch blieb bisher aus.
Das Rechtssystem in einem sozialen, demokratischen Staat sieht vor, durch Freispruch eine Rehabilitation in der Gesellschaft erfahren zu können. Eine Praxis zu diesem Anspruch scheint  offenkundig nicht zu existieren. Eine öffentliche Entschuldigung des Bremer Innensenators MĂ€urer, der sich noch vor wenigen Monaten förmlich ĂŒberschlagen hatte, antifaschistische Ultras fĂŒr den Ărger in der Stadt verantwortlich zu machen statt der rechtsradikalen Hooligans, wĂ€re hier das mindeste Zeichen der WĂŒrdigung, um Daniel M. eine echte Chance auf Rehabilitation zu gewĂ€hrleisten.
U-Haft gegen Valentin S.
Nachdem hier einige gravierende Punkte die zur Entlastung des Angeklagten Daniel M. inzwischen vorgebracht wurden, sich ĂŒberwiegend auch auf die beiden anderen Angeklagten durchschlagen werden, bleibt eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten Valentin S. um so mehr ein unverhĂ€ltnismĂ€Ăiger und schwerwiegender Grundrechtseingriff. Es ist absehbar, dass auch fĂŒr diesen Angeklagten sich die VorwĂŒrfe nicht alle zweifelsfrei belegen lassen werden. Die Untersuchungshaft unverzĂŒglich aufzuheben und auf das Mittel der Auflagen fĂŒr den Angeklagten zurĂŒckzugreifen, ist aus unserer Sicht um einiges nĂ€her am Gebot der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit und ZweckmĂ€Ăigkeit orientiert. Die U-Haft ist nach bisherigen Erkenntnissen aus dem Verfahren gegen den Angeklagten Valentin S. stets geeignet diesen von möglichen Straftaten abzuhalten, sie ist jedoch weder erforderlich, noch ist sie nach dem jetzigen Sachstand angemessen.
Der AkJ Bremen fordert aus den genannten GrĂŒnden einer kritisch juristischen Perspektive, mit dem objektiven Kenntnisstand ĂŒber die fragwĂŒrdigen Ergebnisse dieses kostenintensiven Strafverfahrens, eine sofortige Aufhebung der inzwischen knapp acht Monate anhaltenden Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten Valentin S..
Eine unverhĂ€ltnismĂ€Ăige Anwendung dieser MaĂnahme, eine fragwĂŒrdige Beweislage sowie politische Einflussnahme durch den Innensenator wĂ€hrend der Ermittlungen, sind keine tragfĂ€hige Grundlage fĂŒr eine solch belastenden Grundrechtseingriff.
Der Prozess gegen die verbliebenen Angeklagten wird am Donnerstag, den 25.02.2016, um 09.00 Uhr, im Saal 218 fortgesetzt.
Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Bremen
Eine kurze Zusammenfassung der bisher im Verfahren untersuchten Tatkomplexe
Bisher waren in dem Strafverfahren folgende Tatkomplexe untersucht worden, bei dem Daniel M. neben den zwei anderen Angeklagten als mutmaĂlicher MittĂ€ter beschuldigt worden war. Den verbliebenen Angeklagten wird weiterhin eine Tatbeteiligung an diesen vier Tatkomplexen unterstellt:
Ăberfall auf eine Gruppe Deutschland-Fans an der KurfĂŒrsten-Allee
Angriff auf eine Gruppe von Personen, die in der Nacht vom 09.07.2014 unter einer HochstraĂe, in der Vahr, im alkoholisierten Zustand gewesen seien und mit aggressiven âDeutschlandâ Rufen vorbeigehende Passant_innen provoziert hĂ€tten. Im spĂ€teren Verlauf der Ereignisse seien sie von drei maskierten Personen ĂŒberfallen und körperlich geschĂ€digt worden. Unter den GeschĂ€digten sei Florian M. mit einem tragbaren Ghettoblaster am Kopf verletzt worden und aufgrund seiner schweren Verletzungen, die durch Tritte und SchlĂ€ge verursacht worden seien, soll der GeschĂ€digte stationĂ€r behandelt worden sein.
Angriff auf Jaroslaw S. an der Haltestelle in der Vahr
Ăberfallartiger Angriff auf Jaroslaw S., am 02.03.2014 an einer Bushaltestelle der Heinrich-Herz-Str. in Bremen. Dieser soll an dem Tag Kleidung der Marke Thor Steinar getragen haben. WĂ€hrend dieser mit seiner Mutter in der Bushaltestelle wartete, seien mehrere Jugendliche auf ihn gezielt zu gekommen und hĂ€tten ihn  angesprungen. Sie sollen seinen Kopf dabei gegen die Glaswand der Bushaltestelle gestoĂen und ihn als âNaziâ bezeichnet haben. Nachdem dieser seine TĂ€towierung mit der Aufschrift Polski gezeigt habe und sich als âPoleâ bezeichnete, sollen die Angreifer von ihm abgelassen und davon gelaufen sein. Der GeschĂ€digte soll ihnen hinterher gerannt sein, sie jedoch aus den Augen verloren und die Polizei verstĂ€ndigt haben.
Angriff einer Gruppe auf zwei GeschĂ€digte in der FriesenstraĂe
Straftaten Im Bremer Viertel, FriesenstraĂe. Dort sei am 30.05.2014 der GeschĂ€digte Mirko G. zusammen mit seinem Begleiter Jaroslaw S. aus einer Gruppe heraus gemeinsam angegriffen worden. Vorausgegangen sein soll ein Kontakt mit zwei unbekannten Personen in einem Supermarkt gewesen sein, die beide GeschĂ€digten auf eine GĂŒrteltasche der Marke Thor Steinar angesprochen hĂ€tten und gefragt hĂ€tten, ob diese âNazisâ sein. Nach verlassen des Supermarktes seien die beiden GeschĂ€digten in die FriesenstraĂe verfolgt worden und Mirko G. sei zu Boden gerissen, geschlagen und getreten worden. Dabei sei dem GeschĂ€digten ein Finger gebrochen worden. Jaroslaw S. soll vor den Angreifer_innen geflohen seien, die TĂ€ter weiter beobachtet haben und die Polizei verstĂ€ndigt.
MutmaĂliche Körperverletzung gegen eine unbekannten Person
Im September 2014 will der Beamte Sascha L., eine Gruppe von fĂŒnf Personen vor dem âBurger-Hausâ am Steintor, von seinem Fahrzeug aus beobachtet haben, wie aus der Gruppe heraus eine Person eingekreist und in den Magen geschlagen worden sei. Der Beamte soll daraufhin seine Kollegen verstĂ€ndigt haben, die gerade mit der Sicherung rivalisierender Fangruppen eines Spiels im Stadion beauftragt gewesen seien. Nach der Funkweiterleitung der TĂ€terbeschreibungen an seine Kollegen, will der Beamte die Verfolgung selbststĂ€ndig aufgenommen, jedoch die mutmaĂlichen TĂ€ter nach Minuten der Verfolgung aus den Augen verloren haben. Nachdem andere Beamte seine TĂ€terbeschreibung aufgegriffen hĂ€tten und selbst die Fahndung aufnahmen, sollen sie auf einem Hinterhof sowie in einer weiteren SeitenstraĂe, zwei der Angeklagten mit passender Beschreibung angetroffen haben und vorlĂ€ufig in Gewahrsam genommen. Ein angeblich GeschĂ€digter soll sich bis heute nicht ermitteln lassen können
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