Siebter Prozesstag gegen antifaschistische Ultras
Siebter Prozesstag im Verfahren gegen antifaschistische Ultras
Tatkomplex: Steinwurf gegen NPD Aufmarsch in Rostock
Am inzwischen siebten Prozesstag, dem 25.02.2016, wurde ein neuer Tatkomplex untersucht, der sich anlĂ€sslich eines NPD Aufmarsches, am 11.05.2015, in Rostock, ereignet haben soll. Vorgeworfen wird den beiden Angeklagten, sie seien aus einer gröĂeren Gruppe von maskierten Personen heraus, provokativ auf den NPD Aufzug zugegangen und hĂ€tten mit Steinen in Richtung der Teilnehmenden geworfen. Hierbei sollen, neben eines auffĂ€llig groĂen, auch mehre kleinere Steine geworfen worden sein. Durch den Steinwurf mit dem gröĂeren Stein, sei eine Person durch das Auftreffen des Steins in dessen Brustbereich, verletzt zu Boden gegangen und musste medizinisch behandelt werden. Des Weiteren sei die mitgefĂŒhrte Kamera des GeschĂ€digten im Zuge dessen zerstört worden.
Am achten Prozesstag (03.03.2016) soll die Untersuchungen dieses Tatkomplexes fortgesetzt und abgeschlossen werden. Das Verfahren gegen den Angeklagten Wesley S. soll hiernach (22.03.2016) abgetrennt, sowie alle bisher untersuchten TatvorwĂŒrfe gegen den Angeklagten abgeurteilt werden. Verbleiben wĂŒrde nach dem Urteil allein der Angeklagte Valentin S., gegen den weitere TatvorwĂŒrfe, die bisher noch nicht behandelt wurden, untersucht werden. Ebenso bleibt die Untersuchungshaft gegen Valentin S. bis auf weiteres bestehen. Insgesamt könnte der Prozess, trotz der fĂŒnf untersuchten Tatkomplexe, sich noch bis zum Juni/Juli 2016 hinziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestĂŒnde folglich eine inzwischen knapp einjĂ€hrige Untersuchungshaft.
Weiterhin kritisiert der AKJ Bremen die UnverhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit dieser MaĂnahme gegen den Angeklagten mit Nachdruck. Ebenso die damit verbundene VorfĂŒhrung des noch jugendlichen Angeklagten in Handschellen. FĂŒr den AKJ lĂ€sst sich auch weiterhin die Erforderlichkeit nicht erkennen und fordert die unverzĂŒgliche Aufhebung dieser unangemessenen HĂ€rte.
Vernehmung des GeschÀdigten Dr. Mark B.
Als erster Zeuge wurde der GeschĂ€digte Dr. Mark B. geladen. Seines Zeichens Politikwissenschaftler. Dieser gab dem Vorsitzenden zunĂ€chst an, er habe sich am Tattag auf der Demoroute aufgehalten, um im Auftrag des SPD Landesverbandes ‚Mecklenburg Vorpommern‘, den Aufmarsch der NPD zu dokumentieren. An der Front des Geschehens habe er versucht von dem Aufzug Fotos machen. Im Vorfeld der SchĂ€digung seiner Person seien ihm schon eine âGruppe junger MĂ€nnerâ aufgefallen, die den Aufzug der NPD âgezielt umkreistâ hĂ€tten. Sie seien zuvor âaus den HĂ€userschluchtenâ heraus um die Route gelaufen und hĂ€tten mit âprovozierenden Gestenâ sowie mit âvermummten Gesichternâ die Teilnehmer_innen âgegen sich aufgebrachtâ. Darunter sei durch die Teilnehmer_innen der NPD Demonstration, u. a. Parolen wie âAntifa Hurensöhneâ mehrfach skandiert worden. Insgesamt sei die Situation fĂŒr den GeschĂ€digten Dr. B. aber „typisch fĂŒr solche AufmĂ€rsche“ gewesen und kein Grund fĂŒr ihn beunruhigt zu sein.
Gewalt sei zu diesem Zeitpunkt seiner Beobachtung auch von keiner Partei erkennbar ausgegangen. In der aber doch aufgeschaukelten Situation seien gegen 14.40 Uhr âplötzlich Steine in Richtung des Aufzugsâ geflogen, die âaus der Gruppe der jungen MĂ€nner herausâ geworfen worden sein mĂŒssten. Es sei dabei seiner Meinung nach die Gruppe gewesen, die er âglaubt vorher schon beobachtet zu habenâ. In der Situation des Werfens von kleineren Steinen, so rekonstruierte er, sei der einzige gröĂere Stein daraufhin auf ihn geflogen. Der Stein habe ihn schlieĂlich verletzt und zu Boden gebracht. Das es gerade ihn treffen sollte, konnte der GeschĂ€digte nicht sagen. Er nahm an, die TĂ€ter hĂ€tten ihn âirrtĂŒmlich fĂŒr einen der NPD Teilnehmerâ gehalten. Da dieser so nah seitlich zum Kopf des Demozuges gestanden habe. Der Zeuge konkretisierte, vielleicht auch âgar nicht das Ziel des Steinwurfsâ gewesen zu sein, sondern ânur in der Flugbahn zwischen Angreifer und Demoaufzug zufĂ€llig“ gestanden zu haben.Â
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er habe sehen können, wer genau aus der Gruppe diesen Stein warf, konnte der GeschĂ€digte keine Angaben machen. Er soll  jedoch âdie Wurfrichtung in Erinnerungâ haben, sowie âein Kleidungsmerkmalâ eines der TĂ€ter. Eine âschmalere Person mit einem Halstuch auf dem ein Skelett abgebildetâ gewesen sein soll, habe er noch in Erinnerung. Auf Nachfrage zu weiteren Details verwies er auf seine vor der Tat bereits dokumentierenden Fotos. Eine Person aus der Gruppe der TĂ€ter habe âein dunkelfarbiges T-Shirtâ getragen und sei âdurchtrainiertâ gewesen. Auf seinen Fotos glaubte er die TĂ€ter auch wiedererkannt zu haben, er sei sich jedoch nun nicht so sicher. Nachdem die Strafverfolgung eingeleitet war, habe er erst Fotos von einem anderen Fotografen sehen können und dort „eine 80 – 85 Prozentige Ăberzeugung“ gehabt, darauf die mögliche TĂ€tergruppe wieder zu erkennen. Allerdings, betonte der GeschĂ€digte, sei  âalles ziemlich schnell gegangenâ.  Wirklich âsicher sei er sich nichtâ.
Der Vorsitzende lud alle Prozessbeteiligten an den Richterpult, um die Fotos die zur Akte vorliegen, in Augenschein zu nehmen. Bei der Analyse der vorgelegten Fotos kommentierte der GeschĂ€digte, dass er vermute, das die Angreifer ihn wohl fĂŒr einen âAnti-Antifa-Fotografenâ gehalten haben könnten. Auf Nachfrage, ob der Werfer des Steins ihn ĂŒberhaupt sah, bzw. wahrnahm, wem der Stein verletze, gab der Zeuge an, dies nicht sagen zu können. Auch habe sich die Gruppe nach diesem Steinwurf âziemlich zĂŒgig entfernt vom Geschehenâ. Weitere Wahrnehmungen seien ihn durch die eigene Betroffenheit jedoch nicht mehr möglich gewesen. Die âSchutzpolizeiâ sei schlieĂlich gekommen und habe ihn âdort weggezogenâ und ins Krankenhaus gebracht.
Der Staatsanwalt (StA) wollte erkunden, ob den zwischen ihm und dem Steinewerfer noch weitere Personen in Wurfrichtung waren. Der GeschĂ€digte verneinte dies ausdrĂŒcklich. Der Verteidiger Wesemann ging dazwischen und wies diese Aussage zurĂŒck. Dies könne nicht zutreffen, schlieĂlich sei auf dem Foto deutlich eine weibliche Person neben ihm zu erkennen. Der GeschĂ€digte korrigierte die ZurĂŒckweisung, damit das âin seinem Sichtfeldâ jedoch keine Person zu sehen war. Wesemann wollte daraufhin vermerkt haben, dass der Zeuge trotz Augenscheinnahme der Fotos sich nicht korrekt erinnere. Weiter konfrontierte Wesemann den Zeugen mit ihm vorliegenden Fotos, auf dem zu erkennen sei, das sogar zwei weibliche Personen zum Zeitpunkt des Steinwurfs zwischen ihm liefen. Insgesamt zog die Verteidigung die FĂ€higkeit des Zeugen in Zweifel, sich ĂŒberhaupt korrekt an die Geschehnisse erinnern zu können. Folglich sei die Verwertung der Aussagen nicht Belastbar fĂŒr die Angeklagten.
Verteidigung rĂŒgt Verletzung des Ăffentlichkeitsgrundsatzes
Nach dem dieser Zeuge entlassen wurde, beantragte der Verteidiger SĂŒrig das Verfahren auf eine âgravierende Verletzung des Ăffentlichkeitsprinzipsâ hin zu untersuchen. In dem Gerichtssaal sei es der anwesenden Ăffentlichkeit absolut unmöglich dem Verfahren, nach dem Sinn und Zweck des Ăffentlichkeitsprinzips, ĂŒberhaupt folgen zu können. SchlieĂlich sei dieses Gericht nicht einem Verfahren âzum Zeitpunkt der GrĂŒndung der Strafprozessordnung von 1871 ausgesetzt, sondern im Jahre 2016 angekommenâ. Welches eine technische Möglichkeit ermögliche, die Zuschauer_innen an der Augenscheinnahme von Beweismittel angemessen teilhaben zu lassen. Eine Leinwand und ein Beamer sollten daher selbstverstĂ€ndlich möglich sein, um der Ăffentlichkeit die Bilder, auf denen angeblich die Angeklagten zu sehen seien, selbststĂ€ndig in Augenschein zu nehmen und sich ihr Urteil zu bilden. Wie viel aussagekrĂ€ftiges tatsĂ€chlich auf den Fotos der Polizei und Zeugen zu sehen ist, sei fĂŒr die Verteidigung von Anfang an höchst fraglich gewesen. Sie habe die BefĂŒrchtung, das Gericht fĂŒhle sich ganz wohl in der Rolle derer, die vorne beinah unbeobachtet ihren Prozess durchfĂŒhrten und die Zuschauer_innen hinten im Saal bekĂ€men davon nicht viel mit. Die Gefahr sei fĂŒr ihn schlieĂlich nicht abzustreiten, dass die Fotos tatsĂ€chlich weniger Beweiswert hĂ€tten, wie das Gericht, ohne die Ăffentlichkeit teilhaben zu lassen, spĂ€ter bei seinem Urteil einfach unbemerkt behaupten könne. SĂŒrig sehe hier insgesamt den „Schutz vor WillkĂŒr der Justiz in Gefahr“, den nur die Ăffentlichkeit kontrollieren könne.
Das Gericht verschob zunĂ€chst einen Beschluss zu dem Antrag des Verteidigers, dem sich Wesemann anschloss, und verlangte den nĂ€chsten Zeugen einzulassen. SpĂ€ter im Verfahren nahm Verteidiger SĂŒrig seinen Laptop, um die digitalen Fotos die bisher besprochen wurden, auch den Zuschauer_innen sichtbar zu machen. Das Gericht ermahnte SĂŒrig mehrfach zur Ordnung und lieĂ dessen eigenmĂ€chtigen Eingriff in die ‚Sitzungspolizeiliche Ordnung‘ protokollieren. Der Vorsitzende versprach in den nĂ€chsten Tagen einen Beamer bereit zu stellen, um solche Streitigkeiten in Zukunft abzuwehren.
Vernehmung eines Pressefotografen
Der zweite Zeuge Sean G., ein Pressefotograf aus Berlin, war ebenfalls an dem Tag zugegen, um Fotos des Aufmarsches der NPD aufzunehmen. Er sei auf einer Leiter gestanden und habe das Geschehen von dort aus gut beobachten können. Seine Schilderungen waren in etwa deckungsgleich zu denen des GeschĂ€digten. Abweichend war lediglich sein geschilderter Blickwinkel. So habe er nicht selbst den Steinwurf gesehen, sondern nur die Folge, bei dem Dr. Mark B. zu Boden gegangen sei. Direkt habe er auch âkeine SteinwĂŒrfeâ gesehen, vielmehr seien es âirgendwelche GegenstĂ€ndeâ gewesen. Er sei jedoch beim zu Boden gehen des GeschĂ€digten, gleich von einem âfetten Steinâ ausgegangen. Die von ihm gemachten Fotos, die mögliche TĂ€tergruppe abbilden soll, habe er nicht direkt der Polizei ĂŒbermittelt, sondern lediglich wie es zu seinem Auftrag gehört, in seiner Agentur eingereicht. Diese hĂ€tten die Fotos schlieĂlich online gestellt. Auf die Frage zu den KörpergröĂen der möglichen TĂ€ter konnte der Zeuge keine Angaben machen und wurde aus der Anhörung entlassen.
Wesemann beantragte den bisher noch nicht gehörten Ulli S. aus Brandenburg ebenfalls zu laden. Hierzu zitierte der Verteidiger dessen damalige Aussage zu Protokoll, wie folgt: âEine Person [aus der Gruppe] stach heraus durch helle Kleidung mit 1,75 m KörpergröĂe. Dieser lief einen Abhang herunter und war noch zu sehen. Der lieĂ einen Gegenstand etwas versteckt in seiner Hand verschwinden und warf plötzlich diesen Gegenstand in Richtung der Demoâ. Wesemann beabsichtigt mit diesem Zeugen nachzuweisen, das sein Mandant mit einer KörpergröĂe von ca. 195 cm, bei dieser Beschreibung wohl kaum der TĂ€ter sein könne.
Weiter fĂŒhrte Wesemann an, er beantrage ein âVerwertungsverbot der beschlagnahmten GegenstĂ€nde bei der Hausdurchsuchungâ in der WG der Angeklagten. Das Amtsgericht Rostock habe in seinem Beschluss zur Hausdurchsuchung keine damals âeingesetzten SpĂŒrhundeâ vorgesehen und ausdrĂŒcklich nur versucht âVermummungsgegenstĂ€ndeâ und Kleidung sicherzustellen. Die zufĂ€llige Sicherstellung von Pyrotechnik sei offenkundig nicht Teil des Beschlusses gewesen. Die sichergestellten GegenstĂ€nde hĂ€tten hier ohne die SpĂŒrhunde nicht sichergestellt werden können. Die StA Bremen soll den Beschluss zudem rechtswidrig abgeĂ€ndert haben, um damit ohne erkennbaren Tatzusammenhang auch Pyrotechnik sicherzustellen. Verteidiger SĂŒrig schloss sich dem Verwertungswiderspruch Wesemannâs an und ergĂ€nzte, die angefertigten Fotos der polizeilichen ID-Behandlung von Wesley S. durch Bremer Behörden,  ebenfalls nicht zur Verwertung zuzulassen.
Bevor der dritte Zeuge vernommen werden konnte, gab Wesemann dem Gericht zu verstehen, dass dieser Zeuge selbst âkeine eigenen Ermittlungen gefĂŒhrtâ habe und alle seine Informationen âĂŒberwiegend von Drittenâ zugetragen worden sein. AusdrĂŒcklich bestand Wesemann darauf, dass der nĂ€chste Zeuge tunlichst âkeine eigenen Bewertungen bei der Vernehmungâ vorzunehmen habe.
Vernehmung des LKA Beamten aus Rostock
Der nĂ€chste Zeuge RenĂ© F., zustĂ€ndig als Sachbearbeiter fĂŒr kriminalistische Ermittlungen zu den VorfĂ€llen in Rostock, wurde zunĂ€chst im Sinne des Verteidigers Wesemann belehrt. Nach kurzer Einlassung des Vorsitzenden ĂŒber die Aufgabe des Zeugen hier heute nur in einer ganz bestimmten Funktion zu berichten, konkretisierte RenĂ© F., zustĂ€ndig zu sein fĂŒr âBeweisfĂŒhrung und Dokumentationâ und âkeine eigenen persönlichen Wahrnehmungen an dem Tagâ gemacht zu haben. Auch sei das nicht seine Funktion. Er habe nach der Strafanzeige mit der Verwertung der Beweismittel begonnen und diese fĂŒr die weiteren Ermittlungen ZusammengefĂŒhrt. Weiter habe er Kontakt mit anderen Dienststellen fĂŒr diese Aufgabe gehabt. FĂŒr ihn habe das âGesamtbild der Beweismittelâ, also durch die beschlagnahmte Kleidung der Angeklagten, die TĂ€terbeschreibungen, die spĂ€ter ĂŒbermittelten Fotos der vermeintlichen TĂ€ter sowie der Abgleich mit anderen Datenbanken und Informationen des LKA Bremen, die Angeklagten als âdie TĂ€terâ erscheinen lassen. Der gesicherter Stein, der mutmaĂlich als Tatmittel verwendet worden war, wurde nach einem Abstrich vom Material, einer DNA Untersuchung unterzogen. Diese habe seiner Meinung nach jedoch „keine sichere Erkenntnis“ liefern können. Die polizeiliche Datenbank könne mit den Vergleichsmaterialien nichts anfangen, schlieĂlich soll es sich bei dem Laborergebnis um eine unbrauchbare Mischspur handeln. Welche in derartige Datenbanken niemals aufgenommen wĂŒrden. Jedoch konnte und könne Valentin S. auch nicht eindeutig mit dem Ergebnis des Labors als TĂ€ter ausgeschlossen werden.
Nach einigen Einlassungen ĂŒber den Ablauf des NPD Aufmarsches und der Gegenreaktionen, erklĂ€rte der Zeuge „anfangs keinen TĂ€ter ermitteltâ zu haben, sondern erst durch âden Hinweis des LKA Bremenâ. Dort habe der zustĂ€ndige Beamte Martin W. (Siehe Prozessberichte 2 – 5) die Ermittlungen an sich gezogen und ihn auf die TĂ€ter, als das âTrioâ gebracht. Die âKollegen in der Dienststelle in Bremenâ seien von Anfang an âziemlich sicherâ gewesen, dass es sich dabei um die Angeklagten handeln mĂŒsse. Die Verteidiger SĂŒrig und Wesemann wirkten sehr erstaunt, wie diese Beamten zu dem Schluss kommen konnten. SchlieĂlich seien nur schlechte Bilder zur VerfĂŒgung gestanden und es habe keine deutliche TĂ€terbeschreibung vorgelegen, die „nicht auch auf jeden zweiten Ultra genauso hĂ€tte zutreffenâ können. Die Verteidiger bemĂ€ngelten auch, dass auf der Grundlage von Aussagen, wie die des LKA Bremens, die âAngeklagten wohnen zusammenâ und seien als âGewalttĂ€ter Sport aktenkundigâ, allein darauf noch nicht ausreichend Tatverdacht begrĂŒndet werden könne. Schon gar nicht um eine Hausdurchsuchung ĂŒber sich ergehen lassen zu mĂŒssen.
Weiter erklĂ€rte der Beamte, dass er selbst keine eigenen SchlĂŒsse ĂŒber die mutmaĂlichen TĂ€ter hĂ€tte ziehen können, sondern sich hierbei allein auf das LKA Bremen verlassen musste. Auch sei fĂŒr ihn die Tatsache, dass Valentin S. sich âan dem Tag in Rostock am Bahnhof aufgehaltenâ habe, bereits ein deutliches Indiz gewesen. HierĂŒber hĂ€tte es mit den Behörden in Bremen einen Austausch gegeben, bzgl. der Beweismittel, die in Rostock gesichert wurden. Die Sicherung und der Austausch bestand zum Abgleich mit den LKA Informationen aus Bremen. FĂŒr den Zeugen sei das Bild durch die Daten des LKA Bremen irgendwann stimmig gewesen.
Ein anderer Aspekt des Beamten sei die digitale Ablichtung eines Tattoo auf dem Oberarm des Angeklagten Wesley S. gewesen, welche aus dessen FB Account gesichert wurde sowie einem Teilbild eines Tattoo auf dem Oberarm von einem der möglichen TĂ€ter vom Tatort. Dieses Teilbild stammte von einem der Fotografen. Hier soll eine Ăbereinstimmung aus Sicht der Behörden zumindest möglich gewesen sein, nĂ€heres sollte noch geprĂŒft werden. SchlieĂlich sei es auch nicht auszuschlieĂen gewesen, dass das Tattoo inzwischen verĂ€ndert worden sei. Eine gutachterliche Untersuchung blieb bisher jedoch aus.Â
Neonazis als belastende Tippgeber
Unbeeindruckt von den Einlassungen des Zeugen, verwies die Verteidigung auf einen Zusammenhang zu EinschlĂ€gigen Neonazis, wie Daniel B. und dessen Freundin. Welche bereits in einem -Strafverfahren gegen Antifaschist_innen in BĂŒckeburg- vorsĂ€tzlich falsch ausgesagt haben sollen. So habe die neonazistische Freundin in einem Strafverfahren wahrheitswidrig ausgesagt, Antifaschist_innen hĂ€tten ihr vorsĂ€tzlich in den Bauch geschlagen, um einen Schwangerschaftsabbruch herbeizufĂŒhren. Weder die Schwangerschaft, noch die Tritte sollen sich im nachhinein als zutreffend herausgestellt haben. Die Verteidigung fand es befremdlich, das sich Behörden auf Anzeigen und Aussagen bezogen hĂ€tten, die von Neonazis mit hohem Belastungsinteresse stammten. Welche selbst wiederum als âGewalttĂ€ter Sport Rechtsâ aktenkundig seien. Das diese als Zeugen aus politischen Motiven heraus zur VerfĂŒgung gestanden haben und im Raum Niedersachsen selbst fĂŒr politisch motivierte Straftaten im Licht der Ăffentlichkeit stĂŒnden, sei von den Behörden zum Nachteil der Angeklagten nicht in einem Zusammenhang gebracht worden. Das dieser Personenkreis bewusst dieses Strafverfahren mitlenkte, in dem sie die Behörden auf diese Angeklagten brĂ€chten, sei fĂŒr die Verteidiger ein ausreichender Grund das Verfahren abzuweisen. SchlieĂlich stĂŒtze sich die Anklage und die Ermittlungen in Teilen auch auf deren belastende Aussagen.
Zum Ende der Vernehmung des Zeugen, stellte sich eine Vorverurteilung der Polizeibehörden bei den Ermittlungen gegen die Angeklagten noch einmal heraus. So soll es eben bei diversen Landesbehörden inzwischen bekannt sein, das dieses âTrioâ fĂŒr solche Taten in Frage kĂ€me. SchlieĂlich sei dem Zeugen in seiner Funktion als Polizeibeamter vom LKA Bremen gesagt worden, âwahrscheinlicher als dessen ausbleiben, ist diese [bei Gewaltdelikten] zusammen anzutreffenâ. Hierauf begrĂŒndete die Behörde auch ihren Antrag auf Hausdurchsuchung der gesamten WG, obgleich ein dringender Verdacht gegen den inzwischen frei gesprochenen Daniel M. nie bestand. Jedoch sei nach Angaben des Beamten zur Sicherstellung von Kleidung der Beschuldigten dies notwendig gewesen. Wesemann fragte, wie denn der Zeuge darauf komme, diese SchlĂŒsse einfach so zu ziehen, ohne selbst Zeuge zu sein oder eindeutiges Beweismittel in Rostock zur Hand gehabt zu haben. Hierzu erklĂ€rte der Beamte: âIch rege hier ja nur an!â. Verteidiger SĂŒrig wollte vom Zeugen zudem wissen, ob dieser sich je âdie BeinlĂ€nge auf den Lichtbildernâ angesehen habe und diese „abgeglichen“ hĂ€tte. Der Zeuge wirkte irritiert und erklĂ€rte, immer nur den Oberkörper bei der Analyse heranzuziehen, da eine BeinlĂ€nge nach seiner Auffassung keine Relevanz habe.
Dies wies SĂŒrig scharf zurĂŒck. SchlieĂlich hĂ€tte so der Beamte erkennen können, das die KörpergröĂen der Angeklagten, abgeglichen mit denen der Fotos der Zeugen mit den mutmaĂlichen TĂ€tern darauf, nicht zusammen passten. SĂŒrig hatte im Vorfeld bereits deutlich gemacht, das allein mit diesen Fotos kaum etwas anzufangen sei, da darauf keine eindeutigen Merkmale zu erkennen seien. Die KörpergröĂen auf den Fotos passten nach seiner Auffassung offensichtlich nicht zu den der Angeklagten. Auch sei der Oberarm des Angeklagten Wesley S. wesentlich umfangreicher und die AugenabstĂ€nde der Angeklagten und die auf den Fotos seien auffĂ€llig unterschiedlich. Hierzu wolle die Verteidigung zu den nĂ€chsten Prozesstagen einen biometrisches Gutachten hinzuziehen, um dies auch objektiv beweisen zu können. SĂŒrig belehrte den Zeugen, dass auf die Beschreibungen, die er dem LKA Bremen gemacht habe, âso ziemlich jeder zweite Personâ passen wĂŒrde und warum ihn diese Tatsache nicht schon bei seiner Verwertung aufgefallen sei. Der Zeuge gab an, er habe die Fotos nicht gemacht, sondern seine Kollegen. Bei dieser Befragung stellt sich fĂŒr die Verteidigung heraus, dass wiederum Martin W. und ein Kollege, beides LKA Beamte aus Bremen, die bereits die vergangen Tatkomplexe ebenfalls an sich gezogen hatten, von Anfang an dem LKA in Rostock „dieses Trioâ und nur dieses, als VerdĂ€chtige ĂŒbermittelt haben.
SĂŒrig forderte den Zeugen auf, einmal in den Zuschauerbereich zu blickenâund festzustellen, das beinah jede_r im Zuschauerbereich „auf die ĂŒbermittelten Beschreibungen passe“ und ob es fĂŒr den Zeugen nicht ein âbisschen wenigâ sei, âso eine Beschreibungâ. SĂŒrig konfrontierte den Zeugen mit der These, das es wohl eher darauf fuĂt, dass die Freundin eines einschlĂ€gig bekannten Neonazis die in BĂŒckeburg gegen Antifaschist_innen bereits falsche Aussagen gemacht habe, âdas Verfahren gegen die Angeklagtenâ, im Hintergrund, in diese Richtung ĂŒberhaupt erst gelenkt habe. Auch seien dort Personen der Justiz in BĂŒckenburg am Werk gewesen, die, wie ein zustĂ€ndiger Richter StrauĂ auf seiner FB Seite, mit Slogans hantierten: Wir geben Ihrer Zukunft ein zu Hauseâ, die zynisch mit dem Logo einer Justizvollzugsanstalt versehen worden seien.
Verteidiger SĂŒrig versuchte mit dem Exkurs zu einem Verfahren in BĂŒckeburg deutlich zu machen, das hier insgesamt Personen bei den Ermittlungen herangezogen wurden, deren Intention sich offenkundig gegen Antifaschist_innen richtete und die ein zynisches Weltbild in die Justiz brĂ€chten. Personen die insgesamt nicht geeignet seien, glaubwĂŒrdige Quellen und Grundlagen anzubieten, um darauf ein sauberes Verfahren gegen die Angeklagten aufzubauen.
Die Untersuchung des Tatkomplex âSteinwurf bei einem NPD Aufmarsch in Rostockâ wird am 03.03.2016, um 09.00 Uhr fortgesetzt. Â
Der AKJ Bremen entschuldigt die spĂ€te Bereitstellung der Berichte. GegenwĂ€rtig sind wir personell stark ausgelastet. Der Bericht ĂŒber den achten Prozesstag folgt in den nĂ€chsten Tagen.
Der Prozesstag am 09.03.2016 fĂ€llt aus.Â
Der neunte Prozesstag beginnt am Dienstag, den 22.03.2015, um 09.00 Uhr, in der Strafkammer des Landgerichts Bremen.


2 Antworten
[…] 7. Prozesstag – 22.02.2016 […]
[…] Arbeitskreis kritischer Juristen – Bericht vom 7. Prozesstag gegen antifaschistische Ultras […]