Neunter Prozesstag gegen antifaschistische Ultras
Neunter Prozesstag im Verfahren gegen antifaschistische Ultras
WillkĂŒrliche Abweisung von Zuschauer_innen
Bereits vor der Eröffnung des 9. Prozesstermins, dem 22.03.2016, zur Hauptverhandlung gegen antifaschistische Ultras, wurde der Verteidiger des Angeklagten Wesley S. aus dem Publikum heraus darauf hingewiesen, dass Zuschauer_innen unten am Eingang zu den Einlasskontrollen mit der BegrĂŒndung abgewiesen wurden, es seien bereits alle PlĂ€tze im Saal belegt. Das war offensichtlich nicht der Fall; der Zuschauerraum war nicht annĂ€hernd gefĂŒllt und so stellte der Verteidiger SĂŒrig in der dann eröffneten Hauptverhandlung den Antrag, die Personalien des betreffenden Polizeibeamten zu spĂ€teren möglichen Beweiszwecken aufzunehmen. Er warf dem Polizisten vor, den Grundsatz der Ăffentlichkeit des Verfahrens verletzt zu haben und begrĂŒndete seinen Antrag vor allem damit, dass lediglich Justizbeamte und nicht die dem Verfahren aus SicherheitsgrĂŒnden beiwohnenden Polizisten die Befugnis hĂ€tten, Zuschauer_innen wegzuschicken. Der betreffende Polizeibeamte gab einen âZĂ€hlfehlerâ zu. Dem spĂ€ter gestellten Antrag gab das Gericht statt.
Mögliche Einstellung des Verfahrenskomplexes: Steinwurf bei NPD-Aufmarsch
Nach der Eröffnung des Verfahrens tauschten die Verfahrensbeteiligten sich zunĂ€chst zum Thema âbiometrisches Gutachtenâ aus. In dem vorangegangenen Hauptverhandlungstermin hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, bezĂŒglich des Vorwurfs ein biometrisches Gutachten zu einem Foto einzuholen, das den Angeklagten Wesley S. zeigen soll. Am heutigen Prozesstag ging es nun darum, dass seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts auf die Einholung eines solchen SachverstĂ€ndigengutachtens verzichtet werden wĂŒrde, wenn eine Einstellung dieses Tatkomplexes nach § 154 StPO erfolgen wĂŒrde. Paragraf 154 StPO, der die nichtamtliche Ăberschrift âUnwesentliche Nebenstrafenâ trĂ€gt, sieht eine Einstellung von Tatkomplexen vor, wenn die erwartete Strafe im VerhĂ€ltnis zu der erwarteten Strafe bezĂŒglich der ĂŒbrigen angeklagten VorwĂŒrfe nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht fĂ€llt.
Der erste Anschein eines Vorteils fĂŒr den Angeklagten Wesley S. durch die Einstellung trĂŒgt also. Vielmehr bedeutet das Angebot zur Einstellung von Gericht und Staatsanwaltschaft, dass sie bezĂŒglich der ĂŒbrigen angeklagten TatvorwĂŒrfe eine erhebliche Strafe erwarten und ein Freispruch kaum in Betracht kommt. Deshalb widersprach der Verteidiger der Einstellung. Das Gericht erklĂ€rte zudem, dass der Vorwurf des Landfriedensbruchs aufgrund der bisher erfolgten Beweisaufnahme wohl nicht aufrechterhalten werden könne, da es an der dafĂŒr erforderlichen Teilnehmerzahl fehle. Es handele sich nach Ansicht des Vorsitzenden lediglich um einen möglichen VerstoĂ gegen das âVersammlungsgesetzâ, der angesichts der ĂŒbrigen angeklagten TatvorwĂŒrfe hinter diesen zurĂŒck trete. AuĂerdem sei nach Ansicht des Gerichts tatsĂ€chlich anhand des Fotos nicht klar zu identifizieren, ob es sich bei der abgebildeten Person um den Angeklagten Wesley S. handele oder nicht. Der Verteidiger bemĂ€ngelte daraufhin, dass die Staatsanwaltschaft erst weniger als 24 Stunden vor Verhandlungsbeginn angekĂŒndigt hatte, den Beweisantrag bezĂŒglich des biometrischen Gutachtens zurĂŒck zu nehmen und einer Einstellung zuzustimmen. Dies wĂŒrde eine Abtrennung und Entscheidung in dem Verfahren gegen den Angeklagten Wesley S. bedeuten. Angesichts dessen, dass der letzte Verhandlungstermin ĂŒber zwei Wochen her sei, hĂ€tte die Staatsanwaltschaft dies schon sehr viel eher mitteilen können und der Verteidiger hĂ€tte sich auf ein SchlussplĂ€doyer vorbereiten können, so SĂŒrig. So liefe es darauf hinaus, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer RĂŒcknahme des Beweisantrags bis kurz vor dem nĂ€chsten Verhandlungstermin gewartet hĂ€tte und die Verteidigung weniger als 24 Stunden Zeit gehabt hĂ€tte, darauf zu reagieren und sich auf das Ende des Verfahrens vorzubereiten.
Der Verteidiger kam auch noch einmal auf die âEinstellungâ zu sprechen und kĂŒndigte fĂŒr den Fall an, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Einstellung vornĂ€hme, einen Befangenheitsantrag wegen der Verhandlungszeit und der IntensitĂ€t der Beweisaufnahme zu stellen. Er begrĂŒndete dies damit, dass der Tatvorwurf, den die Einstellung betreffe, zu den schwerwiegendsten Grundrechtseingriffen gegenĂŒber seinem Mandanten gefĂŒhrt habe. So wurde die WohnungstĂŒr der Angeklagten mit einem Rammbock aufgebrochen. Der Angeklagte Wesley S. wurde zu Boden gebracht und gefesselt und die Wohnung wurde durchsucht. Der Vorsitzende betonte daraufhin, dass in der Kostenentscheidung klar gestellt werden könne, dass die derzeitige Beweislage eher fĂŒr einen Freispruch als fĂŒr eine Verurteilung spreche, indem der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Wesley S. auferlegt wĂŒrden. Der Vorsitzende wollte jedoch zunĂ€chst die geladenen Zeugen hören und bat den Verteidiger, im Interesse seines Mandanten noch einmal ĂŒber eine mögliche Einstellung nachzudenken.
Kritik AKJ Bremen an Taktik der vorsitzenden Richter_innen
Der AKJ kann das Verhalten des Vorsitzenden an dieser Stelle nur vehement kritisieren. Der Vorsitzende erweckte den Eindruck, der Verteidiger handele wider die Interessen seines Mandanten, wenn er einer Einstellung widersprechen sollte. Dass der Verteidiger mit einer Zustimmung zu § 154 StPO aber indirekt zugeben wĂŒrde, dass die ĂŒbrigen angeklagten TatvorwĂŒrfe eine erhebliche Bestrafung erwarten lieĂen und keinesfalls zu einem Freispruch kommen könnten, wurde nicht deutlich. Zudem rief der Vorsitzende dem Verteidiger ins GedĂ€chtnis, dass dieser bereits angemerkt hatte, das Verfahren bedeute fĂŒr seinen Mandanten eine erhebliche finanzielle Belastung. So könnte der Eindruck entstanden sein, dass der Verteidiger entgegen der finanziellen Interessen des Angeklagten Wesley S. eine Verzögerung der Entscheidung herbeifĂŒhre. Angesichts der immer wieder von der Verteidigung bemĂ€ngelten vielfachen Verfahrensverzögerungen durch die Justiz erscheint es geradezu absurd, diesen Vorwurf jetzt der Verteidigung zu machen. So kritisierte der Verteidiger aufs SchĂ€rfste, dass das Gericht unter anderem nicht begrĂŒnden wollte, warum es die nahezu abwegige Anklage ĂŒberhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen hatte. Aus Sicht des AKJ Bremen sollte der Verteidiger nicht dazu gedrĂ€ngt werden, auf die AufklĂ€rung des Sachverhalts und einen eventuell möglichen Freispruch zu verzichten, um das Verfahren um jeden Preis möglichst schnell zu beenden. Dadurch wird das Recht des hier zu unrecht Angeklagten auf Freispruch massiv untergraben.
Tatkomplex: Wegnahme einer Halskette mit schwarzer Sonne Emblem
ZunĂ€chst wurde der Zeuge Kai M. zu einem Vorfall am Bremer Hauptbahnhof vernommen, bei dem ihm eine Kette mit einem AnhĂ€nger, der eine sogenannte âschwarze Sonneâ zeigte, abgenommen wurde. (Die Schwarze Sonne ist das Symbol fĂŒr ein Bodenornament in Gestalt eines Sonnenrades, das in der Zeit des Nationalsozialismus von der SS im Nordturm der Wewelsburg eingelassen wurde. Als Symbol wird diese schwarze Sonne in der Neonaziszene auch als Erkennungscode offen getragen.) Der Zeuge sagte aus, er sei mit drei Begleitern auf dem RĂŒckweg von der Osterwiese gewesen und sei auf dem Bahnsteig auf drei mĂ€nnliche Personen getroffen, die ihn angesprochen hĂ€tten. Er gab an, die Personen hĂ€tten sich um ihn herum aufgestellt. Eine der Personen habe ihn aufgefordert, die Kette heraus zu geben. Eine oder zwei der ĂŒbrigen Angreifer hĂ€tten ihm angedroht, wenn er die Kette nicht abnehme, gĂ€be es âwas auf die Fresseâ.
Der Zeuge gab an, die Kette sichtbar ĂŒber dem Shirt getragen zu haben. Er sagte, er habe die dĂŒnne Silberkette von seiner Mutter geschenkt bekommen und sie habe einen ideellen Wert fĂŒr ihn gehabt. Den AnhĂ€nger mit der schwarzen Sonne hingegen habe er von einem Freund bekommen und er selber wĂŒsste nicht, was fĂŒr eine Bedeutung dieses Symbol habe. Auf Nachfrage gab er an, nicht der rechten Szene anzugehören und sich mit deren Symbolik auch nicht auszukennen. Insbesondere betonte er, dass sein âVater aus der TĂŒrkeiâ kĂ€me. Auf Anraten eines seiner Begleiter, er solle die Kette abnehmen bevor es Stress gĂ€be, habe er die Kette abgenommen und gerade in die Tasche stecken wollen, als eine der Personen sie ihm aus der Hand gerissen habe und weggerannt sei. Auch die anderen Angreifer seien geflĂŒchtet. Auf Nachfrage gab der Zeuge noch an, beim WegreiĂen der Kette âvöllig ĂŒberraschtâ gewesen zu sein. SpĂ€ter habe er die Angreifer noch einmal wieder gesehen. Da habe einer seiner Begleiter ihn angerufen und ihm mitgeteilt, die Personen wĂŒrden sich gerade bei den drei PfĂ€hlen aufhalten. Daraufhin habe er sich dorthin begeben und die Polizei verstĂ€ndigt. Bei diesem Zusammentreffen habe er die Personen eindeutig wieder erkannt.
Der AKJ Bremen hatte hierbei erneut den Eindruck, der Vertreter der Staatsanwaltschaft wolle wiederholt bewusst ein eindimensionales Bild âlinker Chaotenâ zeichnen, die bei jeder Gelegenheit ihre politische Einstellung – auch mit Gewalt – durchsetzen wollten. Dies passt nicht zur gegenwĂ€rtigen Beweislage.Â
Tatkomplex: Angriff auf einen JackentrÀger der Marke Thor Steinar in Hannover
Als nĂ€chstes wurde der Zeuge und GeschĂ€digte Davis K. zu einem Vorfall am Hauptbahnhof in Hannover vernommen, bei dem er zusammen geschlagen wurde. Der Zeuge gab an, bei dem Angriff eine rote Jacke der Marke ‚Thor Steinar‘ getragen zu haben. Er sei von hinten angegriffen und auf die rechte Seite des Gesichts geschlagen worden. Nachdem er zu Boden gegangen sei, hĂ€tten noch eine oder mehrere Personen auf ihn eingetreten. Die Tritte hĂ€tten ihn am Oberkörper und an den Beinen getroffen und er habe eine Schwellung im Gesicht sowie blaue Flecke, insbesondere an der HĂŒfte und an den Ellenbogen davon getragen. Der Zeuge sagte aus, mit seiner jetzigen Frau und einem befreundeten Paar unterwegs gewesen zu sein. Seine Begleiter hĂ€tten versucht, die Angreifer abzuwehren. Auf Nachfrage zum Bewusstsein ĂŒber die Marke seiner Jacke und ihrer Bedeutung gab der Zeuge an, dass die Marke Thor Steinar âfĂŒr manche Leuteâ ein Anlass sei zu denken, âman gehöre gleich zur rechten Szeneâ. Auf weitere Nachfrage sagte er aus, dass er jedoch nicht der rechten Szene angehöre. Er habe nach der Tat auf Ă€rztlichen Rat etwa „sieben Tage weiche Kost“ zu sich nehmen sollen und habe auch noch bis zu drei Wochen nach dem Angriff eine Schwellung im Gesicht und Schmerzen beim Kauen gehabt.
AntrĂ€ge vom letzten SitzungsterminÂ
Beim letzten Termin zu Hauptverhandlung wurde eine Mail verlesen, die eine dienstliche ĂuĂerung eines Kriminalhauptkommissars (KHK) vom 16.03.2016 beinhaltete, der bei der NPD-Demonstration fĂŒr die Verfahrenssicherung verantwortlich war und einen Stein sichergestellt hatte. Der Verteidiger hatte die Form der Mail bemĂ€ngelt, weil diese keine Urkunde darstellt und so nicht als Beweis in den Prozess eingefĂŒhrt werden kann. Der Vorsitzende hatte bis zum heutigen Verhandlungstag die dienstliche ĂuĂerung des KHK in Schriftform vorliegen und verlas diese. Darin hieĂ es, der KHK habe unmittelbar nach einem Steinwurf den fraglichen Stein als SpurentrĂ€ger zu Beweiszwecken sichergestellt. Als Zeugen nannte der KHK weitere Polizist_innen, die den Steinwurf beobachtet, jedoch keine TĂ€ter erkannt hĂ€tten.
AuĂerdem verkĂŒndete das Gericht einen Beschluss zu dem im letzten Termin von der Verteidigung gestellten Antrag, den Vertreter der Staatsanwaltschaft zu der Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten zu vernehmen. Dadurch sollte vor allem klar gestellt werden, dass das angebliche Auffinden von pyrotechnischen GegenstĂ€nden in der Wohnung in Abwesenheit der Angeklagten erfolgte. Der Antrag wurde durch den Beschluss zurĂŒckgewiesen, da es sich um eine Tatsache handele, die fĂŒr den Tatvorwurf des VerstoĂes gegen das Sprengstoffgesetz unerheblich sei.
Einstellung statt Freispruch
SchlieĂlich kamen die Verfahrensbeteiligten noch einmal auf die mögliche Einstellung zu sprechen. Der Verteidiger betonte erneut, dass mit bloĂem Auge zu erkennen sei, dass die Person auf dem Foto nicht der Angeklagte Wesley S. sei. Die Person auf dem Foto zeichne sich durch deutliche Stirnfalten aus, die bei seinem Mandanten nicht vorhanden seien. Zudem habe die Person auf dem Foto eine TĂ€towierung auf dem linken Oberarm. Der Verteidiger kĂŒndigte einen Beweisantrag dahingehend an, den TĂ€towierer seines Mandanten als Zeugen zu der Frage zu hören, ob sein Mandant zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs eine TĂ€towierung auf dem linken Oberarm gehabt hĂ€tte oder nicht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft trug vor, eine âgewaltigeâ Ăbereinstimmung zwischen dem Angeklagten Wesley S. und der Person auf dem Foto zu sehen. Insbesondere sei der Angeklagte zum Zeitpunkt der Aufnahme deutlich dĂŒnner gewesen, sodass das Auftreten von Stirnfalten anders ausgefallen sein könnte. Zudem sagte er, auch bezĂŒglich des Haaransatzes und der Ohren eine Ăhnlichkeit zu erkennen. Dennoch stimmte er der Einstellung nach § 154 StPO zu, im Hinblick darauf, dass wegen der ĂŒbrigen angeklagten VorwĂŒrfe eine Strafe zu erwarten sei, verglichen mit der eine mögliche Bestrafung wegen dieses Tatvorwurfs in den Hintergrund treten wĂŒrde. Der Verteidiger beantragte, eine Einstellung nach § 154 StPO wegen Rechtsmissbrauchs zurĂŒck zu weisen. Hilfsweise trug er vor, dass eine Einstellung nach dieser Vorschrift schon nicht in Betracht kĂ€me, weil eine Verurteilung bezĂŒglich der anderen angeklagten VorwĂŒrfe nicht hinreichend wahrscheinlich sei. AuĂerdem erscheine eine Einstellung angesichts der im Zusammenhang mit dem betreffenden Tatvorwurf begangenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe seinem Mandanten gegenĂŒber unangemessen.
Behördengutachten
Seit dem letzten Verhandlungstermin holte das Gericht ein Behördengutachten betreffend die in der Wohnung der Angeklagten bei der Durchsuchung aufgefundenen und sichergestellten Feuerwerkskörper ein. Der Vorsitzende verlas das Gutachten. Bei den Feuerwerkskörpern handelte es sich laut Gutachten um eine 20-StĂŒck-Packung, in der sich noch sechs funktionsfĂ€hige sogenannte „La Bomba„-SĂ€tze befanden. Dabei handelt es sich dem Gutachten nach um in der BRD verbotene BlitzknallsĂ€tze, die geschossartig verwendet werden können und somit eine âerhebliche Gefahrâ darstellen sollen. Der Umgang mit diesen in der Bundesrepublik nicht zugelassenen, als SprengsĂ€tze klassifizierten, Feuerwerkskörpern bedarf einer behördlichen Erlaubnis, ansonsten ist ein VerstoĂ gegen das Sprengstoffgesetz gegeben.
Einstellung Tatkomplex Steinwurf bei NPD Aufmarsch
Das Gericht nahm entgegen des Widerspruchs des Verteidigers die Einstellung nach § 154 StPO bezĂŒglich dieses Tatkomplexes vor mit der BegrĂŒndung, die Einholung eines biometrischen SachverstĂ€ndigengutachtens sei unverhĂ€ltnismĂ€Ăig und dadurch drohe eine Prozessverschleppung oder zumindest Prozessverzögerung. Das Gericht sei nicht abschlieĂend in der Lage, zu entscheiden, ob das Foto den Angeklagten Wesley S. zeige. Die Kosten fĂŒr das Verfahren und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Das Gericht wies noch darauf hin, dass auch eine mögliche EntschĂ€digung des Angeklagten Wesley S. nach dem StrafverfolgungsentschĂ€digungsgesetz durch die Einstellung nicht ausgeschlossen sei, sodass keine unangemessene Benachteiligung des Angeklagten durch die Einstellung vorliege.
AbschlieĂend stellte Verteidiger SĂŒrig noch einen Beweisantrag dahingehend, dass alle bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten anwesenden Polizist_innen zu der Frage vernommen werden sollen, dass die „La Bombas“ entweder nicht oder zumindest in âAbwesenheit der Angeklagtenâ aufgefunden wurden. Er begrĂŒndete den Antrag damit, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht als Zeuge zu dieser Frage vernommen worden sei und das Gericht seinen diesbezĂŒglichen Beweisantrag abgelehnt hatte. Dies bedeute die Unterstellung, dass der berichtende Polizeibeamte die Wahrheit gesagt habe, nĂ€mlich dass zumindest der Angeklagte Wesley S. sich noch in der Wohnung befunden habe, was der Verteidiger bestreitet. Zum Beweis nennt Verteidiger SĂŒrig diverse Beschlagnahmebescheinigungen, in denen das Feld „dem Beschuldigten ausgehĂ€ndigt“ nicht angekreuzt sei. Dies bedeute, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits zwangsweise aus der Wohnung verbracht worden seien.
SchlussantrÀge zur möglichen Befangenheit des zustÀndigen Gerichts
Nach einer Pause wurde dem Verteidiger SĂŒrig Gelegenheit gegeben, seine AntrĂ€ge zu stellen. Vorab lieĂ der vorsitzende Richter ihm mitteilen, dass die Reihenfolge der AntrĂ€ge fĂŒr den Verteidiger âkeinen Rechtsverlust darstellenâ wĂŒrde und bat darum, den âBefangenheitsantrag gegen das Gerichtâ erst zum Schluss zu stellen.
Der umfassende Antrag des Verteidigers bezieht sich auf den 16.12.2014, dem Tag der Hausdurchsuchung. Hier soll gerichtlich festgestellt werden, dass die beiden Angeklagten im Zuge der Hausdurchsuchung âgegen ihren Willen aus den eigenen RĂ€umen entfernt wurdenâ und erst nach der zwangsweisen Entfernung aus deren Wohngemeinschaft die fraglichen âpyrotechnischen Objekteâ, hier Knallkörper, durch die Beamt_innen in den WohnrĂ€umen aufgefunden und beschlagnahmt worden sein. In dem Zusammenhang wurde von dem Verteidiger beantragt, alle zur Zeit der Hausdurchsuchung anwesenden und zustĂ€ndigen Polizeibeamt_innen zu laden, um zu bezeugen, was sich an dem Tag der Hausdurchsuchung tatsĂ€chlich zugetragen hat. Weiter begrĂŒndete der Verteidiger seinen Antrag mit der Feststellung, dass mit der zwangsweisen Entfernung der Angeklagten wĂ€hrend der Hausdurchsuchung âmutwilligâ die Anwesenheit der Angeklagten âvereiteltâ worden sei. Dieser Verfahrensfehler fĂŒhre zum âVerwertungsverbotâ der beschlagnahmten Objekte und somit zum âFreispruchâ im Sinne der Anklage. Eine Einstellung sei somit abwegig.
Weiter sei die Weigerung des Gerichts, die vorgebrachten Tatsachen âbegĂŒnstigendâ zur Kenntnis zu nehmen, fĂŒr den Verteidiger ein klares Zeichen dafĂŒr, dass bei diesem Verfahren nicht die Wahrheitsfindung im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die Absicht, âeine Blamage fĂŒr Polizei und Justizâ zu verdecken. Die Richter seien offenkundig befangen, da sie ihre âMacht missbrauchenâ, um âbegĂŒnstigende Beweise zu ignorierenâ, die einen âFreispruch erfĂŒllenâ wĂŒrden, so der Verteidiger. Hierzu zĂ€hlte er aus seiner Sicht offenkundige Tatsachen auf, wie die Lichtbilder aus Rostock. Die mit bloĂem Auge erkennen lieĂen, dass es sich nicht um den Angeklagten Wesley S. handeln könne. Ebenso wie die Behauptung, die TĂ€towierung auf dem Lichtbild zeige die TĂ€towierung des Angeklagten, obgleich auch hier eindeutig zu erkennen sei, dass diese nicht vom Angeklagten stammen könne. Ebenso seien die Oberarme des Angeklagten nicht identisch, sondern âeindeutig weniger muskulösâ, als die Oberarme auf den Lichtbildern, die den mutmaĂlichen TĂ€ter zeigen sollen.
Die Verteidigung von Valentin S. schloss sich den AntrÀgen des Verteidigers von Wesley S. an.
Die Hauptverhandlung wird fortgesetzt am Dienstag, 12.04.2016, um 9.30 Uhr im Saal 218 des Landgerichts Bremen.


genau das, was der gegenseite vorgeworfen wird, naemlich einseitigkeit. begruendungen der antraege des verteidigers werden hier ausfuehrlich geschildert, begruendungen der Sta nur am rande angeschnitten. hinterfragt euch mal
Wir legen den Fokus unserer Berichte auf das, was uns wichtig erscheint.
Im Gegensatz zur StA sind wir weder zur „NeutralitĂ€t“ verpflichtet, noch bringt unsere Arbeit Menschen in den Knast oder sorgt fĂŒr eingetretene TĂŒren morgens um 6.30.
Und an der Selbstreflexion arbeiten wir auch.
Danke