Neunter Prozesstag gegen antifaschistische Ultras
Neunter Prozesstag im Verfahren gegen antifaschistische Ultras
Willkürliche Abweisung von Zuschauer_innen
Bereits vor der Eröffnung des 9. Prozesstermins, dem 22.03.2016, zur Hauptverhandlung gegen antifaschistische Ultras, wurde der Verteidiger des Angeklagten Wesley S. aus dem Publikum heraus darauf hingewiesen, dass Zuschauer_innen unten am Eingang zu den Einlasskontrollen mit der Begründung abgewiesen wurden, es seien bereits alle Plätze im Saal belegt. Das war offensichtlich nicht der Fall; der Zuschauerraum war nicht annähernd gefüllt und so stellte der Verteidiger Sürig in der dann eröffneten Hauptverhandlung den Antrag, die Personalien des betreffenden Polizeibeamten zu späteren möglichen Beweiszwecken aufzunehmen. Er warf dem Polizisten vor, den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt zu haben und begründete seinen Antrag vor allem damit, dass lediglich Justizbeamte und nicht die dem Verfahren aus Sicherheitsgründen beiwohnenden Polizisten die Befugnis hätten, Zuschauer_innen wegzuschicken. Der betreffende Polizeibeamte gab einen “Zählfehler” zu. Dem später gestellten Antrag gab das Gericht statt.
Mögliche Einstellung des Verfahrenskomplexes: Steinwurf bei NPD-Aufmarsch
Nach der Eröffnung des Verfahrens tauschten die Verfahrensbeteiligten sich zunächst zum Thema ‘biometrisches Gutachten’ aus. In dem vorangegangenen Hauptverhandlungstermin hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, bezüglich des Vorwurfs ein biometrisches Gutachten zu einem Foto einzuholen, das den Angeklagten Wesley S. zeigen soll. Am heutigen Prozesstag ging es nun darum, dass seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts auf die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens verzichtet werden würde, wenn eine Einstellung dieses Tatkomplexes nach § 154 StPO erfolgen würde. Paragraf 154 StPO, der die nichtamtliche Überschrift „Unwesentliche Nebenstrafen“ trägt, sieht eine Einstellung von Tatkomplexen vor, wenn die erwartete Strafe im Verhältnis zu der erwarteten Strafe bezüglich der übrigen angeklagten Vorwürfe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Der erste Anschein eines Vorteils für den Angeklagten Wesley S. durch die Einstellung trügt also. Vielmehr bedeutet das Angebot zur Einstellung von Gericht und Staatsanwaltschaft, dass sie bezüglich der übrigen angeklagten Tatvorwürfe eine erhebliche Strafe erwarten und ein Freispruch kaum in Betracht kommt. Deshalb widersprach der Verteidiger der Einstellung. Das Gericht erklärte zudem, dass der Vorwurf des Landfriedensbruchs aufgrund der bisher erfolgten Beweisaufnahme wohl nicht aufrechterhalten werden könne, da es an der dafür erforderlichen Teilnehmerzahl fehle. Es handele sich nach Ansicht des Vorsitzenden lediglich um einen möglichen Verstoß gegen das ‘Versammlungsgesetz’, der angesichts der übrigen angeklagten Tatvorwürfe hinter diesen zurück trete. Außerdem sei nach Ansicht des Gerichts tatsächlich anhand des Fotos nicht klar zu identifizieren, ob es sich bei der abgebildeten Person um den Angeklagten Wesley S. handele oder nicht. Der Verteidiger bemängelte daraufhin, dass die Staatsanwaltschaft erst weniger als 24 Stunden vor Verhandlungsbeginn angekündigt hatte, den Beweisantrag bezüglich des biometrischen Gutachtens zurück zu nehmen und einer Einstellung zuzustimmen. Dies würde eine Abtrennung und Entscheidung in dem Verfahren gegen den Angeklagten Wesley S. bedeuten. Angesichts dessen, dass der letzte Verhandlungstermin über zwei Wochen her sei, hätte die Staatsanwaltschaft dies schon sehr viel eher mitteilen können und der Verteidiger hätte sich auf ein Schlussplädoyer vorbereiten können, so Sürig. So liefe es darauf hinaus, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rücknahme des Beweisantrags bis kurz vor dem nächsten Verhandlungstermin gewartet hätte und die Verteidigung weniger als 24 Stunden Zeit gehabt hätte, darauf zu reagieren und sich auf das Ende des Verfahrens vorzubereiten.
Der Verteidiger kam auch noch einmal auf die ‘Einstellung’ zu sprechen und kündigte für den Fall an, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Einstellung vornähme, einen Befangenheitsantrag wegen der Verhandlungszeit und der Intensität der Beweisaufnahme zu stellen. Er begründete dies damit, dass der Tatvorwurf, den die Einstellung betreffe, zu den schwerwiegendsten Grundrechtseingriffen gegenüber seinem Mandanten geführt habe. So wurde die Wohnungstür der Angeklagten mit einem Rammbock aufgebrochen. Der Angeklagte Wesley S. wurde zu Boden gebracht und gefesselt und die Wohnung wurde durchsucht. Der Vorsitzende betonte daraufhin, dass in der Kostenentscheidung klar gestellt werden könne, dass die derzeitige Beweislage eher für einen Freispruch als für eine Verurteilung spreche, indem der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Wesley S. auferlegt würden. Der Vorsitzende wollte jedoch zunächst die geladenen Zeugen hören und bat den Verteidiger, im Interesse seines Mandanten noch einmal über eine mögliche Einstellung nachzudenken.
Kritik AKJ Bremen an Taktik der vorsitzenden Richter_innen
Der AKJ kann das Verhalten des Vorsitzenden an dieser Stelle nur vehement kritisieren. Der Vorsitzende erweckte den Eindruck, der Verteidiger handele wider die Interessen seines Mandanten, wenn er einer Einstellung widersprechen sollte. Dass der Verteidiger mit einer Zustimmung zu § 154 StPO aber indirekt zugeben würde, dass die übrigen angeklagten Tatvorwürfe eine erhebliche Bestrafung erwarten ließen und keinesfalls zu einem Freispruch kommen könnten, wurde nicht deutlich. Zudem rief der Vorsitzende dem Verteidiger ins Gedächtnis, dass dieser bereits angemerkt hatte, das Verfahren bedeute für seinen Mandanten eine erhebliche finanzielle Belastung. So könnte der Eindruck entstanden sein, dass der Verteidiger entgegen der finanziellen Interessen des Angeklagten Wesley S. eine Verzögerung der Entscheidung herbeiführe. Angesichts der immer wieder von der Verteidigung bemängelten vielfachen Verfahrensverzögerungen durch die Justiz erscheint es geradezu absurd, diesen Vorwurf jetzt der Verteidigung zu machen. So kritisierte der Verteidiger aufs Schärfste, dass das Gericht unter anderem nicht begründen wollte, warum es die nahezu abwegige Anklage überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen hatte. Aus Sicht des AKJ Bremen sollte der Verteidiger nicht dazu gedrängt werden, auf die Aufklärung des Sachverhalts und einen eventuell möglichen Freispruch zu verzichten, um das Verfahren um jeden Preis möglichst schnell zu beenden. Dadurch wird das Recht des hier zu unrecht Angeklagten auf Freispruch massiv untergraben.
Tatkomplex: Wegnahme einer Halskette mit schwarzer Sonne Emblem
Zunächst wurde der Zeuge Kai M. zu einem Vorfall am Bremer Hauptbahnhof vernommen, bei dem ihm eine Kette mit einem Anhänger, der eine sogenannte “schwarze Sonne” zeigte, abgenommen wurde. (Die Schwarze Sonne ist das Symbol für ein Bodenornament in Gestalt eines Sonnenrades, das in der Zeit des Nationalsozialismus von der SS im Nordturm der Wewelsburg eingelassen wurde. Als Symbol wird diese schwarze Sonne in der Neonaziszene auch als Erkennungscode offen getragen.) Der Zeuge sagte aus, er sei mit drei Begleitern auf dem Rückweg von der Osterwiese gewesen und sei auf dem Bahnsteig auf drei männliche Personen getroffen, die ihn angesprochen hätten. Er gab an, die Personen hätten sich um ihn herum aufgestellt. Eine der Personen habe ihn aufgefordert, die Kette heraus zu geben. Eine oder zwei der übrigen Angreifer hätten ihm angedroht, wenn er die Kette nicht abnehme, gäbe es „was auf die Fresse“.
Der Zeuge gab an, die Kette sichtbar über dem Shirt getragen zu haben. Er sagte, er habe die dünne Silberkette von seiner Mutter geschenkt bekommen und sie habe einen ideellen Wert für ihn gehabt. Den Anhänger mit der schwarzen Sonne hingegen habe er von einem Freund bekommen und er selber wüsste nicht, was für eine Bedeutung dieses Symbol habe. Auf Nachfrage gab er an, nicht der rechten Szene anzugehören und sich mit deren Symbolik auch nicht auszukennen. Insbesondere betonte er, dass sein “Vater aus der Türkei” käme. Auf Anraten eines seiner Begleiter, er solle die Kette abnehmen bevor es Stress gäbe, habe er die Kette abgenommen und gerade in die Tasche stecken wollen, als eine der Personen sie ihm aus der Hand gerissen habe und weggerannt sei. Auch die anderen Angreifer seien geflüchtet. Auf Nachfrage gab der Zeuge noch an, beim Wegreißen der Kette “völlig überrascht” gewesen zu sein. Später habe er die Angreifer noch einmal wieder gesehen. Da habe einer seiner Begleiter ihn angerufen und ihm mitgeteilt, die Personen würden sich gerade bei den drei Pfählen aufhalten. Daraufhin habe er sich dorthin begeben und die Polizei verständigt. Bei diesem Zusammentreffen habe er die Personen eindeutig wieder erkannt.
Der AKJ Bremen hatte hierbei erneut den Eindruck, der Vertreter der Staatsanwaltschaft wolle wiederholt bewusst ein eindimensionales Bild “linker Chaoten” zeichnen, die bei jeder Gelegenheit ihre politische Einstellung – auch mit Gewalt – durchsetzen wollten. Dies passt nicht zur gegenwärtigen Beweislage.
Tatkomplex: Angriff auf einen Jackenträger der Marke Thor Steinar in Hannover
Als nächstes wurde der Zeuge und Geschädigte Davis K. zu einem Vorfall am Hauptbahnhof in Hannover vernommen, bei dem er zusammen geschlagen wurde. Der Zeuge gab an, bei dem Angriff eine rote Jacke der Marke ‚Thor Steinar‘ getragen zu haben. Er sei von hinten angegriffen und auf die rechte Seite des Gesichts geschlagen worden. Nachdem er zu Boden gegangen sei, hätten noch eine oder mehrere Personen auf ihn eingetreten. Die Tritte hätten ihn am Oberkörper und an den Beinen getroffen und er habe eine Schwellung im Gesicht sowie blaue Flecke, insbesondere an der Hüfte und an den Ellenbogen davon getragen. Der Zeuge sagte aus, mit seiner jetzigen Frau und einem befreundeten Paar unterwegs gewesen zu sein. Seine Begleiter hätten versucht, die Angreifer abzuwehren. Auf Nachfrage zum Bewusstsein über die Marke seiner Jacke und ihrer Bedeutung gab der Zeuge an, dass die Marke Thor Steinar „für manche Leute“ ein Anlass sei zu denken, „man gehöre gleich zur rechten Szene“. Auf weitere Nachfrage sagte er aus, dass er jedoch nicht der rechten Szene angehöre. Er habe nach der Tat auf ärztlichen Rat etwa „sieben Tage weiche Kost“ zu sich nehmen sollen und habe auch noch bis zu drei Wochen nach dem Angriff eine Schwellung im Gesicht und Schmerzen beim Kauen gehabt.
Anträge vom letzten Sitzungstermin
Beim letzten Termin zu Hauptverhandlung wurde eine Mail verlesen, die eine dienstliche Äußerung eines Kriminalhauptkommissars (KHK) vom 16.03.2016 beinhaltete, der bei der NPD-Demonstration für die Verfahrenssicherung verantwortlich war und einen Stein sichergestellt hatte. Der Verteidiger hatte die Form der Mail bemängelt, weil diese keine Urkunde darstellt und so nicht als Beweis in den Prozess eingeführt werden kann. Der Vorsitzende hatte bis zum heutigen Verhandlungstag die dienstliche Äußerung des KHK in Schriftform vorliegen und verlas diese. Darin hieß es, der KHK habe unmittelbar nach einem Steinwurf den fraglichen Stein als Spurenträger zu Beweiszwecken sichergestellt. Als Zeugen nannte der KHK weitere Polizist_innen, die den Steinwurf beobachtet, jedoch keine Täter erkannt hätten.
Außerdem verkündete das Gericht einen Beschluss zu dem im letzten Termin von der Verteidigung gestellten Antrag, den Vertreter der Staatsanwaltschaft zu der Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten zu vernehmen. Dadurch sollte vor allem klar gestellt werden, dass das angebliche Auffinden von pyrotechnischen Gegenständen in der Wohnung in Abwesenheit der Angeklagten erfolgte. Der Antrag wurde durch den Beschluss zurückgewiesen, da es sich um eine Tatsache handele, die für den Tatvorwurf des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz unerheblich sei.
Einstellung statt Freispruch
Schließlich kamen die Verfahrensbeteiligten noch einmal auf die mögliche Einstellung zu sprechen. Der Verteidiger betonte erneut, dass mit bloßem Auge zu erkennen sei, dass die Person auf dem Foto nicht der Angeklagte Wesley S. sei. Die Person auf dem Foto zeichne sich durch deutliche Stirnfalten aus, die bei seinem Mandanten nicht vorhanden seien. Zudem habe die Person auf dem Foto eine Tätowierung auf dem linken Oberarm. Der Verteidiger kündigte einen Beweisantrag dahingehend an, den Tätowierer seines Mandanten als Zeugen zu der Frage zu hören, ob sein Mandant zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs eine Tätowierung auf dem linken Oberarm gehabt hätte oder nicht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft trug vor, eine „gewaltige“ Übereinstimmung zwischen dem Angeklagten Wesley S. und der Person auf dem Foto zu sehen. Insbesondere sei der Angeklagte zum Zeitpunkt der Aufnahme deutlich dünner gewesen, sodass das Auftreten von Stirnfalten anders ausgefallen sein könnte. Zudem sagte er, auch bezüglich des Haaransatzes und der Ohren eine Ähnlichkeit zu erkennen. Dennoch stimmte er der Einstellung nach § 154 StPO zu, im Hinblick darauf, dass wegen der übrigen angeklagten Vorwürfe eine Strafe zu erwarten sei, verglichen mit der eine mögliche Bestrafung wegen dieses Tatvorwurfs in den Hintergrund treten würde. Der Verteidiger beantragte, eine Einstellung nach § 154 StPO wegen Rechtsmissbrauchs zurück zu weisen. Hilfsweise trug er vor, dass eine Einstellung nach dieser Vorschrift schon nicht in Betracht käme, weil eine Verurteilung bezüglich der anderen angeklagten Vorwürfe nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Außerdem erscheine eine Einstellung angesichts der im Zusammenhang mit dem betreffenden Tatvorwurf begangenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe seinem Mandanten gegenüber unangemessen.
Behördengutachten
Seit dem letzten Verhandlungstermin holte das Gericht ein Behördengutachten betreffend die in der Wohnung der Angeklagten bei der Durchsuchung aufgefundenen und sichergestellten Feuerwerkskörper ein. Der Vorsitzende verlas das Gutachten. Bei den Feuerwerkskörpern handelte es sich laut Gutachten um eine 20-Stück-Packung, in der sich noch sechs funktionsfähige sogenannte „La Bomba„-Sätze befanden. Dabei handelt es sich dem Gutachten nach um in der BRD verbotene Blitzknallsätze, die geschossartig verwendet werden können und somit eine “erhebliche Gefahr” darstellen sollen. Der Umgang mit diesen in der Bundesrepublik nicht zugelassenen, als Sprengsätze klassifizierten, Feuerwerkskörpern bedarf einer behördlichen Erlaubnis, ansonsten ist ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz gegeben.
Einstellung Tatkomplex Steinwurf bei NPD Aufmarsch
Das Gericht nahm entgegen des Widerspruchs des Verteidigers die Einstellung nach § 154 StPO bezüglich dieses Tatkomplexes vor mit der Begründung, die Einholung eines biometrischen Sachverständigengutachtens sei unverhältnismäßig und dadurch drohe eine Prozessverschleppung oder zumindest Prozessverzögerung. Das Gericht sei nicht abschließend in der Lage, zu entscheiden, ob das Foto den Angeklagten Wesley S. zeige. Die Kosten für das Verfahren und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Das Gericht wies noch darauf hin, dass auch eine mögliche Entschädigung des Angeklagten Wesley S. nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz durch die Einstellung nicht ausgeschlossen sei, sodass keine unangemessene Benachteiligung des Angeklagten durch die Einstellung vorliege.
Abschließend stellte Verteidiger Sürig noch einen Beweisantrag dahingehend, dass alle bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten anwesenden Polizist_innen zu der Frage vernommen werden sollen, dass die „La Bombas“ entweder nicht oder zumindest in “Abwesenheit der Angeklagten” aufgefunden wurden. Er begründete den Antrag damit, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht als Zeuge zu dieser Frage vernommen worden sei und das Gericht seinen diesbezüglichen Beweisantrag abgelehnt hatte. Dies bedeute die Unterstellung, dass der berichtende Polizeibeamte die Wahrheit gesagt habe, nämlich dass zumindest der Angeklagte Wesley S. sich noch in der Wohnung befunden habe, was der Verteidiger bestreitet. Zum Beweis nennt Verteidiger Sürig diverse Beschlagnahmebescheinigungen, in denen das Feld „dem Beschuldigten ausgehändigt“ nicht angekreuzt sei. Dies bedeute, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits zwangsweise aus der Wohnung verbracht worden seien.
Schlussanträge zur möglichen Befangenheit des zuständigen Gerichts
Nach einer Pause wurde dem Verteidiger Sürig Gelegenheit gegeben, seine Anträge zu stellen. Vorab ließ der vorsitzende Richter ihm mitteilen, dass die Reihenfolge der Anträge für den Verteidiger “keinen Rechtsverlust darstellen” würde und bat darum, den “Befangenheitsantrag gegen das Gericht” erst zum Schluss zu stellen.
Der umfassende Antrag des Verteidigers bezieht sich auf den 16.12.2014, dem Tag der Hausdurchsuchung. Hier soll gerichtlich festgestellt werden, dass die beiden Angeklagten im Zuge der Hausdurchsuchung “gegen ihren Willen aus den eigenen Räumen entfernt wurden” und erst nach der zwangsweisen Entfernung aus deren Wohngemeinschaft die fraglichen “pyrotechnischen Objekte”, hier Knallkörper, durch die Beamt_innen in den Wohnräumen aufgefunden und beschlagnahmt worden sein. In dem Zusammenhang wurde von dem Verteidiger beantragt, alle zur Zeit der Hausdurchsuchung anwesenden und zuständigen Polizeibeamt_innen zu laden, um zu bezeugen, was sich an dem Tag der Hausdurchsuchung tatsächlich zugetragen hat. Weiter begründete der Verteidiger seinen Antrag mit der Feststellung, dass mit der zwangsweisen Entfernung der Angeklagten während der Hausdurchsuchung “mutwillig” die Anwesenheit der Angeklagten “vereitelt” worden sei. Dieser Verfahrensfehler führe zum “Verwertungsverbot” der beschlagnahmten Objekte und somit zum “Freispruch” im Sinne der Anklage. Eine Einstellung sei somit abwegig.
Weiter sei die Weigerung des Gerichts, die vorgebrachten Tatsachen “begünstigend” zur Kenntnis zu nehmen, für den Verteidiger ein klares Zeichen dafür, dass bei diesem Verfahren nicht die Wahrheitsfindung im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die Absicht, “eine Blamage für Polizei und Justiz” zu verdecken. Die Richter seien offenkundig befangen, da sie ihre “Macht missbrauchen”, um “begünstigende Beweise zu ignorieren”, die einen “Freispruch erfüllen” würden, so der Verteidiger. Hierzu zählte er aus seiner Sicht offenkundige Tatsachen auf, wie die Lichtbilder aus Rostock. Die mit bloßem Auge erkennen ließen, dass es sich nicht um den Angeklagten Wesley S. handeln könne. Ebenso wie die Behauptung, die Tätowierung auf dem Lichtbild zeige die Tätowierung des Angeklagten, obgleich auch hier eindeutig zu erkennen sei, dass diese nicht vom Angeklagten stammen könne. Ebenso seien die Oberarme des Angeklagten nicht identisch, sondern “eindeutig weniger muskulös”, als die Oberarme auf den Lichtbildern, die den mutmaßlichen Täter zeigen sollen.
Die Verteidigung von Valentin S. schloss sich den Anträgen des Verteidigers von Wesley S. an.
Die Hauptverhandlung wird fortgesetzt am Dienstag, 12.04.2016, um 9.30 Uhr im Saal 218 des Landgerichts Bremen.
genau das, was der gegenseite vorgeworfen wird, naemlich einseitigkeit. begruendungen der antraege des verteidigers werden hier ausfuehrlich geschildert, begruendungen der Sta nur am rande angeschnitten. hinterfragt euch mal
Wir legen den Fokus unserer Berichte auf das, was uns wichtig erscheint.
Im Gegensatz zur StA sind wir weder zur „Neutralität“ verpflichtet, noch bringt unsere Arbeit Menschen in den Knast oder sorgt für eingetretene Türen morgens um 6.30.
Und an der Selbstreflexion arbeiten wir auch.
Danke